DE Frage geschrieben am 04.04.2008 10:06:00

Betreff: Aushilfe-Urlaub u. Krankschreibung


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4029
PLZ Gebiet Eingrenzung: 19000
Ich arbeite seit dem 01.10.2007 in einer Buchhandlung als Aushilfe. Hier wurde ich seit Beginn 5 Tage die Woche im Kassenbereich eingesetzt. Ich wurde auch zum Jahresende 2007 darauf hingewiesen, meinen Urlaub für das Jahr 2008 vorzunehmen. Nachdem ich jetzt meinen ersten geplanten Urlaub in Anspruch nahm, stellte ich fest, dass ich für die Zeit des Urlaubs nicht bezahlt wurde. Auf meine Frage bei meinem Vorgesetzten erhielt ich die Antwort, dass ich als Aushilfe keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub habe. Genauso wird bei den Aushilfen bei einer Krankschreibung verfahren. Mir will das aber nicht einleuchten, schleißlich habe ich bei den Abzügen die gleichen Pflichten wie alle anderen. Ich zahle Steuern,KV,Pv und Arbeitslosenvers. Warum werde ich jetzt nur weil ich Aushilfe bin, schlechter gestellt. Da ich sehr wenig verdiene, bin ich sehr an einer Antwort interessiert. Bei mir geht es um jeden Euro.


Sehr geehrte Fragestellerin,

vorab sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann,
sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung enorm beeinflussen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten kurzen Sachverhaltes sowie des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Urlaub könnte sich aus dem Bundesurlaubsgesetz bzw.
dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben.

Zunächst ist festzustellen, dass die einschlägigen Gesetze nicht danach unterscheiden ob jemand als Aushilfe beschäftigt
ist oder nicht. Entscheidend ist, dass Sie Arbeitnehmerin sprich Arbeiterin bzw. Angestellte sind, wovon ich ausgehe.
Auch Aushilfsarbeitsverhältnisse sind echte und vollwirksame Arbeitsverhältnisse.
Nach §§ 1, 11 BUrlG, 611 BGB hat der Arbeitgeber während des Urlaubs das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Für die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich ein Anspruch § 3 EntgFG.
Von diesen Regelungen darf auch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin abgewichen werden.
Die Weigerung Ihres Arbeitgebers dürfte sich daher nach vorsichtiger, erster Einschätzung als rechtswidrig erweisen.

Bei der Durchsetzung eines etwaigen Anspruches bin ich Ihnen selbstverständlich gerne behilflich. Bei geringem Einkommen
besteht zudem die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.

Ich danke Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mirko Ziegler
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
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