Frage geschrieben am 04.04.2008 10:06:00Betreff: Aushilfe-Urlaub u. Krankschreibung
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4029
PLZ Gebiet Eingrenzung: 19000
Antwort geschrieben am 04.04.2008 11:33:14
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Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 104
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vorab sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann,
sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung enorm beeinflussen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten kurzen Sachverhaltes sowie des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei Urlaub könnte sich aus dem Bundesurlaubsgesetz bzw.
dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben.
Zunächst ist festzustellen, dass die einschlägigen Gesetze nicht danach unterscheiden ob jemand als Aushilfe beschäftigt
ist oder nicht. Entscheidend ist, dass Sie Arbeitnehmerin sprich Arbeiterin bzw. Angestellte sind, wovon ich ausgehe.
Auch Aushilfsarbeitsverhältnisse sind echte und vollwirksame Arbeitsverhältnisse.
Nach §§ 1, 11 BUrlG, 611 BGB hat der Arbeitgeber während des Urlaubs das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Für die
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich ein Anspruch § 3 EntgFG.
Von diesen Regelungen darf auch nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin abgewichen werden.
Die Weigerung Ihres Arbeitgebers dürfte sich daher nach vorsichtiger, erster Einschätzung als rechtswidrig erweisen.
Bei der Durchsetzung eines etwaigen Anspruches bin ich Ihnen selbstverständlich gerne behilflich. Bei geringem Einkommen
besteht zudem die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen.
Ich danke Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mirko Ziegler
Rechtsanwalt
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
mail: ziegler@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
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Drewelow & Ziegler
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