01.04.2008 | 22:43
Antwort
von
Rechtsanwältin Claudia Basener
41 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Neben Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist selbstverständlich auch der weitere Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II möglich. Leider weiß ich nicht, welche Leistungen Sie nun mit den von Ihnen erwähnten Zuschuss zum Lebensunterhalt von der AA meinen, nachdem Sie während der Schwangerschaft das sogenannte „Hartz IV“ bezogen haben, also Leistungen nach dem SGB II. Ich gehe davon aus, dass Sie sich auch weiterhin im SGB II-Bezug befinden (eine andere Leistung sehe ich hier für Sie nicht, ggf. bitte ich das im Rahmen der Nachfragemöglichkeit zu erläutern), da Sie ja grundsätzlich auch als Mutter arbeitsfähig sind – bis zu einem Alter von 3 Jahren des jüngsten Kindes müssen Sie sich als Alleinerziehende dem Arbeitsmarkt jedoch entsprechend der Erziehungszeit eines Arbeitnehmers nicht zur Verfügung halten.
Die SGB II-Leistungen fallen also keinesfalls automatisch weg, wenn Sie einen Gewerbeschein anmelden. Sie sollten dieses Vorhaben jedoch mit Ihrem Sachbearbeiter im Vorfeld besprechen.
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit auf die Leistungen, die Sie beziehen, angerechnet.
Das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit entspricht dem steuerrechtlichen „Gewinn“.
Ist eine genaue Feststellung des Gewinns nicht möglich, werden im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung die Betriebseinnahmen abzüglich einer Pauschale für Betriebsausgaben in Höhe von 20 % angesetzt. Für die abschließende Festsetzung des Einkommens wird der von Finanzamt für das Bezugsjahr festgesetzte Gewinn zugrunde gelegt.
Lassen sich keine hinreichend genauen Angaben über das durchschnittliche Monatseinkommen, eben gerade bei Berufsanfängern, ermitteln, wird eine Selbsteinschätzung des Selbständigen / Gewerbetreibenden zugrunde gelegt. Diese muss in der Regel durch Unterlagen wie einer Gewinnprognose eines Steuerberaters plausibel gemacht werden.
Ist eine hinreichend genaue Feststellung auf Grundlage der Selbsteinschätzung nicht möglich, erfolgt bei unaufschiebbarem Hilfebedarf eine Schätzung – die Höhe der ausgezahlten Leistung liegt dann im Ermessen des SGB II-Trägers.
Der SGB II-Träger kann die Leistung dann und grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei nachträglicher Abrechnung bezahlen.
Möglicherweise kommt für Sie hier als ergänzende Leistungen zum ALG II das sogenannte Einstiegsgeld nach §
29 SGB II in Betracht, wenn Sie mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten und mit der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit im Sinn von §§
16,
117 SGB III überwunden wird.
Solange aus der selbständigen Tätigkeit der Grundsicherungsbedarf nicht gedeckt werden kann besteht noch die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach §
5 Abs.1 Nr. 2 a SGB V. Wenn der Grundsicherungsbedarf wegfällt und nur noch Einstiegsgeld bezahlt wird, entfällt diese Pflichtversicherung, das Einstiegsgeld ist dann jedoch um die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufzustocken.
Das Einstiegsgeld ist jedoch eine Ermessensleistung des SGB II-Trägers – hier sollten Sie jedoch ggf. nichts unversucht lassen, wenn der zuständige Sachbearbeiter es ablehnt.
Einen Anspruch auf Erziehungsgeld im 2. Lebensjahr haben Sie weiterhin, wenn Sie nicht voll erwerbstätig (unabhängig davon ob angestellt oder selbständig) sind, also nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, und gleichzeitig die Einkommensgrenze von 13.500 EUR jährlich zzgl. 3.140 EUR für ihr zweites Kind nicht übersteigt, wobei sich diese Beträge auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, also auf das Jahr davor. Da Sie hier kein Einkommen hatten und Sie zudem im 1. Jahr Ihrer Selbständigkeit die oben genannten Beträge kaum erreichen dürften, dürfte hier einem Bezug des Erziehungsgeldes nichts entgegen stehen.
Welche Regelungen in Ihrem Bundesland für ein mögliches Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr gelten, kann ich Ihnen leider von hier aus nicht sagen, dies wird Ihnen jedoch die für Ihr Bundeserziehungsgeld zuständige Stelle sagen können, wenn es eine entsprechende Leistung bei Ihnen gibt. Diese ist in der Regel auch an Einkommensgrenzen gebunden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen richtig verstanden habe und Ihnen diese Ausführungen für’s erste weiterhelfen.
Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin