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Mein Vater


31.03.2008 17:09 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maurice Moranc


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Vater hat bereits ein langjähriges Alkohol- und Aggressionsproblem. In der Vergangenheit gab es dort auch tätliche Übergriffe an mehrere Personen.
Beispiele:
• Körperliche Attacken gegen seine mittlerweile verstorbene Schwester K*****
• Seine Schwester R***** attackierte er mit einem Messer und fügte Ihr eine massive Halsverletzung mit dem Messer zu.
• Abbrennen eines Autos von Schwester R*****
• Bedrohung der eigenen Tochter mit einem Messer

Teilweise sind die Tätigkeiten meines Vaters der Staatsanwalt bekannt jedoch liegen diese bereits schon 15-20 Jahre in der Vergangenheit. An der Einstellung meines Vaters zum Thema Alkohol und Gewalt hat sich aber nichts Grundlegendes geändert.
Aus unerklärlichen Gründen kann sich meine Mutter nicht von meinem Vater trennen und deshalb habe ich in den letzten Jahren nur „gute Miene zum bösen Spiel" gemacht, um meine Mutter weiterhin sehen zu können.
Nachdem mein Vater aber im Jahre 2006 auf übelste Art und Weise meine Schwester und Ihren Schwager beleidigt hat, habe ich den Kontakt zu meinem Vater abgebrochen. Nur selten und auf heimliche Art und Weise habe ich noch Kontakt zu meiner Mutter. Mittlerweile hat er auch ihr verboten, das gemeinsame Haus selbstständig zu verlassen.
Um eine Lösung des Konfliktes herbeizuführen, habe ich meinem Vater einen Brief geschrieben in dem ich ihn aufgefordert habe Therapien zu den o. g. Problemen zu absolvieren. Seit dem ist die Situation für alle Beteiligten unerträglich geworden, denn anstatt eine Besserung hervorzurufen, trinkt mein Vater noch mehr und ist massiv aufbrausend.
Mein Vater kennt nur meinen alten Wohnort (*****) und seit dem gibt es Zeugenberichte, dass mein Vater sehr häufig in dieser Straße ist um mich zu suchen. Meinen momentanen Wohnort kennt er nicht (*****). Es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis mein Vater meinen genauen Wohnort herausbekommt.
Auf Grund dieser Tatsache fühle ich mich äußerst bedroht und momentan weiß ich nicht, wie ich mich in dieser Situation am besten Verhalten soll. Aus der brisanten Situation ergeben sich folgende Fragen:

• Wie kann gegen meinen Vater ein gerichtlicher Beschluss erlangt werden, dass er sich mir nicht in einem Umkreis von 200 Metern mir nähern darf?
• Wie bereits schon erläutert ist die Situation für die Angehörigen (besonders für meine Mutter) unerträglich geworden. Gibt es eine Möglichkeit der Zwangseinweisung in eine Anstalt, ohne das vorher etwas verheerendes passiert?
• Kann ein gerichtlicher Beschluss erlangt werden, dass ich meine Mutter regelmäßig sehen darf, ohne dass sich ein Familienmitglied vor Attacken fürchten muss?
• Wie sieht es mit dem Zeugenschutzprogramm für meinen Bruder und meine Mutter aus? Viele der aufgeführten Schilderungen kenne ich von ihnen und da mein Bruder noch aus Liebe zu meiner Mutter den Kontakt hält, möchte ich ihn und meine Mutter weitestgehend schützen.
• Gibt es öffentliche Beratungsstellen, die einen in solch einer Situation unterstützen.

Für jeden weiteren Vorschlag (auch wenn er nicht juristisch ist) wie ich mit dieser Situation umzugehen habe, wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichem Gruß
31.03.2008 | 17:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Maurice Moranc
78 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Zur Sache:

Ein solches Näherungsverbot könnten Sie nach § 1 Gewaltschutzgesetz beantragen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Ihr Vater Sie in irgendeiner Form vorsätzlich verletzt hat oder Ihnen mit einer solchen Körperverletzung droht. Des Weiteren reicht ein beharrliches Nachstellen gegen Ihren ausdrücklichen Willen aus. Ob eine oder mehrere dieser Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, kann aus der Ferne nicht abschließend beurteilt werden.

Eine Zwangseinweisung (einstweilige Unterbringung) in eine Entziehungsanstalt kommt vorliegend nur unter den engen Voraussetzungen des § 126 a StPO in Betracht. Danach müssen dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass Ihr Vater im Zustand der verminderten oder vollständigen Schuldunfähigkeit eine Straftat begangen hat und ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch weitere schwerwiegende Straftaten die Sicherheit der Allgemeinheit gefährdet. Auch hier kann aus der Ferne keine abschließende Prognose abgegeben werden.

Ein gerichtlicher Beschluss, welcher Ihnen ein Besuchsrecht einräumen würde, scheint in Ihrem Fall keine Lösung des Problems zu sein. Nach Ihrer Schilderung dürfte Ihr Vater sich von einem solchen Beschluss nicht beeindrucken lassen. Es ist eher mit einer Erhöhung der Repressalien zu rechnen.

Ein Zeugenschutzprogramm bestimmt sich nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz. Nach § 1 ist dies anwendbar auf Personen, deren Aussage in einem Strafverfahren unabkömmlich ist und die Personen hierdurch einer Gefährdung von Gesundheit, Leib oder Leben ausgesetzt sind. In Ihrem Fall ist mit einem Programm eher nicht zu rechnen. Aus Kostengründen findet dieses Programms eine zurückhaltende Anwendung.

Als Beratungsstelle dürfte der weisse Ring weiterhelfen können (www.weisser-Ring.de) oder die jeweiliegn Opferhilfeeinrichtungen der Länder. Weitere Möglichkeiten finden Sie, wenn Sie "Opferhilfe" bei Google eingeben.

Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich gerade im Hinblick auf die Gewaltausbrüche Ihres Vaters, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maurice Moranc
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Maurice Moranc
Köln

78 Bewertungen
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