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Pflicht zur Rückkehr in GKV bei Arbeitgeberwechsel wg. geringerem Fixgehalt


| 28.03.2008 10:28 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

seit 01.01.07 habe ich mich in der PKV versichert, da ich in 06 und 07 über der Jahresarbeitsentgrenze lag, die Grenze habe ich durch meinen Provisionsanteil überschritten. Die Kündigung meiner alten GKV erfolgte vor dem Stichtag zur 3-Jahresregelung.
Nun wechsle ich zum 01.04.08 den Arbeitgeber. Das Fixgehalt liegt nun unter der JAEG, mein neuer AG meldet mich nun wieder in der GKV an, jedoch ist ja noch nicht sicher wie hoch mein Provisonsanteil sein wird und ob ich auch dieses Jahr die Grenze wieder überschreite. Nun folgende Fragen:

1. Kann ich mich von der GKV befreien lassen? Meine alte GKV hat mir hierzu bereits einen Antrag zugeschickt, jedoch der einzige Sachverhalt der annährend zutreffen könnte wäre, ich zitiere aus dem Formular:
"Ich beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht weil ich ab 01.04.08 versicherungspflichtig wurde als Arbeitnehmer wg. Erhöhung der JAEG"

2. Hat die GKV für die Befreiung einen Ermessensspielraum? Ich habe hierzu nun schon unterschiedliche Aussagen gehört.

3. Wenn die alte GKV die Befreiung akzeptiert, welche Konsequenzen würde das weiter nach sich ziehen bzgl. spätere Rückkehr in die GKV z.B. bei Erziehungsurlaub,Arbeitslosigkeit o.ä. (meine Frau ist als Beamtin beihilfeberechtigt.)

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema:
GKV Arbeitgeberwechsel Rückkehr
28.03.2008 | 11:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Die Befreiung von der Versicherungspflicht könnte in Ihrem Fall gem. § 8 Abs.1 S.1 SGB V erfolgen. Danach wird auf Antrag befreit, wer versicherungspflichtig wird Änderung der JAEG nach § 6 Abs.6 S.2 oder Abs.7 SGB V. Die Voraussetzungen werden in § 8 Abs.2 SGB V geregelt. Danach muss der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten vom Beginn des Monats an, in dem die Antragstellung erfolgt. Die Befreiung kann im übrigen auch nicht mehr widerrufen werden. Problematisch dürfte allerdings in Ihrem Fall sein, dass sicht nicht die JAEG geändert hat, sondern Ihr - vorläufiges - Einkommen. Möglicherweise wird Ihr Antrag aufgrund dessen abgelehnt werden.

2.) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegen, ist dem Antrag stattzugeben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs.1 SGB V )"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer..."). Einen Ermessensspielraum hat die Krankenkasse nicht.

3.) Wie bereits unter 1.) dargestellt, können Sie nach einer Befreiung zunächst nicht in die GKV zurückkehren. Im Falle einer Arbeitslosigkeit würden Sie gem. § 5 Abs.1 S.2a wieder pflichtversichert werden. Waren Sie zu dem Zeitpunkt jedoch 5 Jahre lang zuvor nicht in der GKV versichert, so könnten Sie sich auf Antrag gem. § 8 Abs.1 Nr.1a SGB V erneut von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 28.03.2008 | 15:12

bitte nochmals konkretisieren, der von Ihnen beantwortete Sachverhalt war mir durch meine bisherigen Reserchen auch so schon bewusst, außerdem kenne ich o.a. aufgeführten Paragraphen leider nicht auswendig.
Bitte konkrete Handlungsmöglichkeiten und Alternativen aufzeigen auch im Hinblick auf die von mir erwähnte Beihilfeberechtigung meiner Frau als Beamtin. Ist für den Partner/Familie da die GKV o. PKV sinnvoller?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 03.04.2008 | 15:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bitte zunächst die verzögerte Beantwortung Ihrer Nachfrage zu entschuldigen. Ich erlaube mir aber nunmehr Ihnen hierzu folgendes mitzuteilen:

Es handelt sich bei der Frage,welcher Personenkreis pflichtversichert, freilig versichert und versicherungsfrei ist, um eine sehr umfangreiche Matiere, welche in den ersten Paragraphen des SGB V geregelt ist. Die Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG ist eingeführt worden, da der Gesetzgeber bei Erreichen eines bestimmten jährlichen Einkommens nicht mehr die Notwendigkeit einer gesetzlichen Pflichtversicherung sieht bzw. gesehen hat.

Nunmehr ist zum 01.01.2003 die JAEG überproportional erhöht worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass vermehrt bisher versicherungsfreie Arbeitnehmer versicherungspflichtig geworden wären. Um aber den Bestands- und Vertrauensschutz derjenigen AN zu gewährleisten, führte der Gesetzgeber eben diese Regelung ein. Allerdings können Sie sich - wie bereits dargelegt - auf diese nicht berufen, da bei Ihnen eine andere Fallkonstellation vorliegt. Eine analoge Anwendung dieser Norm scheidet angesichts einer nicht vorliegenden Regelungslücke leider aus. Demzufolge werden Sie wohl zunächst in der GKV versichert werden müssen. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen wieder vorliegen, so könnten Sie dann wieder einen Wechsel vornehmen.

Soweit Sie die Situation Ihrer Frau ansprechen, gilt für diese wie für alle anderen beihilfeberechtigten Beamten auch, dass in diesem Fall Versicherungsfreiheit besteht. Gleichwohl kann sich diese Person auch in der GKV auf eigenen Wunsch versichern lassen. Wird der Beamte dann in der GKV als freiwilliges Mitglied versichert, so ist dieser dann in aller Regel beihilfeberechtigt.
Liegt Versicherungsfreiheit vor, so ist dann auch eine Familienversicherung ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB V.

Letztendlich empfehle ich Ihnen, sich bzgl. Ihrer Frau von Ihrer Krankenkasse/-versicherung v.a. auch wegen des individuellen Beitragssatzes beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

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