365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
578 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Übertragung Kinderfreibeträge - Auswirkung ...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Übertragung Kinderfreibeträge - Auswirkung ...

Übertragung Kinderfreibeträge - Auswirkung auf ALG II


27.03.2008 11:45 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Ich zahle Unterhalt für zwei Kinder (1 minderjährig, 1 volljährig in der Ausbildung) an meine geschiedene Frau. Sie lebt von ALG II (Hartz 4) und erhält auch das Kindergeld.

Ein Steuerberater empfahl mir, die Übertragung der Kinderfreibeträge (zur Zeit ja hälftig bei beiden Partnern) voll auf mich zu übertragen. Dazu reicht angebliche eine formlose Einwilligung meiner Ex-Frau.

Meine Frage:
Wenn ich meine Ex-Frau um die Einwillung bitte, welche Auswirkungen hat dies dann auf Ihre Bezüge (ALG II, Unterhalt, Kindergeld)?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
ALG Auswirkung Übertragung
Antwort vom
27.03.2008 | 15:16
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass Kindergeld und der Kinderfreibetrag nur alternativ gezahlt werden (§ 31 EStG).

Wenn Sie eine Übertragung wünschen, müssen Sie und die zustimmende Person, also Ihre Exfrau, beim Finanzamt die Anlage K ausfüllen.

Abgesehen von der Frage, ob eine solche Übertragung des vollen Kinderfreibetrags für sie vorteilhaft ist oder nicht, ist sie nur noch in zwei Fällen möglich. Der § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG besagt, dass bei Elternteilen, die nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, ein Elternteil den Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen kann, wenn nicht er, sondern der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt.
Das heißt, der Elternteil, der alleine seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, kann unter vorgenannter Voraussetzung den vollen Kinderfreibetrag beanspruchen. Wer total leistungsunfähig ist (Sozialhilfeempfänger etc.) wird so behandelt, als komme er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach.

Eine Auflistung darüber, welche Auswirkungen eine solche Übertragung haben kann befindet sich im Anhang zur Anlage K. Die Übertragung kann demnach dazu führen, dass auch andere kindbedingte Entlastungen bei dem berechtigten Elternteil entfallen.
Dies kann sein, z. B.
– der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Einkommensteuergesetz – EStG),
– der geringere Prozentsatz bei der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG),
– der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder (§ 33a
Abs. 2 EStG),
– die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 5 EStG),
– die Berücksichtigung von nachgewiesenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres (§ 33c EStG) und
– die Ermäßigung von Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer).

Sie sollten aber weiterhin beachten, dass durch den Wegfall des Kindergeldes bei Ihrer Exfrau sich Ihr eigener Unterhaltsbetrag erhöht, da keine Kindergeldverrechnung mehr vorgenommen werden kann.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)