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§9 Abs. 1+2 SGB V - Anwendung in meinem Fall möglich?


| 26.03.2008 11:06 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch


| in unter 1 Stunde

Hallo!

Meine Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt:
Ich (m, 31 Jahre) bin seit dem 1.1.2007 privat krankenversichert, jedoch tritt nun die PKV vom Versicherungsvertrag zurück. Vorher war ich bis Ende 2006 (31.12.06) in der gesetzlichen KV mehr als 5 Jahre ununterbrochen pflichtversichert. D.h. also in der GKV war ich nie "freiwilliges Mitglied".

Kann ich mit Berufung auf diesen Paragrapen mich wieder in der GKV, jedoch als freiwilliges Mitglied versichern?

Soweit ich §9 Abs. (1) Satz 1 interpretiere gilt er nicht nur im Sinne einer freiwilligen "Anschlußversicherung" in unmittelbarer Folge einer Pflichtversicherung, oder? Sonst würde doch der Nachsatz "(...) ununterbrochen mindestens 12 Monate (...)" keinen Sinn machen. Wie sehen Sie das?

Nach meinen eigenen Recherchen im Internet und bei Nachfragen bei der alten GKV ist eine freiwillige Versicherung im Allgemeinen nicht mehr möglich, jedoch konnte mir keiner definitiv sagen warum es in meinem Fall nicht geht! Die einzige Möglichkeit wäre wenn das Einkommen unter die Versicherunngspflichtgrenze fällt...

Gibt es ein Gesetz, dass es mir untersagt mich in meinem Fall wieder freiwillig in der GKV zu versichern? Wie werden die Gesetze üblicherweise interpretiert?

Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Gruß,
M.D.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
SGB
26.03.2008 | 11:33

Antwort

von

Rechtsanwältin Gabriele Lausch
93 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

eine Verpflichtung, der GKV Sie als freiwilliges Mitglied weiter zu versichern besteht nicht. Sie hatten die Möglichkeit, nach Beendigung der Versicherungspflicht, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten, diesen Beitritt hätten Sie jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht, also bis zum 31.03.2007 erklären müssen (§ 9 Abs. 3 SGB V). Die GKV hätte dann keine Möglichkeit gehabt, die Weiterversicherung abzuehnen.

Eine Mitgliedschaft "auf Antrag" nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 SGB V sieht das Gesetz nicht vor, entsprechend gibt es für Sie auch keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme, obwohl Sie die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 SGB V erfüllen.

Eine Rückkehr in die GKV ist also, nachdem die Frist des § 9 Abs. 3 SGB V verstrichen ist, nur dann möglich, wenn Sie z.B. arbeitslos werden oder Ihr Einkommen die Entgeltgrenze unterschreitet.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.

Mit freundlichem Gruss
RAin Lausch


Nachfrage vom Fragesteller 26.03.2008 | 13:59

Vielen Dank für Ihre gute und verständliche Antwort.

Sie schreiben, es besteht kein Rechtsanspruch auf Antragsannahme durch eine GKV. Ok, leider! Hat aber eine GKV dennoch die Möglichkeit einen Antrag anzunhmen, oder begeht sie dann einen Rechtsbruch?

Es wäre sehr nett wenn Sie noch kurz dazu Stellung nehmen würden.
Vielen Dank.

Ergänzung vom Anwalt 26.03.2008 | 14:23

Sehr geehrter Fragesteller, m.E. dürfte eine GKV Ihren Antrag nicht annehmen. Mit den vorliegenden Regelungen soll letztendlich verhindert werden, dass junge Gesunde die Vorteile einer privaten Versicherung nutzen und später, bei ungünstigerer Kostenstruktur in die dann häufig günstigere GKV wechseln. Nun ist es in Ihrem Fall zwar so, dass Sie noch nicht besonders alt sind, also für die GKV möglicherweise noch einen "attraktiven Beitragszahler" darstellen. Genau eine solche "Risikoprüfung" ist für die GKV jedoch nicht vorgesehen. Man würde also hier den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen, nähme man Sie auf, während man möglicherweise einen 55jährigen in ähnlicher Situation ablehnen würde. Selbstverständlich können Sie einen Aufnahmeantrag stellen - würde dieser angenommen, gilt hier wohl der Grundsatz "wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter". Es sollte Ihnen jedoch bewußt sein, dass ein Anspruch auf Aufnahme nicht besteht. Mit freundlichem Gruss RAin Lausch
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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gabriele Lausch
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