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Provisionsvereinbarung aus Versicherungsgeschäften


25.03.2008 13:20 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sonja Richter


| in unter 1 Stunde

Problem :
Ein grosser Deutscher Versicher friert meine Provisionen ein -obwohl ich lt. von ihm übersandten Buchungsunterlagen- ein Guthaben habe.
Mehrfache Anforderungen wurden nicht beantwortet.
Heute erfahre ich das das einfrieren auf Grund der Änderung Europ. Rechtes für Vermittler erfolgte.
Vermittler benötigen jetzt eine Vermögensschadensversicherung für evtl. Fehlberatungen.

Die Verträge für die ich Prov.verlange stammen aber alle aus den Zeiten vor dieser Vermittlungsrechtsänderung.Somit auch die daraus resultierenden Dauer- sog. Inkassoprovisions- vereinbarungen.

Nach m.K. kann z.B. ein Mieter mit einem 10- JahresMietvertrag auch nicht nach 5 Jahren einfach den Vertrag "verlassen" ohne weiter seinen Zahlungsverpflichtungen bis zum Schluß des Vertrages nachzukommen .

Ergo habe ich mit diesem Unternehmen einen Vertrag über Provision bis zum jeweiligen Ablauf der Versicherungsverträge.
Klar ,sollte es dann zu einem Neuabschluß kommen hätte ich ohne entspr. vorgeschriebenen Schutz nach NEUEM Recht ,nicht die Möglichkeit den Kunden zu vermittlen bzw. Prov. zu verlangen.

Richtig?/ Falsch ?

N.S. Den Abschluß dieser Haftpfl. Versicherung lehne ich ab da mein Bestand derart klein ist das ich ein vielfaches des Provisionsverdienstes für den Beitrag aufzuwenden hätte.
Vielen Dank für Ihre Mühe
mfg der Verfasser
25.03.2008 | 13:42

Antwort

von

Rechtsanwältin Sonja Richter
187 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Es ist richtig, daß es eine Gesetzesänderung aufgrund einer europäischen Richtlinie gegeben hat. Die Gesetzesänderung ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten und beinhaltet u.a. Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) und das Inkraftreten der Verordnung für Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).

Gem. § 34 d GewO bedürfen Versicherungsvermittler der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist gem. § 34 d Abs. 3 GewO u.a. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Einzelheiten hierzu werden in der VersVermV geregelt. Sie müssen daher künftig tatsächlich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, wenn Sie als Versicherungsvermittler tätig werden wollen.

Eine Ausnahme von dieser Versicherungspflicht besteht nur dann, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ausüben und durch das Versicherungsunternehmen für Sie die uneingeschränkte Haftung aus Ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird (§ 34 d Abs. 4 GewO).

Selbstverständlich gibt es zu diesen Gesetzesänderungen auch Übergangsvorschriften. Diese sind in § 156 GewO geregelt. Danach benötigen Sie bis 1.1.2009 keine Erlaubnis, wenn Sie schon vor dem 1.1.2007 Versicherungen vermittelt haben. Es gibt jedoch KEINE Übergangsbestimmung für den Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist bereits jetzt von Ihnen abzuschließen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 4 GewO (s.o.) vor.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß Sie schon jetzt die Berufshaftpflichtversicherung benötigen, aber erst ab 1.1.2009 die Erlaubnis.

Das "Einfrieren" Ihrer Provisionen erscheint daher grundsätzlich berechtigt. Jedoch kann sich aus dem genauen Wortlaut Ihres Vertrags mit der Versicherung auch etwas anderes ergeben. Sie sollten hierzu in Ihrem Vertrag nachsehen, welche Voraussetzungen für die Auszahlung der Provisionen in Ihrem Vertrag bestimmt sind. Dies können neben den sachlichen auch persönliche Voraussetzungen (hier: Versicherungspflicht) sein.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


Nachfrage vom Fragesteller 25.03.2008 | 14:50

Sehr geehrte Frau Richter ,

vielen Dank für Ihre umfassende und schnelle Klärung zur allg. Rechtslage. Diese war in weiten Zügen auch so bekannt.
Der Kern meiner Frage- Entschuldigung wenn dieser ggf. nicht zu erkennen war - lautete aber ganz anders.

Es gibt nach meiner Rechtsansicht aus bestehenden Versicherungsgeschäften ein Provisionsversprechen und dieses ist einzuhalten solange die Verträge -in diesem Falle die Versicherungspolicen - noch aktuell laufen.
Das hat alles nichts mit der Änderung-Neuerung der Rechtslage für
N E U -abzuschliessende Geschäfte unter dem Dach einer Berufshaftpflicht zu tun.
mfg der Fragesteller

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.03.2008 | 15:02

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ich Ihre Nachfrage richtig verstehe, geht es bei Ihnen um Provisionen für bereits (also vor der Gesetzesänderung) abgeschlossene Versicherungsverträge und nicht um den Neu-Abschluß nach der Gesetzesänderung. Ich bitte zu entschuldigen, wenn ich den Kern Ihrer Frage zunächst nicht genau verstanden habe.

Hier teile ich Ihre Einschätzung, wonach die Gesetzesänderung ohne Einfluß auf Ihren Provisionsanspruch bleibt, da der Anspruch nach "altem" Recht und damit unter den alten Voraussetzungen entstanden ist. Die Übergangsvorschriften der GewO enthalten hierzu auch keine anderslautenden Angaben.

Ich muß dennoch auch hier noch einmal darauf hinweisen, daß sich aus den Verträgen etwas anderes ergeben kann.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sonja Richter
Norderstedt

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Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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