25.03.2008 | 13:42
Antwort
von
Rechtsanwältin Sonja Richter
187 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Es ist richtig, daß es eine Gesetzesänderung aufgrund einer europäischen Richtlinie gegeben hat. Die Gesetzesänderung ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten und beinhaltet u.a. Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) und das Inkraftreten der Verordnung für Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV).
Gem.
§ 34 d GewO bedürfen Versicherungsvermittler der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis ist gem.
§ 34 d Abs. 3 GewO u.a. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Einzelheiten hierzu werden in der VersVermV geregelt. Sie müssen daher künftig tatsächlich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, wenn Sie als Versicherungsvermittler tätig werden wollen.
Eine Ausnahme von dieser Versicherungspflicht besteht nur dann, wenn Sie Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ausüben und durch das Versicherungsunternehmen für Sie die uneingeschränkte Haftung aus Ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird (
§ 34 d Abs. 4 GewO).
Selbstverständlich gibt es zu diesen Gesetzesänderungen auch Übergangsvorschriften. Diese sind in
§ 156 GewO geregelt. Danach benötigen Sie bis 1.1.2009 keine Erlaubnis, wenn Sie schon vor dem 1.1.2007 Versicherungen vermittelt haben. Es gibt jedoch KEINE Übergangsbestimmung für den Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist bereits jetzt von Ihnen abzuschließen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des
§ 34 d Abs. 4 GewO (s.o.) vor.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, daß Sie schon jetzt die Berufshaftpflichtversicherung benötigen, aber erst ab 1.1.2009 die Erlaubnis.
Das "Einfrieren" Ihrer Provisionen erscheint daher grundsätzlich berechtigt. Jedoch kann sich aus dem genauen Wortlaut Ihres Vertrags mit der Versicherung auch etwas anderes ergeben. Sie sollten hierzu in Ihrem Vertrag nachsehen, welche Voraussetzungen für die Auszahlung der Provisionen in Ihrem Vertrag bestimmt sind. Dies können neben den sachlichen auch persönliche Voraussetzungen (hier: Versicherungspflicht) sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Nachfrage vom Fragesteller
25.03.2008 | 14:50
Sehr geehrte Frau Richter ,
vielen Dank für Ihre umfassende und schnelle Klärung zur allg. Rechtslage. Diese war in weiten Zügen auch so bekannt.
Der Kern meiner Frage- Entschuldigung wenn dieser ggf. nicht zu erkennen war - lautete aber ganz anders.
Es gibt nach meiner Rechtsansicht aus bestehenden Versicherungsgeschäften ein Provisionsversprechen und dieses ist einzuhalten solange die Verträge -in diesem Falle die Versicherungspolicen - noch aktuell laufen.
Das hat alles nichts mit der Änderung-Neuerung der Rechtslage für
N E U -abzuschliessende Geschäfte unter dem Dach einer Berufshaftpflicht zu tun.
mfg der Fragesteller
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.03.2008 | 15:02
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ich Ihre Nachfrage richtig verstehe, geht es bei Ihnen um Provisionen für bereits (also vor der Gesetzesänderung) abgeschlossene Versicherungsverträge und nicht um den Neu-Abschluß nach der Gesetzesänderung. Ich bitte zu entschuldigen, wenn ich den Kern Ihrer Frage zunächst nicht genau verstanden habe.
Hier teile ich Ihre Einschätzung, wonach die Gesetzesänderung ohne Einfluß auf Ihren Provisionsanspruch bleibt, da der Anspruch nach "altem" Recht und damit unter den alten Voraussetzungen entstanden ist. Die Übergangsvorschriften der GewO enthalten hierzu auch keine anderslautenden Angaben.
Ich muß dennoch auch hier noch einmal darauf hinweisen, daß sich aus den Verträgen etwas anderes ergeben kann.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -