Unterhaltszahlungen für leibliche Kinder
18.03.2008 15:49 |
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Hallo,
nachdem die gemeinsamen Kinder (geb. 1990 und 1991)nach der Trennung 5 Jahre beim KV wohnten und die KM keinen Unterhaltszahlungen leistete, wird der KV nun über Unterhaltspflegschaft des Jugendamtes zur Zahlung des Mindestunterhaltes aufgefordert. Hierzu folgende Fragen:
1. Ist es für die Unterhaltsberechnung relevant, ob aus der vergangenen Ehe stammende Schulden vom KV gezahlt werden?
2. Ist mit der 5%igen Pauschale die arbeitsvertraglich fixierte Verpflichtung zur Nutzung des privaten PKW für berufliche Zwecke ausreichend berücksichtigt?
3. Es besteht ein halbes Jahr Kündigungsfrist für die (jetzt zu große und teure) gemietete Wohnung. Ist diese Frist hinsichtlich des Beginns der Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen?
4. Muß ich in einer Stellungnahme vor dem zuständigen Gericht konkrete Forderungen unter Nennung der herangezogenen Paragraphen stellen, oder über prüft der Richter von sich aus den Sachverhalt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
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