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Unterhaltszahlungen für leibliche Kinder


18.03.2008 15:49 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 1 Stunde

Hallo,
nachdem die gemeinsamen Kinder (geb. 1990 und 1991)nach der Trennung 5 Jahre beim KV wohnten und die KM keinen Unterhaltszahlungen leistete, wird der KV nun über Unterhaltspflegschaft des Jugendamtes zur Zahlung des Mindestunterhaltes aufgefordert. Hierzu folgende Fragen:
1. Ist es für die Unterhaltsberechnung relevant, ob aus der vergangenen Ehe stammende Schulden vom KV gezahlt werden?
2. Ist mit der 5%igen Pauschale die arbeitsvertraglich fixierte Verpflichtung zur Nutzung des privaten PKW für berufliche Zwecke ausreichend berücksichtigt?
3. Es besteht ein halbes Jahr Kündigungsfrist für die (jetzt zu große und teure) gemietete Wohnung. Ist diese Frist hinsichtlich des Beginns der Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen?
4. Muß ich in einer Stellungnahme vor dem zuständigen Gericht konkrete Forderungen unter Nennung der herangezogenen Paragraphen stellen, oder über prüft der Richter von sich aus den Sachverhalt?

Vielen Dank für Ihre Antwort
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 268 weitere Antworten zum Thema:
Kinder Unterhaltszahlungen
18.03.2008 | 16:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst kann ich Ihnen nur dringend dazu raten, sich in dem Verfahren auch anwaltlich vertreten zu lassen.

Sie müssen zwar keine Paragaphen in Ihren Schriftsätzen aufführen und das Gericht ist gehalten, den vorgetragenen Sachverhalt zu prüfen; allerdings gilt dieses nicht für spezielle Einreden, die ausdrücklich erhoben werden müssen und unstreitigen Sachverhalt.

Da es bei Ihnen offenbar einige Besonderheiten zu beachten sind, wird anwaltliche Hilfe geboten sein.


Die Unterhaltsberechnung geht von dem anrechenenbaren Nettoeinkommen aus. Bei dieser Berechnung werden dann ehebedingte Schulden berücksichtigt, so dass hierzu schon genau vorgetragen und auch ggfs. Beweis angetreten werden muss.

Wenn dann das anrechenbare Einkommen nicht mehr ausreichend sein sollte, kommt es zu einer sogenannten Mangelfallberechnung; ansonsten wäre der Mindestunterhalt zu zahlen - dass Sie zuvor den Unterhalt für die Kinder allein getragen haben, spielt dann dabei keine Rolle. Darauf achten müssen Sie aber, dass offenbar demnächst die Volljährigkeit eintritt und dann der Unterhalt neu berechnet werden muss.


Weitere Abzüge als die 5%ige Pauschale können geltend gemacht werden, wenn sie konkret vorgetragen und belegt werden können. Dieses wird, je nach Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel, bei Ihnen wohl der Fall sein, wobei Sie dann auch die KfZ-Zusatzkosten bitte nicht vergessen wollen. Allerdings können Sie dann die Pauschale nicht zusätzlich geltend machen, sondern dann die konkreten Aufwendungen.


Im sogenannten Selbstbehalt sind angemessene Wohnkosten enthalten und höhere Kosten werden in der Regel nicht berücksichtigt. Da hier aber offenbar die Besonderheit besteht, dass die größere Wohnung extra für die Kindesbetreuung angeschafft worden ist, wird der Betrag auch anteilig für die Übergangszeit aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen sein; allerdings werden Sie dieses auch vortragen müssen, ebenso wie die Suche nach Ersatzwohnraum.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Oldenburg

931 Bewertungen
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