Domain und Markenrecht
18.03.2008 14:23 |
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Internetrecht, Computerrecht
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Rechtsanwalt Kay Fietkau
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem. Ich bin Besitzer der Domain „s***.de". Vor zwei Monaten habe ich eine Email mit einem Gebot von 250 Euro für den Verkauf der Domain bekommen. Als ich daraufhin ablehnte und den Interessenten fragte wofür er diese Domain bräuchte, habe ich diese Email erhalten:
Ich habe eine Firma mit dem Namen S*** und gedenke mittelfristig dafür einen Onlineauftritt zu machen.
Ich bin in diesem Zusammenhang im Besitz der eingetragenen Wortmarke s*** (Infos hier: ) und daraus ließe sich ein rechtlicher Anspruch auf die Domain ableiten, bzw. auch eine einstweilige Verfügung erwirken.
Ich kenne dieses Procedere, da ich schon länger im Onlinebusiness tätig bin recht gut und von daher würde ich eine Einigung ohne Anwälte bevorzugen.
Sie haben sich ja bestimmt auch schon diesbezüglich informiert.
Da die Domain S***.de für sich nicht unbedingt eine eigene Aussage aufweist und auch keine Google Ranking punkte besitzt ist sie für mich eher für repräsentative Zwecke für die Firma von Bedeutung.
Dementsprechend habe ich die Verhandlungsbasis bei 250,-EUR angesetzt und denke, dass dies in Anbetracht der für mich möglichen Alternativen einigermaßen im Rahmen liegt.
Wie gesagt können wir schon noch etwas verhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Wie gesagt habe ich den Verkauf abgelehnt, da ich schon seit deutlich längerer Zeit im Besitz der Rechte an der Domain bin und vor paar Tagen bekam ich jetzt einen Brief von einem Anwalt aus Hannover: (Zitat)
Berechtigungsanfrage betreffend der Domain „s***.de"
Sehr geehrter Herr ,
der guten ordnung halber zeigen wir ihnen an, dass uns Herr , xxxxxxx, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
Unser Mandant ist Inhaber der Namens- und Kennzeichrechte „S***" gemäß §§ 12 BGB, 37 HGB, 5, 15 MarkenG.
Kürzlich ist unser Mandant darauf aufmerksam geworden, dass Sie die Domain „s***.de" auf sich angemeldet haben. In klanglicher Hinsicht besteht zwischen einem Zeichen „SEPO" und einem solchen „s***" quasi kein Unterschied, so dass bei den gegenüberstehenden Leistungen ohne weiteres Verwechslungsgefahr besteht.
Namens und in Vollmacht hiesiger Mandantschaft geben wir ihnen zunächst Gelegenheit, uns bis zum 25. März 2008 mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände Sie sich für berechtigt halten, das Zeichen unseres Mandanten „S***" für ihren Bereich zu verwenden.
Sollte diese Erklärung nicht oder nicht vollständig fristgemäß bei uns eingehen, wobei vorab per telefax genügt, werden wir unserem Mandanten empfehlen, Weiterungen vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx x.
Rechtsanwältin
Meine Frage lautet nun: Ist es rechtens, dass mir mittels einer deutlich später eingetragenen Marke die Rechte an meiner Domain streitig gemacht werden? Ich plane auf der Domain übrigens den Betrieb eines Service-Portals, vielleicht ähnlich zu MyHammer.de o.ä. Genaueres ist noch in der Planung. Aber meinem juristischen Laienverstand nach, kann es doch nicht möglich sein, dass ich jede Domain die mir gefällt erhalten kann, indem ich mir den Markennamen nachträglich registrieren lasse. Oder etwa doch?
Trifft nicht Ihr Problem?
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