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Behandlungsfehler durch jahrelange Antibiotikaverordnung


16.03.2008 20:12 |
Preis: ***,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani




Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich möchte wissen, ob eine Klage auf Schadensersatz wegen Behandlungsfehler duch jahrelange Antibiotikaverordnung Aussicht auf Erfolg haben könnte oder was Sie mir als weitere Vorgehensweise raten würden.

Hierzu mein Fall:
Aufgrund von Akneproblemen wurde mir in der Pubertät die Pille verschrieben. Im Alter von ca. 30 Jahren wurde das Akneproblem allerdings wieder akut und mir wurde von meinem damaligen Hausarzt das Mittel Minocyclin verschrieben - ohne darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hierbei um ein Antibiotikum handelt, ohne etwas für den Darmaufbau zu verschreiben, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich bei der jahrelangen Antibiotikabehandlung um eine Therapie handeln sollte.

Meinerseits mitgeteilte Beschwerden, die aufgrund der Antibiotikaeinnahme immer schlimmer wurden (extrem starker Ausfluss, starkes Sodbrennen, Darmprobleme wegen Schleimverlust und extremen Blähungen) wurden vom Hausarzt abgetan, und mit Stress erklärt, bzw. man müsse aufpassen, welche Nahrungsmittel man gegessen habe.

Zur Sicherheit wurde vom Hausarzt lediglich regelmässig Blut abgenommen, mir der Grund aber nicht mitgeteilt.

Nachdem meine gesundheitlichen Beschwerden immer schlimmer wurden habe ich den Hausarzt gewechselt und per Heilpraktiker versucht, meinen Gesundheitszustand wieder zu bessern, weil ein Leben ohne Haferflockensuppe nicht mehr möglich ist und die Hautprobleme nach wie vor vorhanden sind.
Das Antibiotikum habe ich abgesetzt.

Inzwischen habe ich Heilpraktikerkosten in Höhe von ca. 700 EUR, bei einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung einen Ausschluß aufgrund meines Sodbrennens und der Magenprobleme hinnehmen müssen und bei der Zusatzversicherung einen Aufschlag zahlen müssen. Hinzu kommen meine gesundheitlich gesehen extremen Einschränkungen, privat wie auch beruflich, da ich in einem Großraumbüro arbeite.

Diesem Hausarzt war mein akuter Reizmagen bekannt, wie rechtfertigt sich da die jahrelange Verordnung von Antibiotika?

Ich habe über die gesetzliche Krankenkasse (Barmer) bereits den medizinischen Dienst beauftragt, ein Gutachten zu erstellen aufgrund Behandlungsfehler mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme. Die Kostenübernahme seitens Barmer wurde aufgrund des Gutachtens abgelehnt. Begründung des medizinischen Dienstes war, dass der Hausarzt sorgfältig gehandelt hat, indem er die Blutwerte überprüfte (Laut Berichten zu Antibiotikamitteln, die ich aus dem Internet nachgelesen habe, ist allerdings keine Änderung der Blutwerte nachweisbar!).

Ein Hinweis bei meiner Zusatzversicherung zu dem gesamten Vorgang, dem Fall nachzugehen in Bezug auf Behandlungsfehler, brachte bisher keine Wirkung.

Aufgrund Durchführung eines Laktosetestes (Milchunverträglichkeit) wurde festgestellt, daß diese besteht. Die Ursache hierfür ist die lange Einnahme von Antibiotika, die den Körper hindert, das Laktase-Enzym zu produzieren. Diese Erklärung fand ich im Laktose-Heft. Kann es sein, daß ein Arzt davon keinen blassen Schimmer hat?? Ich hatte bis vor 2,5 Jahren keinerlei Beschwerden wegen Milch oder Milchprodukten.

Sehr geehrter Herr RA

Meine Fragen wären nun,
ist eine weitere Vorgehensweise gegen meinen ehemaligen Hausarzt sinnvoll, bestehen hier Schadensersatz-Aussichten?
Was kann ich am besten tun, um meine bisherigen und wahrscheinlich auch künftigen Kosten erstattet zu bekommen?

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Auskunft und sende Ihnen
freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Behandlungsfehler
16.03.2008 | 22:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können Sie dann geltend machen, wenn dem Arzt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Behandlungsfehler unterlaufen ist. Ob dies der Fall ist, hängt in einem solchen Fall von verschiedenen Faktoren ab, die an dieser Stelle nicht abschließend behandelt werden können. Insbesondere sind dies die Fragen, ob der Arzt Sie über die möglichen Folgen der Behandlung hinreichend und umfassend aufgeklärt hat, ob der Arzt eine umfassende Anamnese durchgeführt hat oder ob er eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt hat. Für einen Behandlungsfehler spricht in Ihrem Fall u.a., dass dem Arzt Ihr akuter Reizmagen bekannt war sowie dass er trotz Hinweise Ihrerseits die Behandlung nicht geändert bzw. abgebrochen hat.

Ist dem Arzt ein Behandlungsfehler nachzuweisen, so hat er für alle Ihnen hierdurch entstandenen Schäden einzustehen. Diese haben Sie insoweit oben genannt. Allerdings wäre weiterhin zu prüfen, ob Sie versucht haben den Schaden zu minimieren. So müsste geklärt werden, ob die Heilpraktikerkosten geltend gemacht werden können oder ob es möglicherweise eine kostengünstigere Behandlung gegeben hätte.

Wichtig wäre es in Ihrem Fall auch noch zu klären, wann genau die Behandlung begonnen hat. Denn die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren, wobei es dabei auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung Ihrerseits ankommt.

Sofern Sie die Erstellung eines Gutachtens wünschen, empfehle ich Ihnen sich mit der zuständigen Ärztekammer in Verbindung zu setzen. Dort werden Institutionen zur Aufklärung von Behandlungsfehlern vorgehalten.

In einem solchen Verfahren bzgl. der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern empfehle ich Ihnen dringend, sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden. Dieser kann zunächst prüfen, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht und anschließend eruieren, welche einzelnen Positionen geltend gemacht werden können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie darüber hinaus eine Mandatierung in Betracht ziehen, so empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme per Mail.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 17.03.2008 | 21:39

Sehr geehrter Herr RA Jeremias Mameghani,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort. Den Rat, ein weiteres Vorgehen ev. über die Ärztekammer in Betracht zu ziehen, bekam ich auch von der Krankenkasse.

Hierzu würde mich interessieren, ob das Sinn macht. Man hört ja immer wieder, daß ein Arzt einem anderen nichts tut...
Handelt es sich bei der Ärztekammer auch um neutrale Gutachter?

Ich denke, wenn ich ein weiteres Vorgehen in Betracht ziehe, ist es wohl sinnvoller über einen Rechtsanwalt vorzugehen. Eine Rechtschutzversicherung für alle Bereiche besteht.

Zur Änderung, bzw. Nicht-Änderung der Behandlung kann ich nur sagen, daß ich auf eigenen Wunsch hin im Jahr 2006 zur Darmspiegelung und im Jahr 2007 zur Magenspiegelung gegangen bin, selbst daraufhin hat der Hausarzt nicht reagiert.

Daher habe ich das Mittel abgesetzt und frühzeitig eine Zusatzversicherung abgeschlossen um Kosten beim Heilpraktiker zu sparen, anschliessend habe ich den Hausarzt gewechselt.

Ich denke, daß man aus meiner Vorgehensweise auch erkennen kann, daß in der Behandlung etwas "schief gelaufen" ist.

Die weitere Vorgehensweise werde ich überdenken, bedanke mich bei Ihnen nochmals recht herzlich für Ihre Auskunft und würde mich bei Bedarf bei Ihnen melden.

Herzlichen Dank und beste Grüße
J.W.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.03.2008 | 09:54

Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Gutachten bei der Anwaltskammer wird durch eine unabhängige Kommission erstellt. Darüber hinaus dürfte damit zu rechnen sein, dass im Rahmen eines eventuellen gerichtlichen Verfahrens möglicherweise noch ein weiteres Gutachten durch einen vom Gericht zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen eingeholt würde.

Auch aus Ihren weiteren Schilderungen ergibt sich meines Erachtens ein Behandlungsfehler des Arztes. Das Gutachten können Sie selbstverständlich auch ohne einen Anwalt in Auftrag geben. Bzgl. des weiteren Vorgehens empfehle ich Ihnen, einen Anwalt hinzu zu ziehen. Sollten Ansprüche von mehr als 5.000,- € geltend zu machen sein, müsste dies sowieso in jedem Falle durch einen Anwalt geschehen, da Sie sich am Landgericht von einem Anwalt vertreten lassen müssten.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

J. Mameghani

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
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