DE Frage geschrieben am 16.03.2008 14:13:00

Betreff: Fortbildungsvereinbarung


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1924
Guten Tag!
Mein Arbeitgeber hat mir eine Fortbildung von ca. 3200 € finanziert. Im Gegenzug musste ich eine Vereinbarung unterschreiben, dass ich nach Beendigung der Fortbildung mindestens 2 Jahre Mitarbeiter des Betriebes bleibe. Wenn das Anstellungsverhältnis vor Ablauf aufgelöst wird muss ich den gesamten Betrag zurückzahlen.
Meine Frage ist nun, ob die 2-Jahresfrist während des Erziehungsurlaubes unterbrochen wird oder ganz normal weiterläuft. Ich bin ja nach wie vor Mitarbeiter und das Anstellungsverhältnis bleibt auch weiter bestehen. Ist es zulässig den gesamten Betrag zurückzufordern auch wenn bereits z.B. 1 Jahr vergangen ist?


Antwort geschrieben am 16.03.2008 15:12:33
Rechtsanwalt Florian Günthner
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebeben Sachverhalts wie folgt:

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in der Rückzahlungsvereinbarung nur für einen angemessenen Zeitraum binden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf an,wie lange die Fortbildung gedauert hat und wie teuer die Fortbildung war. Als Faustregel hat das Bundesarbeitsgericht für eine Bindungsdauer von 2 Jahren eine Fortbildungsdauer von 6 Monaten angesetzt, wobei selbstverständlich immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Auch bei einer kürzeren Fortbildung kann allerdings eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.
Im Rahmen der Online- Anfrage kann mangels Kenntnis der Einzellfallumstände die Angemessenheit der Dauer nicht beurteilt werden.


Sollte es sich um eine von Ihrem Arbeitgeber in einem Formularvertrag aufgestellte Klausel handeln, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist diese unwirksam, da diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt( BAG - 9 AZR 610/05.

Wie sich Zeiten des Erziehungsurlaub auf die Anrechnung auswirkt ist offensichtlich in der Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt. Wie Sie bereits richtig angemerkt haben, sprich für die Anrechnung, dass das Arbeitsverhälntis rechtlich nicht unterbrochen ist. Dagegegen könnte aber sprechen, dass für den AG nur die Zeit von nutzen ist ( Nutzen der Fortblidung), in welcher Sie auch tatsächlich für Ihn tätig sind. Das LAG Niedersachen hat zu dieser Problematik in einer Entscheidung ausgeführt:

"Zur Anrechnung des Erziehungsurlaubs führt auch die Wertentscheidung des Artikel 6 Absatz 1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie verlangt. Bindungsklauseln sind in ihrer Wirksamkeit nach Treu und Glauben zu bewerten. Im Rahmen zivilrechtlicher Generalklauseln sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen. So hat das BAG entschieden, die gesetzliche Ausgestaltung von Elternzeit/Erziehungsurlaub sei Ausdruck der auf Artikel 6 GG beruhenden Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates. Sie solle die Ausübung des Erziehungsrechts ohne Verlust des Arbeitsplatzes erleichtern. Müsste der Arbeitnehmer damit rechnen, dass Erziehungsurlaub/Elternzeit bei der Bemessung von Sozialplanabfindungen nicht als Beschäftigungszeit zähle, könne dadurch die Freiheit der Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme von Elternzeit/Erziehungsurlaub eingeschränkt werden. Sozialplanregelungen, die Erziehungsurlaubszeiten nicht als Betriebszugehörigkeit werten, seien deshalb unwirksam (BAG vom 12.11.2002, 1 AZR 58/02, AP Nr. 159 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 21.10.2003, 1 AZR 407/02, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972).

Diese Rechtsprechung ist auf Bindungsklauseln der vorliegenden Art zu übertragen und führt dazu, dass die Nichtberücksichtigung des Erziehungsurlaubs gegen § 242 BGB verstößt".

Im Ergebnis kam das LAG somit zu einer Anrechnung des Erziehungsurlaubes, auch deshalb, damit die bestimmte Zeit überschaubar bleibt und nicht unendlich durch Erziehungsurlaub oder längere Krankheit ausgedeht werden würde.
Demnach wäre auch Ihr Erziehungsurlaub - vorbehaltlich der Überprüfung der vereinbarten Klausel (Wortlaut)- anzurechnen.

Nach der Rechtsprechung ist der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich zeitanteilig im Verhältnis zur Bindungsdauer zu staffeln. Sofern es sich um formulierte Vertragsbedingungen handelt, käme die volle Rückzahlung einer unwirksamen Vertragsreglung gleich, da diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Aufgrund der vielschichtigen Probleme der Rückzahlungsvereinbarung, sollten Sie die Vereinbarung und gesamten Umstände der getroffenen Rückzahlungsvereinbarung anwaltlich überprüfen lassen. Gerne stehe ich Ihnen hierzu zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnne eine erste rechtliche Orienitierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Florian Günthner
Rechtsanwalt



Florian Günthner
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