15.03.2008 | 09:47
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Auch ein Empfänger von ALG II darf einen PKW besitzen.
Fraglich ist allerdings, ob und wieweit der PKW als Vermögen i.S.d. §
12 SGB II zu berücksichtigen ist.
Zu berücksichtigendes Vermögen i.S. des §
12 Abs.1 SGB II ist das, was der Bedürftige bereits in seiner Bedarfszeit hat.
Gemäß §
12 Abs.3 Nr.2 SGB II ist allerdings ein angemessenes KFZ für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Vermögen NICHT zu berücksichtigen.
Bei dem Begriff „ANGEMESSEN" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt daher unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Nach der in der Vergangenheit üblichen Verwaltungspraxis wurde ein KFZ als angemessen erachtet, bei dem ein Verkaufserlös in Höhe von maximal 5000€ abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten erreichbar ist.
Jedoch hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 06.09.2007, AZ B14/7b AS 66/06 R) einen Wert von 7500€ angenommen.
Hat das KFZ einen höheren Wert als 7500€, so wird der übersteigende Betrag zum Vermögen gerechnet.
Der PKW wird dann also abzüglich des Freibetrages in Höhe von 7500€ zum Vermögen gerechnet (bei Ihnen also höchstens 490€).
Der die Angemessenheit übersteigende Wert wird dann auf den Vermögensfreibetrag nach §
12 Abs.2 Nr.1 SGB II angerechnet.
Im Ergebnis sehen Sie, dass allenfalls 490€ anrechenbar sein würden- vorausgesetzt der PKW würde in Ihrem Eigentum stehen.
Dies ist allerdings nach Ihren Angaben zufolge nicht der Fall.
Sie sollten der ARGE den
Kaufvertrag über das Fahrzeug vorlegen und erklären, warum das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist.
Machen Sie deutlich, dass das Fahrzeug Ihrer Mutter gehört und dass Sie lediglich das Auto NUTZEN dürfen.
In diesem Fall dürfte die ARGE auch den der Angemessenheit übersteigenden Wert bei IHREM VERMÖGEN NICHT berücksichtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin