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pfändung


08.04.2005 08:35 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

sehr geehrte damen und herren
ich bin geschäftsführer einer kapitalgesellschaft. kann ich dies nach einer privaten pfändung gegen mich trotzdem noch sein?
wie sieht es mit den firmenkonten aus über welche ich vollmacht habe ?
kann ich dem gerichtsvollzieher raten anbieten um erstmal ruhe zu haben ?
besten dank und freundlichen gruss
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema:
Pfändung
08.04.2005 | 08:52

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1116 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

leider haben Sie nicht geschrieben, welche Rechtsform die Kapitalgesellschaft hat, wobei ich von einer GmbH nach Ihrer Schilderung ausgehen muss. Zunächst sollten Sie in Ihren GF-Vertrag nachsehen, ob dort zu der Frage der Pfändung in des Privatvermögen des Gf etwas geregelt ist; dieses ist in einer Vielzahl von Anstellungsverträgen geregelt.

Sollte dieses nicht der Fall sein, gilt für die GmbH § 6 des GmbH-Gesetz und Sie können weiter Gf sein, wenn nicht a) eine Betreuung, b)eine Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 282 StGB ff oder ein Urteil über die Versagung des Berufes vorliegt.



Die Firmenkonten der Gesellschaft sind für Ihre PRIVATEN Gläubiger tabu. Diesebezuglich muss die Gesellschaft sich keine Sorgen machen, da es allein darauf ankommt, wer KontoINHABER ist; die Frage der Vollmacht ist dabei irrelevant.

Anders sieht es aus, wenn Sie neben der reinen Gf-Anstellung auch Kapitalanteile gelichzeitig als Gesellschafter halten; diese könnten gepfändet werden, weil sie Ihrem Privatvermögen zuzurechnen sind.




Dem Gerichtsvollzieher Raten anzubieten (aber bitte in angemessenen Höhe, was natürlich von der Gesamtforderung abhängt) ist sicherlich ein Weg, "Ruhe" zu bekommen. Allerdings muss der Gerichtsvollzieher sich darauf nicht einlassen. Er kann den Teilbetrag annehmen und die Pfändung weiter fortsetzen.

Ich halte es daher für ratsam, mit dem GLÄUBIGER schnellstens eine Vereinbarung über eine Ratenzahlung zu treffen und dann davon den Gerichtsvollzieher zu benachrichtigen. Dieses ist der richtige Weg, um Ruhe vor weiteren Pfändungsmaßnahmen zu haben. Im Rahmen der durch unser Büro durchgeführten Entschuldungen hat sich in der Vergangenheit eigentlich immer gezeigt, dass die Gläubiger ein solches Vorgehen akzeptieren, wenn die Raten dann auch pünktlich gezahlt werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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