DE Frage geschrieben am 13.03.2008 09:28:00

Betreff: Einbeziehung Beschlagnahme von Musik CDs


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2215
Hallo,

ich weiß, dass im Bereich der Rechtsrockmusik häufig Musik CDs beschlagnahmt oder eingezogen werden. Mich würde interessieren, ob dies grundsätzlich auch für Musik mit islamistischen Inhalten möglich ist.
Darüber hinaus habe ich konkret die folgenden Fragen:
1. Welches sind die Rechtsgrundlagen für eine Beschlagnahme bzw. Einbeziehung von Musik CDs?
2. Welche Tatbestandsvoraussetzungen werden dort normiert?
3. Wer ist zuständig und welche Rechtsfolge tritt ein?
4. Wo besteht der Unterschied zwischen einer Beschlagnahme und einer Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
5. Welches sind die RGL und die TBVoraussetzung für eine Indizierung durch die BPfJgM und welche Rechtsfolge tritt bei einer Indizierung ein?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 13.03.2008 12:56:40
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
Akazienweg 11 a, 93161 Sinzing, Tel: 0941 / 30 78 76 80, Fax: 0941 / 30 78 76 82
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

Nun zu Ihren Fragen:

Grundsätzlich kommt das darauf an, welchen Inhalt die Texte haben. Auch Islamisten benutzen Musik zur Propagierung extremistischer Ziele. Verwirklichte Straftatbestände können hierbei sein: §§ 111, 126, 130, 130 a, 131 StGB.

Inhaltliche Schwerpunkte sind oft:
- Identifizierung mit fundamentalistisch-islamistischen
Organisationen und Terroristen
- Hasspropaganda gegen andere Staaten, insbesondere USA, Israel
- Betonung des religiös definierten Kollektivs
- Frauenfeindlichkeit und Homophobie.

1. Rechtsgrundlagen für Beschlagnahme bzw. Einziehung für CDs, die gemäß § 11 III StGB als Tonträger bzw. Datenträger den Schriften gleichstehen.
* § 94 I StPO - für Gegenstände, die als Beweismittel dienen können
* § 74 StGB - Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind

2. Tatbestandsvoraussetzungen:
§ 94
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

§ 74 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

3. Wer ist zuständig, rechtsfolge?
Für Einziehung: Gericht --> Eigentum geht auf Staat über § 74 e StGB
Für Beschlagnahme: Richter, bei Gefahr in Verzug: Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungshelfer --> Eigentum geht nicht auf Staat über

4.und 5.
Bei einer Beschlagnahme wird der Gegenstand von den Ermittlungsbehörden in Verwahrung genommen. Bei einer Indizierung
wird ein Trägermedium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und es unterliegt bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Diese Beschränkungen sind in § 15 JuSchG geregelt. Die für eine Indizierung entscheidende Rechtsnorm benennt § 18 Abs. 1 JuSchG:

"Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien."Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 27 JuSchG).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick geben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Domsz

Thomas Domsz
Rechtsanwalt


Akazienweg 11 a
93161 Sinzing


www.domsz.de
rechtsanwalt@domsz.de

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