DE Frage geschrieben am 05.03.2008 15:51:00

Betreff: Wann muss die Lohnzahlung bei € 400,00 Job erfolgen


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1857
Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,

ich hätte nur eine kurze Frage:

Ich bin auf € 400,00-Basis beschäftigt. Ausgezahlt bekomme ich jeden Monat den gleichen Betrag!

Mein Chef sagt, er habe immer bis zum 15. des Monates Zeit das Geld zu überweisen (also am 15. März für den Februar). In meinem Arbeitsvertrag wurde die Zahlung zu einem bestimmten Datum NICHT geregelt.

Genau aus diesem Grund bin ich etwas ratlos. Bisher ging ich davon aus, dass mein Lohn zum Ende bzw. 1. eines Monates auf meinem Konto sein sollte.

Für eine Antwort bedanke ich mich im voraus und verbleibe

mit freundlichem Gruß

HM



Antwort geschrieben am 05.03.2008 16:15:03
Rechtsanwalt Guido Matthes
Heinkelstr. 12, 42285 Wuppertal, Tel: 0202 80081, Fax: 0202 80033
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

§ 614 BGB besagt dazu Folgendes:
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

§ 64 HGB bestimmt für kaufmännische Angestellte:
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schluß jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

Da inzwischen auch Arbeitnehmer, deren Entgelt nach Stunden abgerechnet wird, in der Regel ihre Vergütung nicht mehr am Ende der Woche, sondern im Monatsabstand erhalten, ist inzwischen von einer abweichenden Verkehrssitte auszugehen, nach in der Regel von einer Fälligkeit am Monatsende auszugehen ist.

Etwas anderes gilt aber, bei einer abweichenden Vereinbarung. Eine derartige Vereinbarung kann auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wenn Sie über längere Zeit die Zahlung zum 15ten des Folgemonates widerspruchslos akzeptiert haben, ist davon auszugehen, dass darin ein Fälligkeitsvereinbarung zu sehen ist. Sollte es keine derartige Übung in der Vergangenheit gegeben haben und keine anderweitigen Regelungen greifen, können Sie Zahlung bereits zum Monatsende verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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