DE Frage geschrieben am 03.03.2008 09:23:00

Betreff: Rücktritt vom Vertrag Re-Import Auto


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2740
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 25.02.08 einen Vertrag unterschrieben für ein neues Auto bei einem Re-Import Händler. Einmal den Auftrag für das Auto, eine Verpflichtungserklärung, und eine Vollmacht die 3 Monate gültig ist.
Nun habe ich von einen Freund den Tipp bekommen das er einen Autohändler kennt der ein besserers Angebot hat.

Kann ich von dem bestehenden Vertrag zurücktreten ?

Im Vertrag steht folgendes:
Wir machen hiermit darauf aufmerksam, dass es sich bei dem in diesem Vermittlungsauftrag beschriebenen Fahrzeug um ein speziell nach den von Ihnen als Auftraggeber gewünschten Spezifikationen für Sie gefertigtes Fahrzeug handelt, wodurch ein u.U. gem. Fernabsatzgesetz bestehendes 14-tägiges Widerrufsrecht entfällt.

Ist ein Rücktritt noch möglich? Bitte um Rat.

Mfg
cj012002


Antwort geschrieben am 03.03.2008 10:47:36
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
Kaufrecht, Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Das 14-tägige Widerrufsrecht, welches Sie in Ihrer Frage ansprechen, gilt gemäß der §§ 312d, 355 BGB nur dann, wenn Sie den Vertrag mit dem Händler als Verbraucher über Fernkommunikationsmittel (§ 312b Abs. 2 BGB) geschlossen haben. Hierzu gehören grundsätzlich Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails sowie Rundfunk-, Tele- und Mediendienste.

Wenn Sie vor Ort bei dem Händler in dessen Geschäftsräumen einen Vertrag unterzeichnet haben, so steht Ihnen leider kein Widerrufsrecht nach den §§ 312d, 355 BGB zu.

Ob im Falle eines bestehenden Widerrufsrechts ein Ausschluss des selbigen nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wegen einer Anfertigung nach Kundenspezifikation eingreifen würde, kann aber ohne detaillierte Kenntnisse über Ihre Bestellung ohnehin nicht beurteilt werden. Nach „Kundenspezifikation angefertigt“ oder „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten“ ist die Sache nämlich nur dann, wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers nicht anderweitig oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass bei Kaufverträgen über Neuwagen in der Regel aber auch die Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) mit vereinbart werden. Hieraus können sich Rücktrittsrechte ergeben, wenn der Händler mit seiner Lieferung in Verzug gerät.

Die NWVB sehen grundsätzlich vor, dass der Käufer nach sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer zur Lieferung auffordern kann und dann nach Setzen einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Gleiches gilt in der Regel, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

Andere Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen, kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de

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