DE Frage geschrieben am 03.03.2008 06:44:00

Betreff: Ab wann Hausdurchsuchung


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3401
Sehr geehrte Anwälte,

mich würde einmal interessieren, was man so alles in Deutschland sagen darf, ohne Repressalien zu erleiden.
Ich habe schon zu dem Thema einiges gefragt, möchte nun abschliessend folgendes wissen :
Da der vorangegangen Anwalt verständlicherweise auf meine erneuten Nachfragen nicht mehr antwortet, stelle ich diese zu dem Thema ein letztes mal erneut.

Ich möchte also wissen, ob es zu einer Hausduchsucung und beschlagnhme des Computers kommen kann, wenn man folgende Texte mit dem Computer in ein Forum setzen würde.
Danke

Die Texte sind zu finden in meinem Menü zum Them § 130 StGB und hier http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=37411
in der Nachfrage eingebettet.




Antwort geschrieben am 03.03.2008 07:46:07
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Albrecht Popken
Alt-Moabit 108A, 10559 Berlin, Tel: 030 / 330 999 99-0, Fax: 030 / 330 999 99-11
Strafrecht, Jugendstrafrecht
Bewertungen: 11 4,8
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/eine Kollegin vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage zielt darauf ab, ob grundsätzlich eine Durchsuchung und eine Beschlagnahme des Computers möglich sind, wenn der von Ihnen zitierte Text in einem Internet-Forum eingegeben wurde.

Auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Volksverhetzung sind meine Kollegen schon eingegangen. Der von Ihnen zitierte Text bewegt sich meines Erachtens in einem Grenzbereich, bei dem trennscharf kaum entschieden werden kann, ob ein Staatsanwalt den Anfangsverdacht der Volksverhetzung bejahen würde oder nicht. Nach meiner Auffassung könnte sich der Verfasser des Textes noch auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kommt es nicht darauf an, ob eine Meinung wertvoll ist oder nicht, oder ob diese differenziert vorgetragen wird oder nicht. Dabei dürfen im Rahmen der politischen Auseinandersetzung Meinungen auch in scharfer Form vorgetragen werden.

Dies könnte allerdings ein Staatsanwalt im Hinblick auf den zitierten Text durchaus anders sehen und damit den Anfangsverdacht der Volksverhetzung bejahen. Der Text lässt sich nämlich auch so verstehen, dass der gesamten Bevölkerungsgruppe der hier lebenden Türken unterstellt wird, sie würden nur "hierher kommen, um zu schnorren und uns zu hassen". Es lassen sich durchaus Strafurteile finden, die thematisch vergleichbare Sachverhalte zum Gegenstand hatten - so zum Beispiel die Hetze gegen Asylbewerber, in Deutschland lebende Ausländer oder bestimmte Gruppen von Gastarbeitern - und bei denen die Gerichte im Ergebnis eine Strafbarkeit nach § 130 StGB bejaht haben.

Erfahrungsgemäß ist die "Hemmschwelle" der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hausdurchsuchungen verhältnismäßig gering, das heißt, dass Maßnahmen dieser Art recht zügig beantragt werden, wenn davon ausgegangen wird, dass man auf diese Weise Beweismittel erlangt und dass man darüber hinaus Schwierigkeiten haben wird, dem Täter die Tat anders nachzuweisen. Da Forumsteilnehmer ihre Wortbeiträge erfahrungsgemäß nicht namentlich unterzeichnen, ist es durchaus möglich, dass die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung und Sicherstellung des Computers als notwendiges und verfahrensförderndes Mittel zur Beweiserlangung ansieht.

Zusammengefasst: Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes kann ich eine Durchsuchung mit anschließender Sicherstellung des Computers nicht mit Sicherheit ausschließen, auch wenn ich sie für unwahrscheinlich halte. Folgende Voraussetzungen müssten erfüllt sein:

Die Staatsanwaltschaft müsste überhaupt Kenntnis von dem Forumsbeitrag erhalten. Dies würde eine entsprechende Strafanzeige voraussetzen. Sodann müsste der Staatsanwalt nach einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangen, dass der zitierte Text den Anfangsverdacht einer Volksverhetzung begründet. Das kann meines Erachtens nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus müsste der Staatsanwalt zu dem Ergebnis gelangen, dass er eine mögliche Volksverhetzung ohne eine Sicherstellung des Computers nicht wird beweisen können bzw. dass der Nachweis mit der Maßnahme sehr viel einfacher geführt werden kann. Auch diese Annahme kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden.

Liegen alle diese Eventualitäten vor, kann es zur Durchsuchung kommen. Für wahrscheinlich halte ich dies allerdings nicht.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Albrecht Popken LL.M.
Rechtsanwalt
Berlin
www.rechtsanwalt-popken.de


Albrecht Popken LL.M.
Potsdamer Platz 11
10785 Berlin
www.rechtsanwalt-popken.de



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Vielen Dank für ihre ausführliche Antwort, ich lege dennoch Wert darauf, auch wenn dies untertaucht, dass meine Fragen sich anlehnen an meine vorherigen hier gestellten und das ich so nicht denke, dies sind Beispiele. Trotzdem eine sehr gute Antwort für den vergleichsweise geringen ausgeloggten Beitrag. Allerdings hat mich eine Aussage doch sehr gewundert "Die Beurteilung der Frage, ob eine Durchsuchung wahrscheinlich ist oder nicht, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Beweismittel sinnvoll verwertet werden können oder nicht." In § 74 StGB und auch in § 74 b StGB wird doch von der Verhältnismäßigkeit gesprochen, wenn nun also das deutsche Rechtssystem offenbar sich mehr an seine eignenen Gesetze hält, finde ich dies schon bedenktlich, denn in § 130 StGB ist § 74 a StGB NICHT vorgeschrieben und würde doch somit das Recht im GG aus unverletzlichkeit der Wohnung beschneiden, vielleicht antworten sie darauf noch in einer kurzen Nachantwort hier, ich denke aber, dass sie dies ähnlich


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