DE Frage geschrieben am 29.02.2008 01:10:00

Betreff: Volksverhetzung wo wie und ab wann strafbar ?


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 4093
Sehr geehrte Anwälte,

rein theoretisch würde ich gerne wissen, was alles Volksverhetzung ist.
Liegt zum Beispiel auch eine Volksverhetzung vor, wenn Ausländer, wie Türken beispielsweise in Ludwigshaven bei dem Wohnhausbrand sagen, dass Deutsche die Täter seien, wie dies ja in den Medien diskutiert wird.
Ist es also dann so, dass sogar Türken, Deutsche verhetzen können und die Staatsanwaltschaft a genauso tätig werden MUSS, wie wenn dies Deutsche tun ?

Mein zweite Frage bezieht sich auf § 130 StGB

Dieser doch recht lange Paragraph befasst sich ja mit dem Thema.
So wie ich dies verstehe, wird man mit max 3 Jahren bestraft, wenn man eine Volksverhetzung im Internet betreibt, wenn man also schreiben würde, der und der einer ausländischen Gruppe tauge nichts etc...
Bezieht sich also Absatz 1 des Gesetzes, was ja mit 5 Jahren bestraft wird, nur auf Straftaten, die in der Öffentlichkeit begange werden ?

Und ab wann um nun zu meiner dritten Frage zu kommen, würde eine Volksverhetzung genau vorliegen.
Im Gesetz steht was von verleumdung beschimpfen und aufstacheln von Hass und Gewalt.

Wäre es also schon strafbar, wenn man im Internet schreiben würde, dass die Türken hier lt. Statisktik zu mehr Straftaten neigen würden und wenn man behauptet, dass türkische Schulen in Deutschland irrsinnig wäre oder wenn man als Deutscher verlangt, dass sich türkisch stämmige Leute hier anzupassen haben ?
Diese Formulierungen werden ja teilweise von Politiker getroffen.
Wenn man nun ferner behauptet, dass der Ausländeranteil der Neugeborenen bei 66 % liegen würde und dies dann im Zusammenhang mit den Einkommensverhältnissen der Türken vergleicht und dann zu dem Schluss kommt, dass die sich unverantwortlich verhalten, weil die dann ihre Kinder druch Staatsgeld groß ziehen würde und man da Maßnahmen finde müsse, wäre dies dann schon eine Volksverhetzung ?

Wäre es auch eine Volksverhetzung, wenn man sagt, dass man selber persönlich mit Türken noch nie gute Erfahrungen gemacht hat und wenn man dafür wäre, dass mehr gebildetet Leute nach Deutschland kommen und die die uns nicht mögen oder unsere Sozialkassen belasten gehen sollen ?

Wenn man dann am Ende noch behauptet, dass Russen Juden oder andere Gruppen sich besser in Deutschland integrieren als Türken, wäre dies dann schon strafbar so etwas zu sagen oder wäre dies noch eine zulässige Form der Meinungsfreiheit und würde nicht als Verleumdung oder Hass gegen Ausländer gelten ?

Danke


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne versuche ich im Folgenden Ihnen die Vorschrift des § 130 StGB verständlich zu machen.

Einleitend sei angemerkt, das mit den verschiedenen Staftatbeständen neben den Rechten der einzelnen von den Äußerungen betroffenen auch das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben geschützt werden soll.

1.
Die Äußerungen, dass Täter einer Straftat eine bestimmte Staatsbürgerschaft besitzen, sind alleine grundsätzlich nicht nach § 130 StGB strafbar. So liegt darin weder eine Diskriminierung, noch ein Aufstacheln zum Hass oder eine Aufforderung zu Gewalt oder Willkührmaßnahmen.

Grundsätzlich können alle zahlenmäßig nicht unerheblichen Gruppen, die aufgrund gemeinsamer Merkmale von der Gesamtheit der in Deutschland lebenden Personen abgrenzbar sind (und damit auch „Deutsche“, „Bayern“ oder „Schwaben“) Objekt einer Volksverhetzung sein. Sie gehen des Weiteren zutreffend davon aus, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen muss, sofern Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen.

2.
Auch durch Veröffentlichungen im Internet kann der Tatbestand des § 130 Abs. 1 StGB erfüllt werden. Vereinfacht ausgedrückt, unterscheiden sich die Tatbestände des Abs. 1 und Abs. 2 darin, dass Abs. 1 eine Tathandlung erfordert, die zusätzlich geeignet sein muss, den öffentlichen Frieder zu stören. Darin liegt die deutlich erhöhte Strafandrohung begründet. Im Ergebnis wird man wohl davon ausgehen können, dass die Eignung zur Friedensstörung eine Öffentlichkeit oder zumindest Öffentlichkeitsfähigkeit der Äußerungen voraussetzt.

3.
Die Tathandlung des § 130 Abs. 1 und 2 StGB erfordern eine Diskriminierung der betroffenen Personengruppe. Eine sichere Abgrenzung zur Beleidigung ist häufig nicht möglich. Eine Diskriminierung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der angegriffenen Personengruppe ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und diese somit als „unterwertige Menschen“ gekennzeichnet werden.

In den in Ihrer Frage behaupteten Feststellungen zu Statistiken über Straftaten, Schulen oder Integration sehe ich keine strafrechtliche Relevanz. Eine Strafbarkeit Ihrer Aussage zu den Einkommensverhältnissen und „Staatsgeld“ kann – abhängig von Zusammenhang und Umständen – nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. So wurde die Darstellung von Asylbewerben als „betrügerische Schmarotzer“ oder „Sozialparasiten“ in der Rechtsprechung bereits als tatbestandsmäßig angesehen.

Sachliche Äußerungen über die Integrationswilligkeit oder Fähigkeit bestimmter Bevölkerungsgruppen, über Bildungs- und Ausbildungsstandards und eine Bewertung persönlicher Erfahrungen sind im Grundsatz nicht diskriminierend und damit nicht tatbestandsmäßig.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

F. Lehmann
- Rechtsanwalt -


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Vielen Dank, ich gehe also davon aus, dass auch aufgrund meiner geschlossenen Frage meine beispielhaften Argumente nicht strafbar sind, da sie dazu nichts weiter außer en schoin genannten Antworten gesagt haben.


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