28.02.2008 | 23:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
1.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit bringt zwar den Verlust einiger Vorteile, wie zB. die Befreiung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also den Steuern auf das Einkommen (Gewinn), und die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Gleichzeitig können umsatzsteuerrechtliche Vergünstigungen entfallen. Bei gemeinnützigen Vereinen bestehen Möglichkeiten der Befreiung von der Grundsteuer.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie auf die Mitgliedsbeiträge Körperschaftssteuer (ähnlich wie die Einkommenssteuer, nur auf jur. Personen bezogen) zahlen müssen. Die Mitgliedsbeiträge sind bei gemeinnützigen Vereinen steuerfrei. Entfällt die Gemeinnützigkeit ist mit einer Besteuerung des Gewinns des Vereins zu rechnen, nicht aber der einzelnen Beiträge oder Rücklagen.
2.
Nein, wenn die Gemeinnützigkeit bestehen bleibt, ist nicht mit einer Nachversteuerung jedenfalls nicht aus Gründen, die mit der Gemeinnützigkeit zu tun haben zu rechnen. Nur bei einem wirtschaftlichen Betrieb innerhalb des Vereins ist ggf. mit einer Versteuerung zu rechnen.
Wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden, bzw. diese äußerst gering sind (Freibetrag derzeit 3.835 €) wird zudem auch keine Körperschaftssteuer fällig. Gewerbesteuer entsteht nur bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, was bei Ihnen vorliegend ausscheiden dürfte.
3.
Dies kann durchaus der Fall sein, da Sie sich dann nicht mehr auf die Gemeinnützigkeit berufen können, so dass eine Erklärung über die einzelnen Steuerarten, hier vor allem der Körperschaftssteuer bzgl. des Gewinns des Vereins, verlangt werden wird.
4.
Rechtsprechung, die konkret auf ihren Fall Anwendung findet, ist mir nicht bekannt. Sie sollten jedoch die Ziele Ihres Vereines im Rahmen der Gemeinnützigkeit genau mit den Vorgaben des
§ 52 AO abgleichen, da ggf. hier weitere Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben sein können (zB. Kleingärtnerei etc. in Nr. 23 des
§ 52 Abs. 2 AO). Diese Voraussetzungen können Sie nach einer entsprechenden Änderung der Satzung einbringen, unabhängig vom derzeitigen Ablehnungsgrund durch das Finanzamt, der jedoch auch überprüfbar und ggf. anfechtbar ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen vorerst hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.stracke-und-collegen.com
Nachfrage vom Fragesteller
01.03.2008 | 11:40
Guten Tag Herr Joachim,
Im Satzungsentwurf ist die Auflösung des e.V. so formuliert, dass die Verwendung des Vermögens nach "...dem Ausgleich aller Verbindlichkeiten entsprechend den Bestimmungen des BGB § 45, Abs. 3..." zu verwenden ist.
Damit wird doch die Vermögensbindung eines gemeinn. Verein aufgehoben? Trifft dann auch Ihre Auskunft zu meinen 4 Fragen noch so zu?
Danke für die Auskunft
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.03.2008 | 17:02
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst herzlichen Dank für die positive Bewertung. Die Gemeinnützigkeit muss auch nach der Regelung des § 45 Abs. 3 BGB nicht ohne weiteres entfallen. Jedoch wird zumeist angenommen, wenn das Vereinsvermögen an die Mitglieder fällt, dass hier ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit vorliegt.
Die Zahlung an Vereinsmitglieder ist im Fall des § 45 Abs. 3 BGB selbstnützig, nicht gemeinnützig.
Man kann dies aber auch nicht ohne weiteres verallgemeinern, so ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO die Zahlung in Höhe möglicher eingebrachter Anteile möglich (Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.).
Ich darf hierbei auf eine Entscheidung des BFH vom 25.01.2005 verweisen, der ihr Problem behandelt hat:
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO 1977 setzt die Steuerbefreiung u.a. voraus, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (sog. Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung wird auch erfüllt, wenn das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO 1977).
Die Vermögensbindung muss in die Satzung der Körperschaft aufgenommen werden. Gemäß § 61 Abs. 1 AO 1977 liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie nicht mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 entspricht, gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).
Dies bedeutet somit, wenn nicht klar ersichtlich ist, dass das Vereinsvermögen weiterhin zu steuerbegünstigten Zwecken verwandt wird, dass wohl eine Gemeinnützigkeit nicht vorliegen würde. In diesem Fall würde auch ein anderweitiger gemeinnütziger Zweck im Sinn des § 52 AO nichts nützen.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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