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Kosten Studium absetzen


| 27.02.2008 16:18 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt,

ich habe meinen Hauptwohnsitz in meiner EIGENEN Wohnung in Ort A. Nun studiere ich seit geraumer Zeit in Ort B, der ca. 140 km von meinem Hauptwohnsitz entfernt liegt, wo ich eine Wohnung angemietet habe.

Frage ist nun, welche Kosten im Zusammenhang mit meinem ERSTStudium ich steuerlich geltend machen kann.

Die Fahrtkosten einmal die Woche von A nach B oder auch die Kosten der Wohnung in B?

Zusätzlich die Frage, ob die Studiengebühren steuerlich geltend gemacht werden können.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Kosten absetzen
27.02.2008 | 17:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Seit 2004 sind Aufwendungen für ein Erststudium gemäß § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) keine Werbungskosten mehr, außer wenn das Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt (so z.B. bei Zeitsoldaten, die an der Bundeswehrhochschule studieren).

Die Kosten des Erststudiums können jedoch gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass als Sonderausgaben nur maximal 4000 € pro Jahr geltend gemacht werden können. Darüber hinausgehende Ausbildungskosten bleiben unberücksichtigt.

Zu den als Sonderausgabe absetzbaren Kosten des Erststudiums zählen:

- Studien- und Teilnahmegebühren
- Kosten für Arbeits- und Lernmittel (bis 410 € netto sofort in einem Betrag abziehbar, darüber Abschreibung über mehrere Jahre)
- Fahrtkosten am Studienort
- Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete Zweitwohnung, Fahrtkosten zur Erstwohnung etc.)
- ggf. Verpflegungsmehraufwendungen

Kosten für Fahrten Erstwohnung-Zweitwohnung können Sie unproblematisch einmal pro Woche ansetzen.

Die als Sonderausgaben abzusetzenden Ausbildungskosten tragen Sie im Mantelbogen der Steuererklärung unter dem Stichwort „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ ein (z.B. im Formular für 2007 auf Seite 3 unter Randnummer 80). Zudem empfehle ich Ihnen eine detailierte Aufstellung sämtlicher Ausbildungskosten (auch wenn mehr als 4000 €).


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt


Anhang – Gesetzestext


§ 10 EStG

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

(…)

7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.

(…)

§ 12 EStG

Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

(…)

5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Leipzig

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