27.02.2008 | 17:17
Antwort
von
Rechtsanwalt Kay Fietkau
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Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Seit 2004 sind Aufwendungen für ein Erststudium gemäß §
12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) keine Werbungskosten mehr, außer wenn das Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses erfolgt (so z.B. bei Zeitsoldaten, die an der Bundeswehrhochschule studieren).
Die Kosten des Erststudiums können jedoch gemäß
§ 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass als Sonderausgaben nur maximal 4000 € pro Jahr geltend gemacht werden können. Darüber hinausgehende Ausbildungskosten bleiben unberücksichtigt.
Zu den als Sonderausgabe absetzbaren Kosten des Erststudiums zählen:
- Studien- und Teilnahmegebühren
- Kosten für Arbeits- und Lernmittel (bis 410 € netto sofort in einem Betrag abziehbar, darüber Abschreibung über mehrere Jahre)
- Fahrtkosten am Studienort
- Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete Zweitwohnung, Fahrtkosten zur Erstwohnung etc.)
- ggf. Verpflegungsmehraufwendungen
Kosten für Fahrten Erstwohnung-Zweitwohnung können Sie unproblematisch einmal pro Woche ansetzen.
Die als Sonderausgaben abzusetzenden Ausbildungskosten tragen Sie im Mantelbogen der Steuererklärung unter dem Stichwort „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung“ ein (z.B. im Formular für 2007 auf Seite 3 unter Randnummer 80). Zudem empfehle ich Ihnen eine detailierte Aufstellung sämtlicher Ausbildungskosten (auch wenn mehr als 4000 €).
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Anhang – Gesetzestext
§ 10 EStG
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
(…)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
(…)
§ 12 EStG
Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
(…)
5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.