Rückforderung Geldgeschenk
| 26.02.2008 18:21
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***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2003 kaufe ich mit meiner damaligen Lebensgefährtin ein Haus mit einem Eigentumsanteil von jeweils 50%. Die Eltern meiner Freundin schenkten uns damals zur Unterstützung 10.000 Euro. Das gesamte Geld wurde in die
Immobilie investiert, so z.B. eine Garage gekauft und der Garten hergerichtet. Bald darauf heiratete ich meine Freundin. Inzwischen haben wir jedoch die Absicht uns wieder scheiden zu lassen. Wir waren bereits beim Notar und haben einen Scheidungsvertrag unterschrieben, worin im wesentlichen folgendes festgehalten wurde:
- Meine Frau überträgt mir ihren Miteigentumsanteil der Immobilie inkl. aller wesentlichen Bestandteile.
- Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sind auf mich übergegangen
- Der gesamte Hausrat ist bereits aufgeteilt worden
Nun fordern meine Schwiegereltern die 10.000 Euro von mir zurück und beabsichtigen deswegen einen Anwalt aufzusuchen.
Frage:
Muss ich befürchten das Geld ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen? Wie schätzen Sie meine Chancen bei einem Rechtsstreit ein?
MfG
Trifft nicht Ihr Problem?
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Rückforderung
26.02.2008 | 19:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Grema
63 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Trotz des möglicherweise verwendeten Wortlauts ist in einer Konstellation wie Ihrer nicht unbedingt von einer
Schenkung im rechtlichen Sinne auszugehen. Läge eine solche vor, käme eine Rückforderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (etwa aufgrund einer schweren Verfehlung Ihrerseits gegenüber dem Schenker), die vorliegend nicht gegeben zu sein scheinen.
Viel häufiger ist in einer solchen finanziellen Unterstützungsleistung eine reine Begünstigung des eigenen Kindes durch die Eltern mit dem Ziel einer Förderung der Ehegemeinschaft zu sehen, die unter der (stillschweigenden) Voraussetzung des weiteren Bestehens der Ehe stehen soll.
Das OLG Düsseldorf hat in einem solchen Fall entschieden, dass bezüglich der Hälfte einer solchen „Schenkung" (und nur bezüglich der Hälfte, nämlich der an das Schwiegerkind) zwar von einem Wegfall der der Zuwendung zugrunde liegenden Geschäftsgrundlage auszugehen sei. Allerdings bestünde kein Anspruch der Eltern als Schenkern direkt. Vielmehr wären Ansprüche im Verhältnis der Eheleute untereinander, konkret durch den Ausgleich des Zugewinns, zu berücksichtigen.
Da Sie sich hinsichtlich des Zugewinnes bereits geeinigt haben, ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass keine weiteren Ansprüche gegen Sie bestehen. Vor allem nicht von Seiten der Schwiegereltern.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung Kollegen zu empfehlen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür weiterhin zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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Nachfrage vom Fragesteller
26.02.2008 | 19:45
Vielen Dank für die Antwort!
Spielt es denn keine Rolle ob wir das Geld als Ehepartner oder, wie in unserem Fall, als Lebenspartner bekommen haben?
MfG!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.02.2008 | 22:32
Sehr geehrter Fragesteller,
auch aus der Tatsache, dass Sie zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren, ändert sich die rechtliche Beurteilung nicht.
Auch dieser Fall wurde von einem Gericht bereits entschieden (KG Berlin). Im Urteil wurde ausgeführt:
"...der Umstand, dass der Beklagte und die Tochter der Kläger zur Zeit der Überweisung noch nicht miteinander verheiratet waren, steht allerdings entgegen der wohl vom Beklagten vertretenen Ansicht der Anwendung der Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen nicht entgegen..."
Dies gilt selbst für die Zeit vor einer Verlobung, solange es tatsächlich zu einer eheschließung kommt.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt