DE Frage geschrieben am 24.02.2008 21:04:00

Betreff: Fahren ohne Führerschein


Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 8014
Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde der Führerschein Nov.06 entzogen, da ich 1,46% hatte.
Zusätzlich eine Geldstraße von 1400€ + 2 x MPU (Fahren mit Alkohol und wegen zu vielen Punkten) und natürlich ein Fahrverbot von 9 Monaten.
Dann wurde ich ohne Führerschein in Bayern erwischt ( ich aus Berlin) und habe dafür 90 Tagessätze bekommen + 6 Monate länger Sperrfrist. Sperrfrist endet am 18.06.08.
Nun wurde ich wieder ohne Führerschein in Berlin erwischt :(

Welche Strafe erwartet mich bei einem netten Richter und was wäre die Höchststrafe???

Danke


Antwort geschrieben am 24.02.2008 21:57:06
Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Ohne Akteneinsicht kann ich nur eine grobe Einschätzung vornehmen. In Ihrem Fall wird natürlich strafschärfend berücksichtigt, dass Sie innerhalb von ca. zwei Jahren drei mal wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) bzw. Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) erwischt wurden.

Sie haben jetzt zweimal hintereinander eine Geldstrafe erhalten. Über die Höhe der verhängten Tagessätze bei der ersten Verurteilung kann ich mangels Angaben nur spekulieren. In Anbracht der Höhe der zweiten Strafe (90 TS) gilt bei einer erneuten Bestrafung folgendes:
Wenn Sie nicht irgendwelche stark für Sie sprechenden Umstände geltend machen können, müssen Sie mindestens mit einer Geldstrafe rechnen, die mit großer Wahrscheinlichkeit über 90 TS liegen wird. Die theoretische Höchststrafe im Falle einer Geldstrafe beträgt 360 TS (§ 40 Abs. 1 S. 2 StGB). Auch ein sehr netter Richter wird in Berlin kaum eine Geldstrafe unter 100 TS verhängen.

Sie müssen aber auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Das Gericht könnte argumentieren, dass Sie die Geldstrafe(n) bisher nicht beeindruckt hat (haben) und deshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf Sie notwendig erscheint. Auch die schnelle „Rückfallgeschwindigkeit“ spricht aus Sicht der Gerichte oft für eine Freiheitsstrafe. Ich halte in Ihrem Fall eine Freiheitsstrafe für nicht unwahrscheinlich, wobei dies natürlich in der Tat ein wenig vom Richter abhängig sein wird.
Die theoretische Höchststrafe beträgt gemäß § 21 StVG ein Jahr Freiheitsstrafe.

Ob eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, ist sehr schwer zu prognostizieren. Es ist aber keinesfalls ausgeschlossen, dass eine (kurze) Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird. Hintergrund ist der, dass eine Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB nur bei einer positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden darf. Dabei spielt der erneute (schnelle) Rückfall eine große Rolle. Insgesamt ist in Berlin die Tendenz zu einem härteren Durchgreifen bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Führen eines KfZ festzustellen.

In jedem Fall wird die Sperrfrist verlängert werden. Die höchste Sperrfrist beträgt gemäß § 69a Abs. 1 fünf Jahre, kann theoretisch aber auch für immer angeordnet werden (S. 2).

Zusätzlich zu der Geld- oder Freiheitsstrafe und zu der Verlängerung der Sperrfrist droht Ihnen die Einziehung des benutzten Kraftfahrzeugs gemäß § 21 Abs. 3 StVG. In diesem Fall würde das Eigentum an dem Auto auf den Staat übergehen (§ 74e StGB).

Aufgrund der nicht unerheblichen möglichen Rechtsfolgen rate ich Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Sie werden in nächster Zeit (wenn nicht schon geschehen) entweder eine Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Anhörungsbogen zur schriftlichen Äußerung erhalten. Dann sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen. Sie sollten keinesfalls bis zur Anklageerhebung warten, weil die besten Verteidigungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren bestehen.

Ich hoffe, dass Ich Ihnen einen ersten guten Überblick über die möglichen Rechtsfolgen geben konnte. Für eine (kostenlose) Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin

kontakt@kanzlei-cziersky.de
www.kanzlei-cziersky.de




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