Frage geschrieben am 23.02.2008 02:56:00Betreff: Verfassungsrecht / Steuerrecht
Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1005
Ist nun staatlicherseits eine verbindliche Steuergesetzgebung (und damit eine Steuerpflicht der Bürger) möglich ohne den Steuerpflichtigen vollumfänglich und explizit mitzuteilen auf welches Territorium diese Steuergesetze sich beziehen ? Wo genau sie gültig sind ?
Ist der möglicherweise in den Steuergesetzen vollumfänglich und explizit genannte Gebiets-Bezug (sofern es dort einen gibt) gültig, wenn im Grundgesetz ein anderer Bezug für die Gültigkeit das GG genannt wird ? Oder wenn im GG kein Bezug für das Gültigkeitsgebiet des GG genannt wird ?
In der Annahme, daß das GG den anderen, hier insbesondere den Steuergesetzen vorgeht, gehe ich davon aus, daß der im GG genannte Territoriumsbezug die Gültigkeit der nachgeordneten Gesetze anbetreffend jeden Vorrang hat. Ist das richtig ?
Wäre es rechtlich möglich innerhalb der Steuergesetze das Territorium zu präzisieren, wenn im GG eine Unklarheit diesbezüglich existiert ?
Meiner Logik nach nein. Eine nichtvorhandene Nenneung des dem GG unterworfenen Gebietes erlaubt nachrangigen Gesetzen nicht mehr diesen Mangel auszugleichen. Liege ich hier mit meiner Logik richtig ?
Zum Grundgesetz :
Bis vor 1990 (hier in einer alten Ausgabe von 1953) befand sich in § 23 GG explizit und vollumfänglich das Gebiet genannt für welches das GG "zunächst" gegolten hat. Zitat : "Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder...."
Um 1990 herum ist dieser § 23 gestrichen worden und ganz andere Bestimmungen sind an seine Stelle getreten. An dieser Stelle (§ 23 GG) ist also keine Definition des Gebietes auf dem das GG gilt mehr zu finden.
Auch in der Präambel ist kein Gebiet (Gebiete) explizit und vollumfänglich gennant.
Alles was dort steht ist:
a) Das sich im Bewußtsein der Verantwortung das Deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben hat.
b) und weiter, daß die Deutschen in (verschiedenen) Bundesländern die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben,
c) schließlich, daß das Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk gelte.
Auf welchem Gebiet dieses Grundgesetz gelten soll steht hier also weder explizit noch vollumfänglich.
Es werden zwar Bundesländer gennant, aber nicht als Geltungsgebiet.
Die Teile des Deutschen Volkes, die im Ausland leben, für die gilt es eher veilleicht nicht. Wenn dies zutrifft ist Aussage c bereits falsch.
Ansonsten bin ich durch das GG (Ausgabe nach 1990) gegangen habe aber keine andere Stelle gefunden, die den Sachverhalt des Territoriums der Gültigkeit klärt.
Eher noch ein weiteres Problem. In § 144 wird auf das in § 23 genannte Gültigkeitsgebiet Bezug genommen. Und zwar in der Fassung von vor 1990 wo dieser Bezug noch Sinn machte, aber ebenso auch in einer Fassung von nach 1990 in der dieser Bezug meiner Meinung nach jetzt sinnentleert ist.
Meine zusammenfassende Frage ist also :
Kann das was sich meine Regierung nennt auf der vorhandenen Gesetzesbasis Steuern fordern, oder ist die Steuerforderung nur möglich wenn ein Gebietsbezug vor der Steuerzahlung explizit und vollumfänglich bekanntgegeben wurde ?
Muß der Gebietsbezug Bundesgesetze betreffend zwingend im Grundgesetz stehen oder kann er in einem nachgeordneten Gesetz stehen ?
Das würde allerdings bedeuten, daß in verschiedenen nachgeordneten (Bundes-)Gesetzen verschiedene Gebietsbezüge auftauchen könnten.
Es wäre prima für den Fall, daß ich nochmals auf diesen Komplex zurückkommen muß, wenn dann die Bearbeitung durch den selben Rechtsanwalt erfolgen würde. Wie kann man das einrichten ?
Mit bestem Gruße
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:














