DE Frage geschrieben am 22.02.2008 12:10:00

Betreff: Wann gillt welches Recht? Serverstandort oder Inhaber?


Rechtsgebiet: Internet-, Computerrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3472
Hallo,

nehmen wir an ich betreibe als deutscher Staatsbürger ein Internetprojekt unter einer Limited mit sitz in DE und GB, und lebe aber in Deutschland. Der Server hingegen befindet sich z.b. in Amerika oder Amsterdam.

Welches Recht gilt hier im Falle einer Klage/Strafverfolgung?

Oder auch umgekehrt, ich lebe in den USA, Server befindet sich in Deutschland, und bin deutscher Staatsbürger.

Wer haftet unter welchem Recht?


Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre frage beantworte ich im Hinblick auf den Einsatz und Ihre Schilderung wie folgt:

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich um ein komplexes Problem handelt, welches erschöpfend an dieser Stelle nicht dargestellt werden kann. Strafrechtlich ist Grundlage § 9 StGB, welcher auf den Tatort abstellt. Die Bestimmung des Tatorts ist bei Internetdelikten umstritten. Wenn ein Anbieter strafbarer Texte seinen Sitz in Deutschland hat, dann findet uneingeschränkt deutsches Strafrecht Anwendung, auch wenn der Server im Ausland steht.

Wenn der Erfolg eines mittels Datenübertragung begangenen delikts in Deutschland stattfindet gilt deutsches Recht.

Teilweise wird auch darauf abgestellt, ob Informationen von einem inländischen Provider vermittelt werden. Dann gilt deutsches Recht aber nur bei Contend-Providern, nicht bei Access-oder Service-Providern.
Strafrechtlich verantwortlich ist immer nur eine natürliche Person, nicht die juristische Person. Der BGH hat in einem Fall deutsches Recht für eine Website aus Australien mit volksverhetzendem Inhalt bejaht, die nicht gezielt ins Inland übermittelt wurde.

Zivilrechtlich gilt der allgemeine Gerichtsstand, die Ltd. müßte also an ihrem Sitz verklagt werden.

Beim umgekehrten Fall könnten Sie sich als Betreiber der in den USA lebt dennoch in Deutschland strafbar machen, wenn der Taterfolg in Deutschland eintritt. Als Deutscher unterliegen Sie auch für Taten im Ausland dem deutschen Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist § 7 II Nr. 1 StGB.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen. Für eine weitere Beratung empfehle ich Ihnen einen Anwalt aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht





Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld/Leine
Tel. 05181/5013 od. 5014
Fax: 05181/24163
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