Mehrwertsteuernachforderung
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
können sie aufgrund folgender Grundlage eine Aussage über die wie folgt geltend gemachten Forderungen über die nachgeforderte Mehrwertsteuer auf Mietzahlung bezüglich deren Rechtmäßigkeit machen.
Ich habe am 20.09.2000 als Einzelfirma einen Mietvertrag mit Herrn X über ein Gelände nutzbar zur Präsentation von Wohnwagen und Reisemobilen und als Abstellplatz für vorgenannte Fahrzeuge abgeschlossen. Der erste Mietzins sollte ab November berechnet werden.
Der Mietvertrag im genauen Wortlaut siehe Anlage Mietvertrag
Während der Vertragslaufzeit wurde vom Vermieter am 17.12.2001 ab Januar 2002 die MwSt zur sonstigen monatlichen Zahlung gefordert und auch von mir bezahlt, dann aber vom Vermieter am 28.01.2002 wieder zurückbezahlt, und bis zum Schluss des Mietverhältnis weiter netto berechnet ich weiß nicht ob das wichtig ist .
Der Mietvertrag wurde von mir am 28.11.02 zum 31.12 02 gekündigt leider mit dem falschen Wortlaut, siehe Kündigung ist zwischen zwei Kaufleuten eine Kündigung nicht immer bis zu nächst möglichen Termin auch wenn nicht schriftlich eingereicht gültig?
Wenn er MwSt abführen muss ist er doch ein gewerblicher Vermieter und es gilt das HGB dann gelten doch auch andere allgemeine Vertragsbedingungen oder ist das falsch.
Am 03.01.06 hat der Vermieter dann die Mehrwertsteuer für den Mietzeitraum vom 01. November 2000 bis zum 31. Oktober 2004 nachgefordert. Für wie viele Jahre kann er längstens die MwSt nachfordern, ich wurde per Gerichtsurteil dazu verurteilt die Miete bis zum 31.Oktober 2004 zu zahlen weil meine Kündigung zum von mir genannten Termin nicht rechtsgültig war, da die 3 monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Und die Kundigung nicht zum nächst möglichen Termin ausgesprochen war.
Also meine Hauptfrage ist für wie viele Monate kann er die Mwst nachfordern, spielt es dabei eine Rolle das ich seit dem 31.12.02 mit der Reisemobilvermietung nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt bin?
Vielen Dank im Voraus
Anlagen Mietvertrag und Kündigung
Mietvertrag
zwischen Herrn X
Vermieter
und Y, Reisemobilvermietung + Wohnwagen
Mieter
über Vermietung einer Grundstücksfläche.
Her X vermietet und Firma Y Reisemobivermietung + Wohnwagen mietet
hiermit eine Teilfläche des Grundstücks Nr. xxxxxx Gemarkung xxxxxxxxx wie in beiliegendem Lageplan eingezeichnet etwa 76m lang und 27m breit Gesamtfläche ca. 2052 qm vorbehaltlich nachträglicher Flächenkorrekturen- wie besichtigt.
Die monatliche Miete beträgt DM 1,00 (DM eine 0/00) pro gemieteten Quadratmeter Grundstücksfläche, ohne Umsatzsteuer. Der Vermieter kann nachträglich für Umsatzsteuer optieren und diese dem Mietzins zuschlagen. Änderungen und Wertsteigerungen der Mietfläche in den Fällen Behördlicher Maßnahmen – insbesondere im Zuge der Erschließung- bleiben vorbehalten und bedingen entsprechender Änderung des Mietzinses.
Der Mietzins ist monatlich im Voraus fällig und muss spätestens am 3. (dritten) Werktag auf dem Konto Nr. xxxxxxxxxx bei der Sparkasse Pforzheim (BLZ xxxxxxxxxxxx) lautend auf x und z, eingegangen sein.
Das Grundstück ist nicht erschlossen, unbebaut und mit feinem Schotter grob planiert. Dem Mieter wird das Grundstück vom Vermieter in diesem Zustand ausschließlich nur zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebes eines Ausstellungs- und Verkaufsplatzes für handelsübliche Wohnwagen und Wohnmobile überlassen. Andere Nutzungen z.B. Abstellen von Schrottfahrzeugen, Fahrzeuginstandsetzung, Umgang mit umweltschädlichen bzw. Grundwasser gefährdenden Stoffen und dergleichen ist unzulässig.
Dem Mieter ist bekannt dass noch im Jahre 2000 mit Erschliessungsbauarbeiten seitens der Gemeinde x im Bereich des gemieteten Grundstücks begonnen werden soll. Sofern eine ausreichende Zufahrt zum vermieteteten Grundstück gewährleistet ist macht für eventuelle Beeinträchtigung der Nutzung des gemieteten Grundstücks durch diese Bauarbeiten macht der Mieter keine Mietminderung geltend sofern eine ausreichende Zufahrt zum vermieteten Grundstück gewährleistet ist. Falls infolge von Baumassnahmen bisherige Einfriedungen zu versetzen sind, übernimmt dies der Mieter.
Dem Mieter ist gestattet, nach erfolgter Absprache mit dem Vermieter, auf eigene Kosten und Risiko die Grundstücksoberfläche zu ebnen und zu befestigen, sowie das Grundstück fachgerecht und ansehnlich einzuzäunen. Die Zaunpfosten und den Maschendraht bzw. die erforderlichen Bauzaunelemente stellt der Vermieter und bleiben in dessen Eigentum. Für Verlust Beschädigung des Zaunes haftet der Mieter. Die Versorgung mit elektrischem Strom und Wasser obliegt dem Mieter. Eventuell einzuholende behördliche Genehmigungen besorgt der Mieter.
Dem Mieter obliegt die volle Haftung und die Ersatzpflicht für die mit der Nutzung der Grundstücksfläche und dem Verhalten des eigenen Personals , wie auch der anfallenden Kunden zusammenhängenden Schadensfällen.
Der Mieter leistet eine Mietkaution von 6000,- (sechstausend 0/00). Die Kaution wird vom Vermieter auf ein Sparbuch angelegt und mit den aufgelaufenen Zinsen, nach ordnungsgemäßen Ablauf des Mietzeitraumes spätestens drei Monate nach Mietende vom Vermieter zurückgezahlt. Die Kaution kann auch als unwiderrufliche Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage erbracht werden.
Das Mietverhältnis ist nicht befristet und beginnt am 01. Oktober 2000. Das Mietverhältnis kann jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsletzten gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erfolgen und gilt mit dem Einlieferungsschein als erfolgt.
Zum Mietende hat der Mieter die gemietete Grundstücksfläche vollständig zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben. Der Vermieter kann verlangen , das der Mieter die von ihm in das Grundstück investierten fest mit dem Boden verbunden Einrichtungen an Ort und Stelle gegen eine angemessene Entschädigung - höchstens jedoch 50 % der mit Fremdrechnungen belegten Aufwendungen – ganz oder teilweise beläßt oder den ursprünglichen Zustand wieder herstellt. Mit Ablauf des Mietzeitraumes vermindert sich der Ersatzanspruch des Mieters für vom Mieter eingebrachte und belassene Investitionen um jeweils 2 % pro Monat.
Räumt der Mieter die gemietete Grundstücksfläche nicht fristgerecht und ordnungsgemäß, so hat er dem Vermieter den hierdurch entstandenen Schaden pro Monat mindestens in doppelter Höhe der monatlichen Miete zu ersetzen. Die Mietkaution kann hierfür in Anspruch genommen werden.
Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Künftige Vereinbarungen bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.
Als Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters, als Gerichtsstand ist soweit zulässig Pforzheim vereinbart.
x, den 20.09.2000
Kündigung vom 28.11.2002
Kündigung Mietvertrag v. 20.09.00 Wohnwagenverkaufsplatz xy
Sehr geehrter Herr X,
leider muß ich Ihnen mitteilen, dass ich die Fa.
y Reisemobilvermietung zum 31.12.02 abmelden werde und somit auch den Platz in X nicht mehr benötige.
Aus diesem Grund kündige ich das mit Ihnen geschlossene Mietverhältnis zum 31.12.02 die noch ausstehende Miete werde ich in den nächsten Tagen überweisen. Der Platz wird bis zum 31.12.02 geräumt, falls Ihrerseits Interesse an dem Container besteht, rufen sie mich bitte kurz an.
Die erhaltene Kautionsbürgschaft der Volksbank Leonberg zu meinen Lasten geben Sie bitte an diese zurück.









