Frage geschrieben am 21.02.2008 14:57:00Betreff: Illegale Ehe
Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 2327
Antwort geschrieben am 21.02.2008 15:01:16
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Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, Tel: 030 / 397 492 57, Fax: 030 / 397 492 79
Ausländerrecht
Bewertungen: 66
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Ihre Frage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Sie schreiben, dass Ihr Bekannter eine "illegale Ehe" führt.Bitte teilen Sie mir in Ergänzung Ihrer Frage mit, was Sie damit genau meinen. Führt ihr Bekannter eine "Doppelehe" (strafbar gemäß § 172 StGB) oder eine "Scheinehe" mit einer Ausländerin oder als Ausländer mit einer Deutschen (möglicherweise strafbar gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).
Oder handelt es sich um eine andere Art der "illegalen" Ehe.
Ich kann Ihre Frage erst im Detail beantworten, wenn Sie mir weitere Einzelheiten zu der Art der Ehe nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2008 15:07:29
Es handelt sich um eine Scheinehe zwischen einem Deutschen und einer Ausländerin . Er wohnt zwar in einer Wohnung mit Ihr aber nur wenn jemand vorbeikommt, ansonsten hat er eine eigene Wohnung
Es handelt sich um eine Scheinehe zwischen einem Deutschen und einer Ausländerin . Er wohnt zwar in einer Wohnung mit Ihr aber nur wenn jemand vorbeikommt, ansonsten hat er eine eigene Wohnung
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2008 15:24:57
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine sogenannte Scheinehe zwischen einem Deutschen und einer Ausländerin liegt nach dem deutschen Ausländerrecht nur vor, "wenn 1. feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde." (§ 28 Abs. 1a AufenthG).
Eine solche Scheinehe ist dann gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Keine Scheinehe und damit auch keine Straftat liegt vor, wenn die Ehe zunächst geschlossen wurde, um eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, die Ehegatten aber danach keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen und dies nur vor der Ausländerbehörde verheimlichen.
Bezüglich der Verjährung gilt folgendes: Die Verjährungsfrist der Straftat (Eingehen einer Scheinehe unter den oben genannten Voraussetzungen) beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat 8§ 78a S. 1 StGB), d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem vor der Ausländerbehörde die unrichtigen Angaben gemacht worden sind, also ganz grob gesagt: Wenn ihr Bekannter vor mehr als fünf Jahren geheiratet hat, dann ist die Straftat verjährt und er kann deswegen nicht mehr bestraft werden.
Im Fälle einer Entdeckung der "Scheinehe" drohen dann für die Ehefrau "lediglich" ausländerrechtliche Konsequenzen (Verlust der Aufenthaltserlaubnis)
ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Bei Unklarheiten stellen Sie bitte noch eine kostenlose Nachfrage. Falls das nicht mehr geht (weil Sie Ihre Nachfrage schon verbraucht haben), schreiben Sie mir eine kurze E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine sogenannte Scheinehe zwischen einem Deutschen und einer Ausländerin liegt nach dem deutschen Ausländerrecht nur vor, "wenn 1. feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde." (§ 28 Abs. 1a AufenthG).
Eine solche Scheinehe ist dann gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Keine Scheinehe und damit auch keine Straftat liegt vor, wenn die Ehe zunächst geschlossen wurde, um eine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, die Ehegatten aber danach keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen und dies nur vor der Ausländerbehörde verheimlichen.
Bezüglich der Verjährung gilt folgendes: Die Verjährungsfrist der Straftat (Eingehen einer Scheinehe unter den oben genannten Voraussetzungen) beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 fünf Jahre. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat 8§ 78a S. 1 StGB), d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem vor der Ausländerbehörde die unrichtigen Angaben gemacht worden sind, also ganz grob gesagt: Wenn ihr Bekannter vor mehr als fünf Jahren geheiratet hat, dann ist die Straftat verjährt und er kann deswegen nicht mehr bestraft werden.
Im Fälle einer Entdeckung der "Scheinehe" drohen dann für die Ehefrau "lediglich" ausländerrechtliche Konsequenzen (Verlust der Aufenthaltserlaubnis)
ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte. Bei Unklarheiten stellen Sie bitte noch eine kostenlose Nachfrage. Falls das nicht mehr geht (weil Sie Ihre Nachfrage schon verbraucht haben), schreiben Sie mir eine kurze E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
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