DE Frage geschrieben am 20.02.2008 15:34:00

Betreff: Reinigungskosten für Dienstkleidung


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5646
Guten Tag

ich bin seit gut 3 Jahren in einem Unternehmen der
Altenpflege in der Küche beschäftigt.
Unsere Dienstkleidung wird uns gestellt und unendgeldlich
durch eine Wäscherei gereinigt.
Nun sollen wir neue unendgeldliche Dienstkleidung erhalten, die aber von uns Mitarbeitern selbst gereingt werden soll.
Dies soll ohne eine Aufwandsentschädigung geschehen.
Meine frage ist, ob dies zulässig ist.
Gibt es vergleichsurteile ????
Vielne Dank


Antwort geschrieben am 20.02.2008 17:18:38
Rechtsanwalt Christoph Lattreuter
Rykestr. 5, 10405 Berlin, Tel: 030-44318625, Fax: 030-44319639
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Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich bei der von dem Arbeitgeber gestellten Kleidung um Berufskleidung, Dienstkleidung oder Schutzkleidung handelt.

Da Sie in der Küche tätig sind, gehe ich davon aus, dass die Kleidung als Schutzkleidung gestellt wird, weil besondere küchentaugliche Kleidung bei der Zubereitung und der Bearbeitung von Nahrung aus hygienischen Gründen und wegen der Gefahr der Verschmutzung normaler Kleidung erforderlich ist.

Für Schutzkleidung gilt Folgendes:

Auf Grund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, die hinsichtlich des Gefahrenschutzes am Arbeitsplatz in § 618 I BGB konkretisiert ist, ist der Arbeitgeber bei bestimmten den Arbeitnehmer gefährdenden Tätigkeiten verpflichtet, entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Hierbei ist der Arbeitgeber ebenso verpflichtet, die Kleidung zu reinigen oder für eine Selbstreinigung durch den Arbeitnehmer entsprechenden Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB zu leisten.

Eine mögliche vertragliche Abrede (Inhalt des Arbeitsvertrages), die eine Kostentragung durch den Arbeitnehmer vorsieht, ist unwirksam.

Dies hat auch das Bundesarbeitsgericht in einem älteren Urteil vom 21.08.1985 (abgedruckt in DB 86, 283) entschieden.

Dementsprechend sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihre Arbeitskleidung (Schutzkleidung) auf eigene Kosten zu reinigen.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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