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Forderungsverkauf aus Anstellung


19.02.2008 15:13 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Kann Frau X Forderungen, die sie aus ihrem Anstellungsvertrag gegen ihren früheren Arbeitgeber hat (Gehaltsreste + Abfindung) an die Gesellschaft verkaufen, bei der sie jetzt angestellt ist? Als Gegenleistung soll ein Teil der durch die Gesellschaft eingetriebenen Forderungen in Form einer Gehaltserhöhung an Frau X zurückfliessen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 10 weitere Antworten zum Thema:
Anstellung
19.02.2008 | 17:09

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
788 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Vergütungs- und Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmer kann grds. nach § 398 BGB abgetreten werden. Da es sich hier um eine Abtretung zur Einziehung bzw. zur Übertragung der Forderung handelt, wäre fraglich ob eine Abtretung über die Grenzen der Pfändbarkeit (§§ 850a bis i ZPO) nach § 400 BGB unwirksam wäre. (BAG 21. 12. 2000 AP BGB § 400 Nr. 2).

Eine solche Unwirksamkeit der Abtretung in Bezug auf den unpfändbaren Teil würde ich angesichts des fehlenden Schutzbedürfnisses (Schutzzweck des Abtretungsverbotes) verneinen, so dass eine gesamte Abtretung/Übertragung des Vergütungs- und Abfindungsanspruches möglich ist. Jedoch bedarf es für eine abschließende rechtsichere Einschätzung der Einsicht in den Arbeitsvertrag.

Sie sollten allerdings im Vorfeld ergründen, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Abtretung des Vergütungsanspruches/Abfindung ausgeschlossen war, da der ehemalige Arbeitgeber eine entsprechende Forderungsbeitreibung unter Hinweis auf das Abtretungsverbot zurückweisen wird.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Ergänzung vom Anwalt 19.02.2008 | 22:34

Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte: 1. Das Verfahren über eine Privat- oder Regelinsolvenz wird im Internet öffentlich bekannt gegeben, je nach Bundesland auch in einer örtlichen Tageszeitung. Insoweit kann der Arbeitgeber von der Insolvenz erfahren, muß dies aber nicht zwingend. Soweit Sie eine selbständige Tätigkeit nachgehen, haben Sie die Insolvenzgläubiger nicht schlechter zu stellen, als wenn Sie eine unselbständige Tätigkeit nachgehen. Demnach können Sie mit dem Treuhänder/Insolvenzverwalter vereinbaren, dass Sie entsprechende Zahlungen freiwillig abführen. Möglich wäre auch das der Treuhänder/Insolvenzverwalter die Beträge einzieht, was aber nicht zwingend ist und sicherlich nicht tunlich, wenn dadurch die Geschäftsbeziehung beeinträchtigt würde. 2. Soweit die Bank Ihr einziger Gläubiger ist, ist sicherlich an eine vergleichsweise Regelung zu denken. Dabei wird die Bank sicherlich eine Verkaufsvollmacht für die Immobilie und eine Darstellung Ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse fordern. Die Bank profitiert von einer freihändigen Veräußerung, da erfahrungsgemäß bei einer Zwangsversteigerung ein geringerer Erlös zu erwarten ist. Bei einem Insolvenzverfahren kann die Bank außerhalb der Zwangsversteigerung nur mit dem Insolvenzverwalter die Immobilie verwerten. Insoweit sollten Sie als Gegenleistung für eine Verkaufsvollmacht, die der Bank eine freihändige Veräußerung der Immobilie ohne Ihr Zutun ermöglicht, im Gegenzug einen Forderungsverzicht über die nach dem Verkauf verbleibenden Darlehensbetrag fordern. Angesichts der Problematik empfehle ich Ihnen hierzu unbedingt einen Kollegen hinzuzuziehen. Soweit Sie mit der Bank allerdings keine Einigung erzielen können, wäre ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Marcus Schröter Rechtsanwalt & Immobilienökonom
ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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