DE Frage geschrieben am 18.02.2008 07:29:00

Betreff: Verkauf von aus der USA importiertem Markenparfüm


Rechtsgebiet: Urheber, Marken, Patente
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3030
Ich möchte gerne Markenparfüm von den Herstellern wie Joop, Lancaster, Lancome, Givenchy, Chanel usw. aus den USA importieren, um diese dann gewerblich im Internethandel weiter zu verkaufen. Ist es erlaubt Re-importierte Ware ohne Lizenz der o.g. Hersteller in der EU wider zu verkaufen?
Wie ist die Gesetzeslage wenn Parfüms der o.g. Hersteller nicht vorher in die USA importiert sondern dort für die o.g. Firmen produziert bzw. abgefüllt wurden?


Antwort geschrieben am 18.02.2008 09:45:08
Rechtsanwalt Michael Euler
Goethestraße 4-8, 60313 Frankfurt am Main, Tel: 069 36605388, Fax: 069 36605390
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die von Ihnen geschilderten Vorhaben bergen ein hohes Potenzial, dass Markenrechtsverstöße begangen werden, sofern Sie Markenware aus den USA in die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importieren.

Ihr Ausgangsfall schildert den klassischen Reimport. Hierbei werden Waren importiert, die ursprünglich im Inland hergestellt und dann exportiert wurden.
Reimportieren Sie solche Waren, kann dies einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 MarkenG darstellen.

Nach dieser Vorschrift ist es Dritten grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke diese im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Demnach kann der Markeninhaber jedem Dritten Eingriffe in sein Markenrecht verbieten. Es gilt zu diesem Grundsatz jedoch eine wichtige Ausnahme:
Das in § 14 MarkenG normierte Ausschließlichkeitsrecht ist gemäß § 24 MarkenG (sog. Erschöpfungsgrundsatz) begrenzt. Diese Vorschrift besagt, dass der Weiterverkauf von Original-Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers dann keine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn die Ware von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bereits "in den Verkehr gebracht" worden ist.

Entscheidend für eine Markenerschöpfung beim Reimport ist deshalb, ob der Markeninhaber die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die konkret zu importierende Ware zuvor in der EU oder dem EWR auf einen anderen übertragen hatte. Der erste Vertrieb muss also in der EU bzw. im EWR erfolgt sein, bevor ein Export in die USA erfolgte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre es zulässig, ohne Lizenzrechte des Markenrechtsinhabers Waren aus den USA nach Deutschland zu reimportieren.

Ihre Fallabwandlung schildert dagegen den klassischen Fall des Parallelimportes.

Als Parallelimport bezeichnet man den Import von im Ausland produzierten Waren, die dort bei Vertriebspartnern (Händlern) des Herstellers erworben werden. Das Vertriebsnetz des Herstellers im Inland wird dabei absichtlich umgangen, weil sich die Ware im Ausland aufgrund der Preispolitik des Herstellers oder steuerlichen Unterschieden günstiger erwerben lässt.

Auch in diesem Fall greift der Erschöpfungsgrundsatz des § 24 MarkenG nicht.
Ein Verkauf markenrechtlich geschützter Waren aus den USA setzt wiederum gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG voraus, dass Sie für den Vertrieb in Deutschland offiziell lizenziert sind.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen das Markenrecht des jeweiligen Herstellers schwerwiegende Konsequenzen nach sich führen kann. Gemäß § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG stehen dem Markeninhaber bei Verletzung seiner Rechte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu. Die entgegen § 14 MarkenG eingeführten Waren müssen auf Verlangen nach § 18 MarkenG vernichtet werden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Euler
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de

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