18.02.2008 | 09:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Euler
66 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die von Ihnen geschilderten Vorhaben bergen ein hohes Potenzial, dass Markenrechtsverstöße begangen werden, sofern Sie Markenware aus den USA in die EU oder den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) importieren.
Ihr Ausgangsfall schildert den klassischen
Reimport. Hierbei werden Waren importiert, die ursprünglich im Inland hergestellt und dann exportiert wurden.
Reimportieren Sie solche Waren, kann dies einen Verstoß gegen
§ 14 Abs. 2 MarkenG darstellen.
Nach dieser Vorschrift ist es Dritten grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke diese im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Demnach kann der Markeninhaber jedem Dritten Eingriffe in sein Markenrecht verbieten. Es gilt zu diesem Grundsatz jedoch eine wichtige Ausnahme:
Das in
§ 14 MarkenG normierte Ausschließlichkeitsrecht ist gemäß
§ 24 MarkenG (sog. Erschöpfungsgrundsatz) begrenzt. Diese Vorschrift besagt, dass der Weiterverkauf von Original-Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers dann keine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn die Ware von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) bereits "in den Verkehr gebracht" worden ist.
Entscheidend für eine Markenerschöpfung beim Reimport ist deshalb, ob der Markeninhaber die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die
konkret zu importierende Ware zuvor in der EU oder dem EWR auf einen anderen übertragen hatte. Der erste Vertrieb muss also in der EU bzw. im EWR erfolgt sein, bevor ein Export in die USA erfolgte. Nur unter dieser Voraussetzung wäre es zulässig, ohne Lizenzrechte des Markenrechtsinhabers Waren aus den USA nach Deutschland zu reimportieren.
Ihre Fallabwandlung schildert dagegen den klassischen Fall des
Parallelimportes.
Als Parallelimport bezeichnet man den Import von im Ausland produzierten Waren, die dort bei Vertriebspartnern (Händlern) des Herstellers erworben werden. Das Vertriebsnetz des Herstellers im Inland wird dabei absichtlich umgangen, weil sich die Ware im Ausland aufgrund der Preispolitik des Herstellers oder steuerlichen Unterschieden günstiger erwerben lässt.
Auch in diesem Fall greift der Erschöpfungsgrundsatz des
§ 24 MarkenG nicht.
Ein Verkauf markenrechtlich geschützter Waren aus den USA setzt wiederum gemäß
§ 14 Abs. 2 MarkenG voraus, dass Sie für den Vertrieb in Deutschland offiziell lizenziert sind.
Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen das Markenrecht des jeweiligen Herstellers schwerwiegende Konsequenzen nach sich führen kann. Gemäß
§ 14 Abs. 5 und 6 MarkenG stehen dem Markeninhaber bei Verletzung seiner Rechte Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche zu. Die entgegen
§ 14 MarkenG eingeführten Waren müssen auf Verlangen nach
§ 18 MarkenG vernichtet werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
_____________
Rechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 21
60311 Frankfurt/Main
Tel: 069 36605388 – Fax: 069 92005959
Internet: www.RA-Euler.de
Nachfrage vom Fragesteller
18.02.2008 | 12:06
Ist der Import von Parfüm rein amerikanischer Hersteller, welche ausschliesslich in der USA produzieren und nach Deutschland für den Vertrieb exportieren gestattet?
Ergänzung vom Anwalt
18.02.2008 | 14:02
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihnen der Markenrechtsinhaber gestattet, die Waren in der EU oder dem EWR zu verkaufen, so bestehen aus markenrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen Ihr Vorhaben, diese Produkte zu importieren. Ich kann aber nur empfehlen, sich bei den Inhabern der Markenrechte die Zustimmung für Ihr jeweiliges Vorhaben einzuholen, damit es später zu keinen Problemen kommt.
Es gilt im Hinblick auf Ihre Nachfrage nämlich auch bei amerikanischen Herstellern, dass das Markenrecht zu beachten ist, wobei der Export durch den Hersteller in den meisten Fällen auch die Zustimmung erhalten wird, die Waren in Deutschland zu verkaufen. Es wird jedoch in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung nötig sein, so dass ich nur nochmals darauf hinweisen kann, sich im Zweifel die Zustimmung des Markenrechtsinhabers einzuholen.
Bitte beachten Sie auch, dass neben dem Markengesetz gerade bei dem Import von Waren auch steuer-, transport- und produktrechtliche Fragen zu klären sind. Insbesondere sollten Sie bei dem Verkauf von Parfums die Kosmetikverordnung beachten und Wert auf einen rechtskonformen Internetauftritt legen, da anderenfalls hohe Strafen und Abmahnungen drohen können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt