17.02.2008 | 15:38
Antwort
von
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
77 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.)
§ 1601 BGB gibt nicht nur den Kindern gegen die Eltern, sondern auch den Eltern gegen die Kinder einen Unterhaltsanspruch.
Wie Sie selbst richtig recherchiert haben, könnte Ihre Mutter Ihren Unterhaltsanspruch gemäß
§ 1611 BGB gegenüber Ihnen verwirkt haben.
Eine grobe Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht gegenüber den nunmehr Unterhaltsverpflichteten kann zur Versagung von
Unterhalt bei späterer Bedürftigkeit führen.
Auch schwere Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen können den Anspruch entfallen lassen. Als schwere Verfehlung kommen in Ihrem Fall in Betracht: Vernachlässigung während der Kindheit und/oder Ehescheidung der Eltern.
Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles wäre dann durch Sie lediglich ein sog. Billigkeitsunterhalt, also lediglich ein Beitrag zum Unterhalt, zu tragen oder, wenn sich auch diese Art der Unterhaltsleistung als grob unbillig darstellen würde, kann der Unterhaltsanspruch ganz wegfallen.
Der Einwand des
§ 1611 BGB müsste jedoch durch Sie erhoben werden und es obläge auch Ihnen, die Verfehlungen Ihrer Mutter darzulegen und zu beweisen.
2.) Gemäß
§ 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen ist oder der Anspruch eingeklagt worden ist.
Ausnahmsweise kann Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden, wenn ein Sonderbedarf bestand. Dieser wäre zum Beispiel bei notwendigen Umzugskosten zu bejahen.
Außerdem kommt eine rückwirkende Geltendmachung auch für den Zeitraum in Betracht, in dem der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, den Anspruch geltend zu machen. Ob eine solche Verhinderung bestand, kann an dieser Stelle mangels hinreichender Anhaltspunkte im Sachverhalt nicht beurteilt werden.
3.) Zur Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich nur Ihr Einkommen und Vermögen heranzuziehen, da nur Sie zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Das Einkommen Ihrer Ehefrau ist aber zur Ermittlung des Familienbedarfs und dessen Deckung heranzuziehen, um Ihre Leistungsfähigkeit genau zu berechnen. Unterhaltsverpflichtet ist Ihre Ehefrau in diesem Fall jedoch nicht.
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
17.02.2008 | 19:52
Hallo Frau Pietrzyk,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich werde dann dem Sozialamt mitteilen, dass ich unter Bezugnahme auf § 1611 BGB den Unterhalt verweigeere mit der Begründug, dass durch das Verhalten meiner Mutter Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Eine Nachfrage hätte ich: in dem Schreiben des Sozialamtes ist als letzer Absatz ein Rechtshinweis enthalten, den ich nicht interpretieren kann.
.
"Aabschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es sich bei meiner geltend gemachten Unterhaltsforderung um eine privatrechtliche Forderung handelt, deren Prüfung dem Grunde und der Höhe nach allein den Zivilgerichten obliegt."
Könnten Sie mir diese Anmerkung erklären?
mfG
Kalti
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.02.2008 | 10:03
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Das Sozialamt hat die zivilrechtlichen Ansprüche Ihres Elternsteils auf Unterhalt auf sich übergeleitet. Im Rahmen der Geltendmachung Ihnen gegenüber kann sich das Sozialamt nur auf die Ansprüche berufen, die Ihrem Elternteil Ihnen gegenüber nach den einschlägigen familien- und damit zivilrechtlichen Vorschriften zustehen würden.
Im Falle eines Rechtsstreit hinsichtlich dem Grunde und der Höhe der Ansprüche wären die Zivil- und nicht Sozialgerichte zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin