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Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhaltes


| 14.02.2008 12:11 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk




Hallo,

ich bin seit November 2007 geschieden. Die Ehe hat 18 Jahre gedauert und ich habe eine volljährige Tochter, die noch zur Schule geht.
Meine geschiedene Frau hat eine Ausbildung zur Sozialversicherungs Fachangestellten. Nach der Geburt unserer Tochter war meine Ex drei Jahre Zuhause, danach hat sie eine Arbeit als Schreibkraft im öffentlichen Dienst angetreten. Dort arbeitet sie bis Heute Halbtags als Schreibkraft; die Höhe meiner zu leistenden, Nachehelichen Unterhaltszahlungen wurde berechnet als würde sie Vollzeit als Schreibkraft arbeiten.

Meine Frage:

1.) Kann ich von meiner Ex verlangen, sich eine Stelle in ihrem Beruf (SoFa), oder eine andere, gleichwertige aber höher bezahlte Tätigkeit zu suchen, auch wenn sie dafür den Arbeitgeber wechseln müsste?

2.) Wir haben in einer "Scheidungs Folgevereinbarung" vereinbart, dass ich einen fünfstelligen Betrag aus dem Zugewinnausgleich aus einer Lebensversicherung an meine Ex bezahlen muss. Es handelt sich um meine Kapital-LV, die mit Endalter 65 zur Auszahlung kommt. Der Betrag soll schon einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung fällig werden, obwohl ich die LV erst viel später ausbezahlt bekomme. Ist das rechtens?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Dauer Höhe nachehelichen
14.02.2008 | 13:45

Antwort

von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
77 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

1.) Grundsätzlich ist Ihre geschiedene Frau verpflichtet selbst für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

Dabei braucht Sie jedoch nur eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. § 1574 BGB).

Diesbezüglich muss Ihre geschiedene Ehefrau sich bemühen, einen Ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Beruf auszuüben. Da Ihre Tochter volljährig ist, ist Ihrer Ehefrau auch die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung zuzumuten.

Bei Verstoß gegen diese Erwerbsobliegenheit wird ein fiktives Einkommen zur Berechnung der Unterhalthöhe angesetzt, damit Ihre geschiedene Frau so gestellt wird, als ob sie einer angemessenen Tätigkeit nachgehen würde.

Da dies bei der Unterhaltsberechnung bereits berücksichtigt worden ist, sehe ich wenig Erfolgsaussichten hinsichtlich eines erneuten Herantretens an Ihre Ehefrau.

2.) Eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung stellt eine gegenseitige Vereinbarung zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Scheidungsfolgen dar. Diese ist grundsätzlich auch bindend.

Da es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen Vertrag handelt, ist dessen Rechtswirksamkeit nicht an der wirtschaftlichen Effektivität der Rechtsfolgen für den einzelnen Vertragspartner zu messen. Sofern Sie bei Abschluss der Vereinbarung nicht einem Irrtum unterlagen oder arglistig getäuscht worden sind, sehe ich leider keine Möglichkeit diese Vereinbarung zu umgehen.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin


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Auch wenn die Antwort nicht nach meiner Vorstellung ausgefallen ist, so habe ich doch die gewünschte Information erhalten. Danke!


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Jena

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FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht