12.02.2008 | 20:15
Antwort
von
Rechtsanwalt Christian Grema
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Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Ob die von Ihnen genannte Person einen Anspruch auf Provisionszahlung hat, bestimmt sich sowohl für die Zeit des Bestehens eines Vertragsverhältnisses (Abs. I) als auch für die Zeit danach (Abs. III), nach der Vorschrift des
§ 87 HGB, die den Inhalt provisionspflichtiger Geschäfte bestimmt. Für den geschilderten Fall von Bedeutung kann auch
§ 89b HGB sein, der dem Handelsvertreter einen angemessenen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gewährt.
Beide Vorschriften setzen jedoch zunächst das Vorliegen der Handelsvertretereigenschaft des
§ 84 HGB voraus. Dieser wird als ein selbständiger Gewerbetreibender definiert, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der tätig werdenden Person als „Handelsvertreter" an, sondern entscheidend alleine auf die Erfüllung der der genannten Merkmale (nach der vertraglichen Gestaltung und der gesetzlichen Handhabung).
Ob diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt wurden kann aus Ihren Schilderungen nicht abschließend beurteilt werden. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insofern diejenige Person, die sich eines (Provisions-)Anspruchs aus dem Vorliegen der Eigenschaft als Handelsvertreter berühmt. Für eines der wichtigsten Kriterien, das der Selbständigkeit, sowie der Vermittlung von Geschäften für das Unternehmen, dürften die Feststellung des Gerichts sowie die protokollierten Einlassungen der Parteien eine erhebliche Erleichterung darstellen.
Eine Vermittlung des Handelsvertreters ist gegeben, wenn dieser durch das Einwirken auf einen Dritten den Abschluss eines Geschäftes fördert und diese hierfür zumindest mitursächlich war. Provisionspflichtig, und damit sind wir bei der eingangs erwähnten Vorschrift des
§ 87 HGB Abs. 1 HGB, sind nämlich grundsätzlich nur abgeschlossene Geschäfte während der Vertragszeit. Dies bedeutet, dass ein endgültiger, rechtswirksamer Vertragsschluss vorliegen muss. Hiervon ist nach Ihren Schilderungen auszugehen. Auch diesbezüglich muss aber nochmals auf die Beweislast hingewiesen werden, die abermals den Handelsvertreter trifft! Eine dahingehende Erleichterung stellt jedoch § 87c dar, der dem Handelsvertreter weitgehende Auskunftsansprüche gegen den Unternehmer gewährt.
Sieht man diese Voraussetzungen als gegeben an, so bestünde, zumindest bis zum 03.05.2007, ein Anspruch der genannten Person auf Provisionszahlungen (in vereinbarter Höhe) für Geschäfte, die bis dahin abgeschlossen wurden.
Bezüglich der Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt dies nur eingeschränkt: Geschäfte, die erst nach dem genannten Datum abgeschlossen wurden sind nur dann für den Unternehmer provisionspflichtig, wenn der Handelsvertreter das Geschäft so eingeleitet und vorbereitet hat, dass der Abschluss dessen Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist (
§ 87 Abs. 3 HGB). Hierfür genügt es im Gegensatz zu einem noch bestehenden Vertragsverhältnis nicht, dass der Dritte früher bereits durch den Handelsvertreter geworben wurde (und nun etwa Folgeaufträge vergibt). Es ist vielmehr eine explizite Tätigkeit erforderlich. Auch in zeitlicher Hinsicht zwischen Tätigkeit und Abschluss ist eine Grenze bei etwa 2 Jahren zu ziehen.
Ob die gemäß
§ 89a HGB durchaus mögliche, fristlose
Kündigung tatsächlich ungerechtfertigt war, spielt für den genannten Provisionsanspruch zunächst keine Rolle.
Anders ist dies hingegen, bezüglich des von Ihnen erwähnten Anspruchs auf einen angemessenen Ausgleich (
§ 89b HGB). Einen solchen kann der Handelsvertreter u.a. dann verlangen, wenn der Unternehmer aus den Geschäftsverbindungen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter erhebliche Vorteile hat oder wenn er aufgrund der Beendigung Ansprüche auf Provision verliert, die er bei dessen Fortsetzung aufgrund etwa künftig zustande kommender Geschäfte noch hätte. Also in den Fällen, in denen ein Provisionsanspruch wie oben geschildert, nicht mehr besteht. Dieser Anspruch ist zudem auf eine Jahresvergütung beschränkt.
Bei der Prüfung dieses Anspruches kommt der fristlosen
Kündigung eine erhebliche Bedeutung zu: Lag der wichtige Grund hierfür in einem Schuldhaften Verhalten der genannten Person, so entfällt der Ausgleichsanspruch. Die Beweislast hierfür trägt der Unternehmer.
An dieser Stelle sollte auch unbedingt beachtet werden, dass dieser Ausgleichsanspruch einer zwingenden Ausschlussfrist von einem Jahr ab Vertragsende unterliegt!
Wie Sie sehen, kommt es für die Beurteilung der Ansprüche darauf an, auf welcher Grundlage sie entstanden sind. Ist dies für die Zeit während des Bestehens des Vertragsverhältnisses noch unstrittig, so muss man für Ansprüche, die sich aus dem Abschluss von Geschäften nach Beendigung (Kündigung) des Vertragsverhältnisses ergeben bereits eine genauere Prüfung vornehmen.
Im Rahmen dieser Plattform kann Ihnen entsprechend nur ein kurzer Überblick über die möglicherweise zur Verfügung stehenden Ansprüche gegeben werden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalles ist unabdingbar, um zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen.
Es ist Ihnen daher dringend zu empfehlen einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu betrauen. Selbstverständlich stehen ach wir Ihnen hierfür jederzeit und gerne zur Verfügung (Selbstverständlich käme unter Umständen auch eine Anrechnung des hier ausgelobten Einsatzes in Betracht).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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