DE Frage geschrieben am 11.02.2008 07:56:00

Betreff: Bezahlung von Provisionen an einen Außendienstmitarbeiter im Urlaub


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5086
Liebe Anwälte,

folgende Frage macht mich zur Zeit wahnsinnig und ich hoffe, Sie können mir hier weiterhelfen und mir die rechtlichen Grundlagen erklären:

Grundlagen:
- Unternehmen ist nicht tarifvertraglich gebunden, Branche Groß- und Außenhandel
- Mitarbeiter ist fest angestellter Außendienst-Mitarbeiter und erhält ein Fixum und eine an den Deckungsbeitrag gekoppelte Provision
- Lt. Arbeitsvertrag gilt der Rahmen(!)tarifvertrag für das bezeichnete Arbeitsverhältnis, nicht jedoch der reguläre Tarifvertrag.
- Die Kunden geben ihre Aufträge sowohl an den Außendienst, als auch telefonisch im Haus direkt ab. In beiden Fällen wird dem Außendienst die Provision gutgeschrieben.


Status quo:
Bisher ging der Außendienst immer komplett über Weihnachten und im August in den Urlaub. Für diese Monate wurde eine Durchschnittsprovision aus den letzten 3 Monaten gezahlt.

Wenn der Mitarbeiter einzelne Tage Urlaub nahm, wurde keine Durchschnittsprovision gezahlt, sondern die an diesem Tag eingeplanten Kundenbesuche in der Vor- oder Folgewoche nachgeholt.


Problem:
Der Mitarbeiter fordert nun für 4 Tage Urlaub, die er im Januar hatte, eine Durchschnittsprovision aus den letzten 3 Monaten.

Das ist an sich nicht so schlimm, nur der Mitarbeiter sorgt dafür, dass in der Zeit, wo er im Urlaub ist, keine Kundenaufträge reinkommen. Vielmehr bittet er die Kunden, auch im Urlaub ihm die Aufträge zu geben, die er dann nach dem Urlaub einreicht. So erhält er für diese Aufträge im Prinzip sowohl die Durchschnittsprovision als auch die reguläre Provision.


Fragen (bitte möglichst mit Hinweisen auf die entsprechenden Fundstellen):

Wie ist das mit den Provisionen in der Urlaubszeit geregelt (bitte möglichst mit Hinweisen auf die entsprechenden Fundstellen)?

Muss ich auch für einzelne Tage Durchschnittsprovisionen zahlen?

Kann ich mich gegen diese Auftragsrumschieberei (die auch beim Kunden nicht gut ankommt, weil es dadurch zu Verzögerungen bei der Auslieferung kommt) irgendwie wehren?


Es geht um ca. 310€, daher halte ich 40 € für angemessen. Bitte um Rückmeldung, falls dies nicht so wäre.


Antwort geschrieben am 11.02.2008 09:03:59
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Befindet sich eine Außendienstmitarbeiter im Urlaub ist die durchschnittliche Provision weiterzuzahlen.

Ausgehend von § 11 BUrlG ist zur Berechnung der Urlaubsvergütung grundsätzlich der Durchschnittsverdienst der letztem 13 Wochen heranzuziehen.

Diese Regelung geht jedoch davon aus, dass während der Urlaubszeit keine Geschäfte durch den Arbeitnehmer abgeschlossen bzw. vorbereitet werden können. Provisionen die während der Urlaubszeit fällig werden, müssen zusätzlich gezahlt werden. Das heißt, diese dürfen nicht mit der während des Urlaubs geleisteten Vergütung verrechnet werden (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.1959, Az.: 1 AZR 496/57; BAG, Urteil vom 03.06.1958, Az.: 2 AZR 638/57).

Dies bedeutet, dass Sie auch für einzelne Urlaubstage eine solche Durchschnittsprovision zahlen müssen.

Hinsichtlich der "Auftragsrumschieberei" können Sie im Rahmen einer Arbeitsanweisung Ihren Außendienstmitarbeiter anhalten, dies zu unterlassen. Im Falle einer Zuwiderhandlung könnten Sie dann arbeitgeberliche Sanktionen bzw. Disziplinarmaßnahmen ergreifen.


Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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