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Geschäftsaufgabe - Wohnortwechsel ins Ausland


08.02.2008 15:16 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder




Ich werde heuer 65 Jahre und möchte in absehbarer Zeit mein Geschäft verkaufen und mich zur Ruhe setzen. Ich habe eine
Eigentumswohnung, die ich ggf. verkaufe und beziehe ab Herbst eine kleine Altersrente.
Was passiert nun, wenn ich ins Ausland (EU) gehe
1. mit der Aufbewahrungspflicht meiner Geschäftsunterlagen (10 J.)
2. wenn eine Steuerprüfung angeordnet wird, ich aber im Ausland bin ?
3. mit der Steuerpflicht bei ca. 600,00 Euro Rente

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema:
Ausland
08.02.2008 | 21:04

Antwort

von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zu Frage 1:
Die Aufbewahrungspflichten für Unterlagen und den damit verbundenen Fristen (§ 147 AO) ändern sich durch die Geschäftsaufgabe oder den Verzug ins Ausland nicht.

Zu Frage 2:
Eine Außenprüfung ist solange zulässig, als noch Ansprüche aus dem Steuerverhältnis bestehen. Nach § 200 AO hat der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten. Nach Abs. 2 hat der Steuerpflichtige die in Abs. 1 genannten Unterlagen in seinen Geschäftsräumen vorzulegen. Soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, hat er die Unterlagen entweder in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen.
Da Sie bei einem Verzug ins Ausland wohl weder über Geschäftsräume noch Wohnräume verfügen, würde eine Außenprüfung beim zuständigen Finanzamt stattfinden.

Zu Frage 3:
Rentner, die ins Ausland verziehen, müssen in der Regel ihre Renteneinkünfte in Deutschland versteuern. Mit dem Alterseinkünftegesetz wird ab 2005 die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige zur Pflicht. Ob es dann tatsächlich zu einer Besteuerung kommt, hängt von individuellen Verhältnissen ab. Diese ist auch abhängig von dem Wohnsitzstaat des Rentners, da nicht alle Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht zuweisen, wenn die Rente aus Deutschland kommt.
Soweit in einem Doppelbesteuerungsabkommen dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen ist, unterliegen diese Einkünfte in Deutschland nicht der Besteuerung. Das heißt, sie werden im Rahmen der Veranlagung entweder freigestellt und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt, was sich, bei Vorliegen weiterer Einkünfte, auf den Steuersatz auswirken würde, oder die ausländische Steuer wird angerechnet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und verweise bei Unklarheiten auf die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
München

137 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht