08.02.2008 | 13:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph Domernicht
12 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
so wie ich Ihre Fragestellung verstehe, werden Sie auf diesem Wege zum Zeitpunkt heute keine Rechte erwerben können.
Sie stellen zurecht heraus, dass das Urheberrecht in seiner Gesamtheit zu Lebzeiten nicht übertragbar ist. Dies regelt
§ 29 Abs. 1 UrhG. Die Vorschrift lautet:
"Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen."
Diese Übertragungssperre können Sie nicht durch die von Ihnen so genannte Vorerbschaft umgehen. Es ist dem Produzenten der CD nicht möglich, zu Lebzeiten die Urheberrechte an seine Frau zu übertragen. Dies gilt auch für den Fall, dass er diese Übertragung als eine (vorweggenommene)
Erbschaft deklariert. Eine Verfügung von Todes wegen ist etwas anderes als eine Auseinandersetzung über eventuelle zukünftige Erbansprüche. Erst mit dem Tod des Urhebers kann das Urheberrecht auf einen Dritten übergehen, den der Urheber testamentarisch benennen kann.
Im Übrigen habe ich auch Zweifel, ob sich die Rechte des CD-Produzenten nicht auch unter Lebenden übertragen lassen. Soweit es sich rein um das technische Produzieren einer CD handelt, entstehen keine eigenen Urheberrechte. Der Produzent kann ohne weiteres der Tonträgerhersteller nach
§ 85 UrhG sein, wenn er organisatorische und wirtschaftliche Leitung der CD-Aufnahme inne hatte. Als Tonträgerhersteller erwirbt er aber nur ein Leistungsschutzrecht, das sich ohne weiteres frei übertragen lässt. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers nach
§ 85 UrhG gibt diesem das ausschließliche Recht , die CD zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das wirkt sich auch auf eine etwaige Insolvenz des Produzenten aus. Denn solche Leistungsschutzrechte sind vermögenswerte Bestandteile, die vom Insolvenzverwalter verwertet werden können.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort zu helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Domernicht
Rechtsanwalt