vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen
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Sozialrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
| in unter 2 Stunden
Mein Mann wird am 25.03.1948 sein 60. Lebensjahr vollenden. Er beabsichtigt, in vorzeitigen Ruhestand wegen Arbeitslosigkeit zu gehen. Laut § 237 SGB erfüllt er dann folgende Bedingungen:
1. vor dem 01.01.1952 geboren
2. 60. Lebensjahr vollendet
3. vor Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (25.09.2006) insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos (01.10.04 bis 30.05.05 = 34 Wochen; 16.02.06 bis 25.09.06 = 31 Wochen; insgesamt 65 Wochen)
4. in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre + 8 Monate Pflichtbeiträge und 7 Monate freiwillige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt
5. die Wartezeit von 15 Jahren wurde erfüllt.
Nun steht zum einen in diesem Paragraphen, dass die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren wurden, angehoben wurde, dass jedoch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme gegeben ist und sich nach Anlage 19 regelt. In Anlage 19 wiederum ist zu finden, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme (natürlich mit Abzügen) für die Jahrgänge 1942 bis 1951 weiterhin mit 60 Jahren möglich ist.
Dennoch schreibt die BfA:
„Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ergibt sich für Sie aus den gesetzlichen Regelungen zu den Rentenabschlägen und einer vorzeitigen Inanspruchnahme Folgendes:
Diese vorzeitige Altersrente kann nur mit Abschlag bezogen werden. Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.07.2010“
Eine Nachfrage bei der BfA förderte die Antwort zutage: "Das ist halt so. Steht so im Gesetz."
Nur habe ich im Gesetz nichts Derartiges gefunden.
Die Aussage steht meines Erachtens im Gegensatz zur Anlage 19 des SGB.
Mein Mann ist derzeit ohne jedes Einkommen. Hartz IV erhält er nicht, da ich zu viel verdiene. Es ist aber auch nicht genug, um problemlos alle unsere Ausgaben zu bestreiten, insbesondere um Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen nachkommen zu können. Mein Mann hat über 30 Jahre lang Höchstbeiträge in die Rente eingezahlt und steht jetzt mit 0 Einkommen da. Besteht die Möglichkeit, dass der Bescheid der BfA fehlerhaft ist? Macht es Sinn, vorzeitige Rente ab 60 zu beantragen mit Aussicht auf Erfolg? Muss ein abschlägiger Bescheid hingenommen werden?
Wir finden einfach keine Anhaltspunkte dafür, die den Rentenbeginn 01.07.2010 (dann ist mein Mann 62 Jahre und 3 Monate alt) rechtfertigen.
Können Sie helfen?
Besten Dank im Voraus.
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