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vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen


| 03.02.2008 17:17 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller


| in unter 2 Stunden

Mein Mann wird am 25.03.1948 sein 60. Lebensjahr vollenden. Er beabsichtigt, in vorzeitigen Ruhestand wegen Arbeitslosigkeit zu gehen. Laut § 237 SGB erfüllt er dann folgende Bedingungen:
1. vor dem 01.01.1952 geboren
2. 60. Lebensjahr vollendet
3. vor Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten (25.09.2006) insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos (01.10.04 bis 30.05.05 = 34 Wochen; 16.02.06 bis 25.09.06 = 31 Wochen; insgesamt 65 Wochen)
4. in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre + 8 Monate Pflichtbeiträge und 7 Monate freiwillige Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt
5. die Wartezeit von 15 Jahren wurde erfüllt.

Nun steht zum einen in diesem Paragraphen, dass die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren wurden, angehoben wurde, dass jedoch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme gegeben ist und sich nach Anlage 19 regelt. In Anlage 19 wiederum ist zu finden, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme (natürlich mit Abzügen) für die Jahrgänge 1942 bis 1951 weiterhin mit 60 Jahren möglich ist.

Dennoch schreibt die BfA:
„Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ergibt sich für Sie aus den gesetzlichen Regelungen zu den Rentenabschlägen und einer vorzeitigen Inanspruchnahme Folgendes:
Diese vorzeitige Altersrente kann nur mit Abschlag bezogen werden. Mit Rentenabschlag frühester Rentenbeginn ab 01.07.2010“

Eine Nachfrage bei der BfA förderte die Antwort zutage: "Das ist halt so. Steht so im Gesetz."

Nur habe ich im Gesetz nichts Derartiges gefunden.
Die Aussage steht meines Erachtens im Gegensatz zur Anlage 19 des SGB.

Mein Mann ist derzeit ohne jedes Einkommen. Hartz IV erhält er nicht, da ich zu viel verdiene. Es ist aber auch nicht genug, um problemlos alle unsere Ausgaben zu bestreiten, insbesondere um Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen nachkommen zu können. Mein Mann hat über 30 Jahre lang Höchstbeiträge in die Rente eingezahlt und steht jetzt mit 0 Einkommen da. Besteht die Möglichkeit, dass der Bescheid der BfA fehlerhaft ist? Macht es Sinn, vorzeitige Rente ab 60 zu beantragen mit Aussicht auf Erfolg? Muss ein abschlägiger Bescheid hingenommen werden?
Wir finden einfach keine Anhaltspunkte dafür, die den Rentenbeginn 01.07.2010 (dann ist mein Mann 62 Jahre und 3 Monate alt) rechtfertigen.

Können Sie helfen?

Besten Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Altersrente
03.02.2008 | 18:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Nach § 237 Abs.3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die NACH dem 31.Dezember 1936 geboren sind, angehoben.

Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.

Die ANHEBUNG DER ALTERSGRENZE und die MÖGLICHKEIT DER VORZEITIGEN INANSPRUCHNAHME DER ALTERSRENTEN bestimmen sich nach ANLAGE 19.

Nach Anlage 19 zu § 237 SGB VI wird die Altersgrenze für Versicherte, die im März 1948 geboren sind, auf 65 Jahre angehoben.
Jedoch ist eine vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 62 Jahren und 3 Monaten mit Abschlägen möglich.

Nach § 99 Abs.1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung ( =Rente wegen Arbeitslosigkeit) von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Da Ihr Mann am 25.03.1948 geboren ist, wird die Altersgrenze gemäß Anlage 19 auf 65 Jahre angehoben, eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ist ab einem Alter von 62 Jahren und 3 Monaten möglich.
Ihr Mann hat danach also die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme ab dem 26.06.2010 erfüllt.
Rente mit Abschlägen wird aber wegen § 99 SGB VI erst ab dem 01.07.2010 gezahlt.

Daher ist die Ansicht der Rentenversicherung zutreffend.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Str. 139-141
66121 Saarbrücken

Telefon: 0681-9405552
Fax: 0681-9405549

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