Frage geschrieben am 02.02.2008 16:18:00Betreff: Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 6620
die Angelegenheit betrifft meine 75-jährige Schwiegermutter, die mich gebeten hat, eine Klärung über dieses Anwalts-Forum herbeizuführen.
Sie erhielt heute einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (sie fuhr auf einer sich verengenden Bundesstraße statt 60 stolze 117 km/h)über 150 Euro und vier Wochen Fahrverbot. Sie bestreitet die Angelegenheit auch nicht und ist bereit, die Geldstrafe und die Flensburg-Punkte zu akzeptieren. Das Fahrverbot trifft sie allerdings sehr hart, weil sie seit Oktober 2005 nach einer Operation stark gehbehindert ist (sie hat einen Schwerbeschädigtenausweis G und AG, 80%) und muss außerdem ihren 88-jährigen Mann versorgen, der nach einem Schlaganfall 2001 pflegebedürftig ist.
Das Fahrverbot stellt für sie also eine ganz besondere Härte dar, da sie im Haushalt und ihrer sonstigen Umgebung keine weitere Hilfe hat und für die Besorgungen und Erledigungen des täglichen Lebens das Fahrzeug unbedingt benötigt. Hinzufügen kann man noch, dass sie ihren Führerschein demnächst 50 Jahre besitzt und bisher unfallfrei gefahren ist und auch sonst noch nie in einen Unfall verwickelt war. Die Überschreitung der Höchstgeschwidigkeit geschah durch ihre Unaufmerksamkeit während einer Unterhaltung mit einer im Auto mitfahrenden Person.
Meine Frage ist: Hat ein Widerspruch gegen o.g. Bußgeldbescheid in Bezug auf das Fahrverbot Aussicht auf Erfolg und wie wäre ggf. ein derartiger Widerspruch zu formulieren.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 02.02.2008 16:58:27
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Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 64
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Nach Ihrer Schilderung liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h außerorts vor. Nach Nummer 11.3.8 Bußgeldkatalog beträgt hierfür der Regelsatz 150 €, 4 Punkte im Verkehrszentralregister und ein Fahrverbot von 1 Monat.
Von dem Regelfall des Fahrverbots nach § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz) kann abgewichen werden, wenn die Verhängung unverhältnismäßig wäre oder im Einzelfall konkrete Umstände nachgewiesen werden, die einen Ausnahmefall belegen, so zum Beispiel wenn das Fahrverbot zu einer beruflichen Härte außergewöhnlicher Art führen kann (Existenzverlust etc.). Dass das Fahrverbot den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, ist gerade der Sinn dieser „Maßnahme zur Verkehrserziehung“. Also muss die Beeinträchtigung das übliche Maß erheblich übersteigen.
Hier sollte fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und auf das Fahrverbot beschränkt werden. Dann muss umfangreich vorgetragen werden, warum das Fahrverbot für Ihre Schwiegermutter eine besondere Härte darstellt. Anhand Ihrer Angaben halte ich den Wegfall des Fahrverbots für wahrscheinlich, wenngleich ich auf § 25 Absatz 2a StVG mit der 4-Monats-Frist hinweise.
Üblicherweise wird im Gegenzug hierfür die Geldbusse zumindest verdoppelt. Dieses gilt aber nur beim Ersttäter, was bei Ihrer Schwiegermutter wohl zutrifft.
Ob die Bußgeldstelle dem Einspruch abhilft und das Fahrverbot aufhebt, erscheint allerdings fraglich. Häufig überlässt es die Bußgeldstelle dem Gericht einen Ausnahmefall vom Regelfall der Verhängung des Fahrverbots festzustellen und gibt die Sache daher nach dem Einspruch über die Staatsanwaltschaft an den Verkehrsrichter ab. Die Handhabung der Behörde ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, hier im Norden stellt die Abgabe an das Gericht den absoluten Regelfall dar. Letztlich gäbe es aber auch bei einem Gerichtsverfahren noch die Möglichkeit, dass das Gericht über den Wegfall des Fahrverbots schriftlich entscheidet und so eine Hauptverhandlung mit Anwesenheit der Betroffenen nicht erforderlich ist.
Ob Ihre Schwiegermutter dieses alles ohne anwaltlichen Beistand erreichen kann, erscheint mir allerdings mehr als fraglich.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über fea-radannheisser@gmx.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
§ 25 StVG Fahrverbot
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
Dannheisser Poley & Carballo
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