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Anrechnung Nebeneinkommen Selbständige Tägtigkeit


01.02.2008 10:17 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Als Angestellter Geschäftsführer habe ich wegen Insolvenz des Unternehmens ausgeschieden. Ich bin 60 Jahre alt. Eine neue Tätigkeit ist unwahrscheinlich.

Ab April 2007 beziehe ich Arbeitslosengeld in Höhe von rund 2.100 € monatlich. Seit Jahren (über 3 Jahre) habe ich neben meiner GF-Tägigkeit zwei Mandate als Beirat in Unternehmen war, mit einer Vergütung in Höhe von insgesamt ca. 32.000 €. Außerdem nehme ich, ebenfalls seit Jahren, Lehraufträge an Hochschulen war, für die jährlich ca. 2.600 € Honorar vergütet werden.

Gemeldet habe ich dem Arbeitsamt meine Lehrtätigkeit, die anderen habe ich (noch) nicht angegeben. Das Honorar für die Lehrtätigkeit wurde bisher nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Insgesamt kann man davon ausgehen, dass bisher und künftig durchschnittlich 15 Wochenarbeitsstunden nicht überschritten worden sind bzw. werden.

1) Kann, wenn ich die Honorare aus der Beiratstätigkeit melde, das Arbeitsamt grundsätzlich dieses Einkommen anrechnen und wenn ja, in welchem Umfang?

2) Wenn das Arbeitsamt anrechnen könnte,und ich die Tätigkeit nicht melde, mit welchen rechtlichen Konsequenzen müsste im Extremfall gerechnet werden?

3) Wenn die Vergütung für die Beiratstätigkeit nicht angerechnet werden kann, und ich jetzt nachträglich diese Einkommen melde, was könnte dann geschehen?

Es wäre hilfreich, wenn die entsprechenden rechtlichen Grundlagen (Gesetze, Urteile) bei der Antwort mit angegeben werden würden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 14 weitere Antworten zum Thema:
Anrechnung
01.02.2008 | 11:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
425 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Gem. § 141 SGB III haben Sie einen Freibetrag von € 165 monatlich, der Ihnen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Daneben werden von dem erzielten Nebeneinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten und bei selbständiger Tätigkeit eine Pauschale von 30% als Betriebsausgabe abgezogen. Der sich daraus ergebene "Überschuss" wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

2.
Haben Sie in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfallen ist; § 141 Absatz 3 SGB III. Inwieweit Ihre Tätigkeit als Beirat im Unternehmen als selbständig in diesem Sinne einzuschätzen ist, kann von hier jedoch nicht beurteilt werden.

3.
Wenn Sie die Nebentätigkeit nicht angeben, obwohl diese ganz oder zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden würde, könnten Sie sich wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar gemacht haben. Der Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

4.
Sie sollten in jedem Fall Ihr Nebeneinkommen der Agentur für Arbeit melden. Inwieweit die Agentur für Arbeit von einer Anzeige absieht, wenn Sie den Bezug von Nebeneinkommen selbst nachträglich einräumen, kann von hier nicht beurteilt werden.

5.
Sollte die Agentur für Arbeit Ihr Nebeneinkommen auch gem. § 141 Absatz 3 SGB III als nicht anrechnungsfrei einstufen, haben Sie die Möglichkeit diese Entscheidung mittels Widerspruch / Klage überprüfen zu lassen. Dazu empfehle ich Ihnen jedoch die Beauftragung eines Rechtsanwalts Ihrer Wahl.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Berlin

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