Antwort vom
31.01.2008 | 20:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist es möglich, zeitlich befristete Arbeitsverträge zu schließen. Wenn nicht zusätzlich und ausdrücklich ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wird, endet der Vertrag erst mit Ablauf der Befristung.
Unabhängig davon kann sich ein Arbeitnehmer verpflichten, sich für eine bestimmte Zeit an ein Unternehmen zu binden. Eine solche Bindung wird meist im Zusammenhang mit Fortbildungen des Arbeitnehmers vereinbart. Regelmäßig verpflichtet er sich zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber für die Bildungsmaßnahme aufgewendeten Kosten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit endet.
Ein gesetzliches Höchstmaß ergibt sich aus
§ 624 BGB, 5 Jahre. Dies wird nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein, wenn z. B. der Arbeitnehmer bei bezahlter Freistellung und voller Kostenübernahme eine besonders hohe Qualifikation, die mit überdurchschnittlichen Vorteilen verbunden ist, erwirbt.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist vielfältig. Folgende Beispiele können dabei als Richtschnur dienen:
Eine Lehrgangsdauer mit Arbeitsbefreiung bis zu zwei Monaten rechtfertigt eine Bindung bis zu einem Jahr; eine darüber hinausgehende Ausbildungszeit von bis zu einem Jahr rechtfertigt auch bei gleichzeitiger Freistellung des Arbeitnehmers keine längere Bindung als drei Jahre. Die Fortbildungsdauer verliert an Bedeutung, wenn sie nicht gleichzeitig mit einer Freistellung des Arbeitnehmers verbunden ist. Zugunsten des Arbeitgebers können jedoch besonders hohe Kosten oder überdurchschnittliche Vorteile für den Arbeitnehmer von Bedeutung sein. Bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann in der Regel höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden. Eine Fortbildung, die nicht länger als einen Monat dauert, rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung des von bis zu sechs Monaten (BAG 05.12. 02 –
6 AZR 539/01).
Bitte beachten Sie, dass die genannten Beispiele nur für sog. Formulararbeitsverträge gelten. Dabei handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Solche Verträge unterliegen der sog. Inhaltskontrolle. Benachteiligt die Vereinbarung den Arbeitnehmer unangemessen, z. B. durch unangemessen lange Bindungsdauer, so ist sie als unwirksam zu betrachten.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist die im
Arbeitsvertrag getroffene Bindungsdauer tendenziell als unwirksam einzustufen, insbesondere in Anbetracht der Qualität der Schulung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Bei Unklarheiten können Sie jedoch gerne die Rückfragemöglichkeit nützen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
31.01.2008 | 20:30
Nur noch eine Frage damit ich richtig argumentieren kann:
-immer noch unbefristeter Arbeitsvertrag
-Lehrgang vor ca. 1,5 Jahren
-normale Arbeitszeit im Lehrgang gehabt
-Erfolg fraglich, (Machen Sie mal....)
-mittlerweile Beleidigungen (aus meiner Sicht)seitens der Leitung
-Ingenierarbeiten auszuführen (Konstrukteur im Schienenfahrzeugbau)
Bindung über 2,5 Jahre rechtens?
Sorry das ich nochmal so fragen muss aber ich bin über das Gespräch bei der Leitung heut echt schockiert...
LG Lemon
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.01.2008 | 21:12
Sehr geehrter Ratsuchender,
aus meiner Sicht ist eine Bindung an das Unternehmen von 2,5 Jahren, die sich auf die im August 2006 absolvierte 4-wöchige Schulung (ohne Freistellung von der normalen Arbeitszeit) stützt, unangemessen lang.
Ich weise darauf hin, dass mir keine Informationen hinsichtlich der Schulungskosten vorliegen, sowie über die damit angestrebte bzw. erworbene Qualifikation.
Das aktuelle Betriebsklima hat darüber hinaus keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Bindungsvereinbarung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt