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Verhalten der Sozialbehörden bei der Untervermietung von Wohnraum


30.01.2008 19:40 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen


| in unter 2 Stunden

Ich möchte eine Wohnimmobilie (EFH/DHH) für meine Mutter und mich anmieten.
Diese soll einerseits eine Einliegerwohnung für meine Mutter, Bürofläche für meine freiberufliche Tätigkeit (Technisches Büro) und eine geringe Wohnfläche für die Eigennutzung beinhalten.

Unser Status stellt sich folgendermaßen dar:

a) meine Person (geb.: 19.02.1949):
Existenzgründer (ALG2 mit ESG)

Einkünfte (in €):
lebenslange Unfallrente ca. 300,--
ALG2 (incl. Mehrbedarf) ca. 85,--
Heizkostenzuschuss ca. 50,-- (1,--/m²)
ESG 250,--
Gesamt: ca. 685,--

Hinzu kommen Einnahmen aus der freiberufl. Tätigkeit,
deren Höhe ich zu Zeit noch nicht beziffern kann.

b) meine Mutter (geb.: 09.10.1921):
Rentnerin (tlw. Grundsicherungsrente),schwerbehin-
dert (Pflegestufe 2),ständige Betreuung erforderlich

Einkünfte (in €):
lebenslange Altersrente ca. 100,--
Grundsicherung 247,--
Heizkostenzuschuss ca. 50,-- (1,--/m²)
Pflegekasse 520,-- (Rest von 920,--)
Gesamt: ca. 917,--

Hinzu käme ggf. die Erstattung eines gewissen Betrages
für das neu eingeführte Behinderten-Budget zur Bezah-
lung der häuslichen Betreuung (volltägig 24 Std.).
Ein Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehinderten-
Ausweises wurde bereits gestellt.

Die Einnahmen aus der Pflegekasse (s.o.) und ggf. aus
dem Budget sollen mir als betreuende Person zufliessen.

Die Kosten der Immobilie veranschlage ich wie folgt
(incl. Nebenkosten):

Gesamt-Miete: ca. 600,-- für ca. 100m² Wfl.
Untervermietung: ca. 280,-- für ca. 50m² Wfl.
(behindertengerecht)
Büroraum: ca. 260,-- für ca. 40m² Wfl.
(f.d.Existenzgründg.)
eigener Wohnraum: ca. 60,-- für ca. 10m² Wfl.

Die Anmietung der Wohnimmobilie soll von mir (ggf. finanzielle
Mithilfe durch Verwandtschaft) erfolgen. Ich möchte auf den Mietzuschuss der ARGE verzichten, aber ggf. Heizkostenzuschuss beanspruchen.
Der Untermietvertrag soll zwischen meiner Mutter und mir abgeschlossen werden.

Frage: Bekommt meine Mutter Mietzuschuss incl. Winterfeuerungs-
hilfe bzw. Kosten des Warmwassers vom Amt für soziale
Sicherung im Zusammenhang mit ihrer Grundsicherungs-
rente ?
Wie ist das Vorhaben mit dem "ARGE"- Status vereinbar;
mit welchen Leistungskürzungen müsste ich ggf. rechnen ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Wohnraum
30.01.2008 | 21:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
12 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass die Wohnung, die Ihre Mutter beziehen soll, eine abgeschlossene eigene Wohneinheit bildet und eine gemeinsame Haushaltsführung nicht stattfindet.

Zu Frage 1)
Hinsichtlich eines Anspruches Ihrer Mutter auf Unterkunftskosten muss ich nach Ihren Angaben davon ausgehen, dass sie einen solchen bereits hat, da Sie bereits den Erhalt von Grundsicherung und „Heizkostenzuschuss" angaben. Diese Gegebenheiten ändern sich grundsätzlich auch bei einem Umzug Ihrer Mutter in eine neue Wohnung nicht.

Zu beachten ist allerdings, dass gem. § 29 Abs. 2 S. 4 SGB XII der Umzug der zuständigen Behörde vor(!) Anmietung der neuen Wohnung gemeldet werden muss. Diese wird dann prüfen, ob die neue Wohnung angemessen ist. Hierzu können mangels Detailangaben in Ihrer Schilderung pauschal keine Angaben gemacht werden.


Zu Frage 2)
Bei der Durchführung Ihres Vorhabens ist zu beachten, dass nach Ihren Schilderungen zukünftig gewisse Geldflüsse Ihnen als Einkommen angerechnet werden dürften und damit Ihren Anspruch auf ALG II schmälern werden:

So ist, sofern derzeit noch nicht bereits berücksichtigt, der Existenzgründerzuschuss als Einkommen zu sehen. Denn der Existenzgründerzuschuss ist als nicht privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu werten.

Auch die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit werden nach Abzug der Ausgaben und Abgaben im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II als Einkommen angesetzt werden. Belaufen diese sich z.B. auf monatlich Euro 200,00, so dürfte Ihnen das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen werden, da der Einkommensbetrag die derzeit noch geleisteten Beträge (85 Euro aus Regelleistung und 50 Euro Unterkunftskosten) niedriger sind, als ein solches Einkommen.

Auch Zuwendungen von Verwandten können je nach Fallgestaltung und Höhe eine Hilfebedürftigkeit ausschließen und somit Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II herabsetzen.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen dürfte das von Ihrer Mutter an Sie als nicht gewerbsmäßig tätige Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld sein (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 13 Rn. 10).

Einen isolierten Anspruch auf Heizkostenzuschuss gibt es nicht. Dieser wird im Rahmen des ALG II nur unter Berücksichtigung des Einkommens gegenüber dem Gesamtbedarf gewährt.

Zu beachten wäre in Ihrem Falle im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II auch, dass Sie bei einem geplanten Umzug gem. § 22 Abs. 2 SGB II die ARGE informieren und deren Zustimmung einholen müssen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass diese Ihnen keine Umzugskosten gewähren muss bzw. die Angemessenheit der Wohnung bestreiten wird. Insgesamt kann keine Prognose darüber gemacht werden, ob die ARGE die von Ihnen beabsichtigte Anmietung eines Hauses unter Berücksichtigung der Einrichtung eines (relativ großen) Büroraumes als angemessen hält oder je nach Zuschnitt der Räume unterstellt, dass das Büro auch für Wohnzwecke genutzt wird, insbesondere, falls keine räumliche Trennung besteht. Hier sollten Sie unbedingt die Sache auch mit der Behörde abklären.

Sollten Sie aus einem Anspruch auf ALG II herausfallen, käme aber ggf. ein Antrag auf Wohngeld in Betracht. Dieser wäre dann getrennt zu behandeln.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben dienlich gewesen zu sein.

Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich gerne unter der o.g. Email-Adresse.


Mit freundlichen Grüßen,

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-

Hinweis: Die rechtliche Beurteilung kann sich durch zurückgehaltene, hinzugefügte oder unvollständige Informationen vollständig ändern. Die vorliegende Beurteilung stellt daher nur eine erste rechtliche Orientierung auf Grund Ihrer gemachten Angaben ohne Prüfung von Unterlagen dar. Sie kann eine vollständige Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen.


Ergänzung vom Anwalt 30.01.2008 | 21:14

Ergänzung auf Grund eines Fehlers in meinem Browser:

Als Einkünfte zu werten könnten auch die Mieteinnahmen durch die Untervermietung der Einliegerwohnung an Ihre Mutter sein. Hier wäre zwar die Ausgaben gegenzusetzen, dennoch wäre ein evtl. Überschuss als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu werten und würde ebenfalls Ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II schmälern.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Wegberg

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