DE Frage geschrieben am 30.01.2008 16:22:00

Betreff: Vorsätzliche Körperverletzung


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 5655
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Situation:
3 Nachbarn in einem großem Haus (3-Späner), ein Allgemein Hauseingang. Nachbar A (Eigentümer von HausA+B), Nachbar C (Eigentümer Haus C). A+B haben seit 1Jahr große Probleme mit Nachbar C, da diese nie die Hausordnung macht,regelmäßig die Sachen von A+B beschädigt, beleidigt, Briefe und Pakete (Dinge vor Haustüren) klaut, Verleumnungen ausspricht etc.
Unzählige Anzeigen gingen bei der Polizei von A*B schon ein.C wurde auch schon wg.Ladendiebstahl erwischt. Nachbar C wurde nie life von A+B erwischt, da A+B arbeiten und C nicht.Im Juli 07 ist C handgreiflich gegenüber A geworden mit einer heftigen Ohrfeige und Beschimpfungen und weiteren Prügel-Attacken.

C ist zeitweise chitrophrän gewesen und hat seit Monaten Medikamente abgesetzt. Zeitweise redet C dummes Zeug und ist sehr agressiv. Beweist aber in vielen Momenten, daß sie genau weiß, was sie tut. Ganz bewußt tyrannisiert und beschädigt sie!

Polizei kam am Tattag dazu. C hatte Alkohol 0,33 Promille.Sie war auch gegenüber Polizei sehr agressiv. A+B hatten sie nie beleidigt oder sonstiges.
C wurde von der Staatsanwaltschaft zu einer Geldstrafe von 1800 Euro verurteilt.Sie legte Einspruch ein ohne Begründung.

Jetzt kam es zum Gerichtsverfahren: Polizei sagte auch aus, daß C alles sehr bewußt gemacht hat. C war vor Gericht sehr ruhig und gefasst und motzte nur gegen A+B.
C wurde verurteilt zu 2000 Euro Geldstrafe wg. vorsätzlicher Körperverletzung. Jetzt hat C. Berufung eingelegt und möchte jetzt per Anwalt "auf Blöd machen"! Das Selbe auch wegen Zivilprozess von A wegen Schmerzensgeld.

C fährt normal Auto, lebt alleine, erledigt alles was zum normalen Leben gehört!

Frage: Kann C nun auf Krank machen, obwohl sie bei den ersten 2 Verurteilungen nicht auf krank gemacht hat? Hat c damit Chancen, der Verurteilung zu entgehen?

Es kann doch nicht rechtens sein, dass C sich alles erlauben kann und dann auf blöd macht und damit durchkommt?Muß C dann nicht wenigstens, wenn sie auf blöd macht, in Behandlung etc.?
Wie sollen sich A+B verhalten?

Bitte verzeihen Sie mir meine emotionale Schreibweise, wir ärgern uns nur, daß solche Menschen mit Allem durchkommen und sich alles erlauben können. Wie wir wissen, hat C schon mindestens 5 Menschen geohrfeigt.

Vielen Dank für Ihre ausführliche und realistische Antwort,

MFG
Shipman

-- Einsatz geändert am 30.01.2008 16:19:38


Antwort geschrieben am 30.01.2008 17:02:58
Rechtsanwalt Nikolai F. Zutz
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.

Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

ich verstehe Ihren Vortrag so, dass zunächst ein Strafbefehl gegen C ergangen ist, gegen welchen Sie Einspruch eingelegt hat. Im anschließenden verfahren vor dem Amtsgericht ist es dann zu einer Hauptverhandlung gekommen und C wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wurde nun seitens der C Einspruch eingelegt.

Wenn Sie angeben, C würde nun „auf Blöd“ machen, bedeutet dieses, dass Sie sich darauf beruft, entweder schuldunfähig gem. § 20 StGB, oder vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB zu sein. Hierzu im Einzelnen:

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die von Ihnen angesprochene Schizophrenie gehört grundsätzlich zu der Gruppe der krankhaften seelischen Störung. Ob jedoch hier auf Grund der Schizophrenie auch eine Unfähigkeit bestand, das Unrecht der Tat einzusehen, lässt sich von außen nicht beurteilen. Hierfür wäre es notwendig, ein entsprechendes Gutachten über den Gesundheitszustand der C einzuholen, was das Gericht im Zweifelsfall auch machen wird. Für den Fall der Schuldunfähigkeit könnte die C tatsächlich nicht strafrechtlich belangt werden.

Sollte die Fähigkeit der C, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln auf Grund der Schizophrenie bei der Begehung erheblich vermindert gewesen sein, wäre die Strafe gem. § 20 StGB abzumildern. Eine solche verminderte Schuldfähigkeit hätte also lediglich Auswirkungen auf das Strafmaß. Eine Verurteilung kommt dennoch in Betracht.

Zivilrechtlich, also wegen des Schmerzensgeldes, kommt es nicht auf die strafrechtliche Schuldfähigkeit, sondern auf die Deliktsfähigkeit an. Gem. § 827 S. 1 BGB ist u. a. derjenige für den Schaden nicht verantwortlich, der einem anderen eine Schaden in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zufügt. Eine bloße Minderung führt nicht zum Ausschluss. Beweispflichtig ist derjenige, der sich auf diesen Ausschlussgrund beruft, also bei C. Auch hier ist eine Einschätzung der schwere der Krankheit der C nicht möglich. In einem Zivilprozess wird diese wohl ebenfalls nur durch ein Gutachten erfolgen können.

Hinzuzufügen ist noch, dass die jeweiligen Gutachten von gerichtlich bestellten Gutachtern erstellt werden, welche unparteiisch begutachten müssen.

Für das geltend gemachte Schmerzensgeld ist es dem A schon wegen der Waffengleichheit anzuraten, sich einen Anwalt zu nehmen, gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich zur Verfügung. Wegen möglicher Kosten bitte ich Sie gegebenenfalls, vorab Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-




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