29.01.2008 | 08:43
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach
§ 575 BGB kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. Die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. In zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. Die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den GRUND FÜR DIE BEFRISTUNG bei Vertragsschluss SCHRIFTLICH mitgeteilt hat.
Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf UNBESTIMMTE ZEIT abgeschlossen.
Auf den Mietvertrag sind dann die
§§ 573-574c BGB anzuwenden.
Da nach Ihren Angaben weder die Gründe in dem vorformulierten Vertrag angekreuzt sind noch irgendwelche Gründe im Vertragsformular handschriftlich hinzugefügt sind, gehe ich davon aus, dass das Mietverhältnis nicht befristet, sondern auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden, können durch
Kündigung (Mietrecht) beendet werden.
Ob Ihre
Kündigung (Mietrecht) den
§§573-574c BGB entspricht und damit wirksam ist, kann nicht beurteilt werden, da die Kündigung nicht vorliegt.
Daher sollten Sie sich zur Prüfung der weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung anwaltlicher Hilfe vor Ort bedienen.
Im einzelnen ist bei der Wirksamkeit einer Kündigung darauf zu achten, dass sie form-und fristgerecht dem Vermieter zugegangen ist.
1. FRIST: die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
2. FORM: Kündigung bedarf bei Wohnraummietverhältnissen der Schriftform, d.h. schriftlich und eigenhändig unterschrieben (Fax oder Email sind nicht ausreichend)
3. ZUGANG der Kündigung
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Zur abschließenden Klärung der Wirksamkeit Ihrer Kündigung sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin