gemeinsames Sorgerecht + Vermögen des unehelichen Kindes
28.01.2008 17:41 |
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Familienrecht
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Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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1. Bei Partnerschaftstrennung war ein gemeinsames Sorgerecht für das uneheliche Kind (geb. in 1995)mündlich vereinbart worden. Man beabsichtigte, beim Vormundschaftsgericht einen Termin zu vereinbaren und eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Das ist bis dato aber noch nicht geschehen, so dass die Mutter das alleinige Sorgerecht für das bei ihr lebende Kind hat.
Nun hat die Mutter ihren neuen Lebenspartner, mit dem sie nun auch schon einige Jahre zusammen lebt, geheiratet.
Jetzt frage ich mich,
a) welche Auswirkungen das für mich haben kann (Lebenspartner Adoption meiner Tochter möglich usw.?)
b) ob es jetzt nicht höchste Zeit wird, die ursprünglich beabsichtigte "gemeinsame Sorgerrechtserklärung" beim Vormundschaftsgericht abzugeben?
2. Meine Eltern sind verstorben und haben mein Kind (also ihr Enkelkind) in Form von Vermächtnissen bzw. Untervermächtnissen bedacht. So soll der Alleinerbe bzw. ein Vermächtnisnehmer eine Leistung/Zahlung in Höhe von Summe X auf ein von den Eltern des Enkels für das Kind einzurichtendes und später gemeinsam zu verwaltendes Konto bzw. Depot erbringen.
Daraus leitet sich die Frage ab, welche Möglichkeiten es gibt, das Vermögen für meine Seite abzusichern - vielleicht durch (teilweise) Rückübertragung -, sofern meinem Kind etwas zustoßen sollte.
3. Nach der Heirat der Mutter meines Kindes mit ihrem neuen Lebensgefährten liegt mir nun in Kopie ein von ihr übersandtes Schr. vom Amtsgericht - Familiengericht - vor mit dem Betreff
"in der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge
für ... geb. am ..."
mit dem Absatz: "Damit eventuelles Kindesvermögen ... getrennt bleibt, ist gemäß § 1683 BGB beim Familiengericht ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen."
Da aus verschiedenen Gründen bisher noch keinerlei Anweisungen an das Kind bzw. auf das von den Eltern zu benennende Konto erfolgten, ist per dato der Kontostand bzw. das Depotvermögen noch bei Null.
Sicherlich bestehen im Wege der Vermächtnisse Ansprüche. Müssen diese auf dem "Verzeichnis des Kindervermögens" unter der Position "sonstiges Vermögen" aufgeführt werden?
Vielen Dank im Voraus für einige Tipps bzw. eine bestmögliche Beantwortung der Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Fragesteller
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