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gemeinsames Sorgerecht + Vermögen des unehelichen Kindes


28.01.2008 17:41 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

1. Bei Partnerschaftstrennung war ein gemeinsames Sorgerecht für das uneheliche Kind (geb. in 1995)mündlich vereinbart worden. Man beabsichtigte, beim Vormundschaftsgericht einen Termin zu vereinbaren und eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Das ist bis dato aber noch nicht geschehen, so dass die Mutter das alleinige Sorgerecht für das bei ihr lebende Kind hat.

Nun hat die Mutter ihren neuen Lebenspartner, mit dem sie nun auch schon einige Jahre zusammen lebt, geheiratet.

Jetzt frage ich mich,
a) welche Auswirkungen das für mich haben kann (Lebenspartner Adoption meiner Tochter möglich usw.?)

b) ob es jetzt nicht höchste Zeit wird, die ursprünglich beabsichtigte "gemeinsame Sorgerrechtserklärung" beim Vormundschaftsgericht abzugeben?

2. Meine Eltern sind verstorben und haben mein Kind (also ihr Enkelkind) in Form von Vermächtnissen bzw. Untervermächtnissen bedacht. So soll der Alleinerbe bzw. ein Vermächtnisnehmer eine Leistung/Zahlung in Höhe von Summe X auf ein von den Eltern des Enkels für das Kind einzurichtendes und später gemeinsam zu verwaltendes Konto bzw. Depot erbringen.

Daraus leitet sich die Frage ab, welche Möglichkeiten es gibt, das Vermögen für meine Seite abzusichern - vielleicht durch (teilweise) Rückübertragung -, sofern meinem Kind etwas zustoßen sollte.

3. Nach der Heirat der Mutter meines Kindes mit ihrem neuen Lebensgefährten liegt mir nun in Kopie ein von ihr übersandtes Schr. vom Amtsgericht - Familiengericht - vor mit dem Betreff
"in der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge
für ... geb. am ..."
mit dem Absatz: "Damit eventuelles Kindesvermögen ... getrennt bleibt, ist gemäß § 1683 BGB beim Familiengericht ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen."

Da aus verschiedenen Gründen bisher noch keinerlei Anweisungen an das Kind bzw. auf das von den Eltern zu benennende Konto erfolgten, ist per dato der Kontostand bzw. das Depotvermögen noch bei Null.
Sicherlich bestehen im Wege der Vermächtnisse Ansprüche. Müssen diese auf dem "Verzeichnis des Kindervermögens" unter der Position "sonstiges Vermögen" aufgeführt werden?

Vielen Dank im Voraus für einige Tipps bzw. eine bestmögliche Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Der Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 217 weitere Antworten zum Thema:
Gemeinsames Kindes Sorgerecht Vermögen unehelichen
28.01.2008 | 17:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1.)

Die Heirat hat auf die Vaterschaft keinen Einfluss. Eine Adoption kommt nur in Betracht, wenn auch Sie zustimmen.

Die Sorgerechtserklärung sollte abgegeben werden. Da voraussichtlich die Kindesmutter nicht damit einverstanden sein wird, wird dann die gerichtliche Klärung notwendig sein.

2.)

Eine Absicherung in dem von Ihnen gewünschten Umfang ist so nicht möglich, es sei denn, im Vermächnis ist dazu etwas geregelt, was ich mir aber so kaum vorstellen kann. Sollte dem Kind etwas passieren, wären Sie und die Kindesmutter zu gleichen Teilen erbberechtigt. Eine Möglichkeit, die Kindesmutter auszuschließen, sehe ich nach der derezeitigen Sachverhaltsdarstellung nicht - hier sollte der genaue Wortlaut des Vermächnisses (da dieses ja einen Rechtsbegriff umschreibt) dann außerhalb der Erstberatung individuell weiter geprüft werden.

Zu klären wäre dabei auch, wie das Vermögen zu verwalten ist, so dass ggfs. der Kindesmutter hier die Verfügungsgewalt dann entzogen werden könnte.


3.)

Hier sollten Sie ich zunächst einmal mit dem Amtsgericht direkt in Verbindung setzen und nicht von der Kindesmutter überreichte Kopien beachten.

Gerade in Hinblick auf die Sorgerechtserklärung würde sich dieses anbieten.


Die Rechte des Kindes (hier Anwartschaften auf die Zahlung nach Einrichtung eines Kontos) sind dann uner "sonstige Vermögensansprüche" aufzuführen.



Die Beantwortung der Fragen 2.) und 3.) stehen und fallen aber mit dem genauen Wortlaut der von Ihren Eltern gemachten Verfügung. Diese sollte genaustens geprüft werden, so dass sich dafür eine weitergehende Beratung anbietet.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1126 Bewertungen
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