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Aufstockungsunterhalt - Herabsetzung möglich?


| 27.01.2008 18:29 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann




Durch einen Prozessvergleich wurde bei der Scheidung im Dezember 2006 ein Aufstockungsunterhalt von EUR 750,00 monatlich vereinbart.

Dabei wurde mein zum Scheidungszeitpunkt zutreffendes Einkommen nicht aufgedeckt und deshalb auch nicht berücksichtigt. Ich hatte mit „Karrieresprung" argumentiert. Mein Einkommen war beträchtlich höher als das nach meiner Auffassung eheprägende Einkommen vor der Trennung.

Das Einkommen, von dem sich der Vergleich ableitete, war das Einkommen, welches ich ca. 1,5 Jahre vor dem Scheidungstermin erzielt hatte. Durch Verzögerungstaktik meiner Frau zog sich das Verfahren hin und ich hatte währenddessen einen "Karrieresprung" gemacht. Das eheprägende Einkommen war insbesondere während der letzten Jahre des Zusammenlebens verglichen mit dem nachehelichen Einkommen niedrig.

Seit September 2007 haben sich meine Einkommensverhältnisse wiederum vollständig verändert. Durch unverschuldeten Jobverlust habe ich mein Erwerbseinkommen verloren und lebe seither von meinem Vermögen. Dies ist zum einen die Abfindung, die ich bekam. Darüberhinaus verfüge ich über Ersparnisse von früher und inzwischen auch über Immobilienvermögen durch Übertragung eines Hauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Ansprüche auf Arbeitslosengeld bestehen nicht. Mit gelegentlichen Aufträgen als Selbstständiger erziele ich gegnwärtig ein gewisses Einkommen, welches nach Abzug von Sachkosten und Abschreibungen in 2008 voraussichtlich EUR 30.000 nicht übersteigen wird.

Das gegenwärtige Einkommen meiner geschiedenen Frau ist mir unbekannt. Ich vermute, dass es bei ca. 20.000 EUR bis 25.000 EUR liegt. Sie lehnt jeden Kontakt mit mir ab, so dass ich auf Vermutungen angewiesen bin und Schriftverkehr grundsätzlich nur mit ihrem Anwalt führen kann.

Diesem habe ich jetzt mitgeteilt, dass ich bereits seit vier Monaten kein Arbeitnehmereinkommen mehr erziele und deshalb über eine außergerichtliche Einigung zur Herabsetzung der monatlichen Aufstockungszahlungen verhandeln möchte.

Erwartungsgemäß hat er erst einmal eine Offenlegung der früheren Einkommensverhältnisse sowie der erhaltenen Abfindungszahlung gefordert. Ich will dies nicht tun, weil dann vermutlich sofort im Raum steht, dass mein früherer Aufstockungsunterhalt in Relation zu meinem Einkommen sowieso „viel zu niedrig" gewesen sei. Die Argumentation mit dem Karrieresprung hatte der Anwalt meiner Frau immer bestritten. Der Richter wollte darüber nicht urteilen und empfahl uns dringend den dann geschlossenen Vergleich.

Ich stehe jetzt vor der Frage, ob ich es beim status quo belasse oder ggfls. mit Abänderungsklage nach § 323 ZPO eine Herabsetzung des Unterhalts zu erzwingen versuche.

Sehr wahrscheinlich wird das Gericht ebenfalls von mir verlangen, dass ich die Höhe der Abfindung nachweise. Die Zahlung entsprach rund 11 Monatsgehältern.

Meine Fragen:

1. Besteht das Risiko einer nachträglichen Verschlechterung meiner Unterhaltsverpflichtung, wenn die tatsächlichen Einkommensverhältnisse jetzt aufgedeckt werden und meine Argumentation vom Karrieresprung von dem jetzt zuständigen, eventuell anderen Richter nicht akzeptiert wird? D.h. kann ich rückwirkend zu einer Unterhaltsnachzahlung verurteilt werden?

2. Wie ist die Bedeutung meines Vermögens einzuschätzen? Durch die Abfindung und die vorweggenommene Erbfolge sehe ich mich durchaus in der Lage mit einem Einkommen von bis zu EUR 30.000 ein zufriedenstellendes Leben zu führen, auch wenn mein Einkommen früher deutlich über EUR 100.000 lag. Betrachtet man nur das Erwerbseinkommen, würde sich meines Erachtens kaum noch ein Aufstockungsanspruch für meine Ex-Frau ergeben. Wenn ich allerdings verpflichtet wäre, auch die Substanz meines Vermögens aufzuzehren, dann sähe es wohl anders aus…

3. Kann mir ein fiktives Einkommen angerechnet werden? Ich bin 53 Jahre alt und bisherige Bewerbungen blieben ohne Erfolg.

Noch zur Klarstellung: auch meine Ex-Frau ist nicht ohne Vermögen bei Beendigung der Ehe gewesen. Im Januar 2007 habe ich EUR 45.000 im Wege des Zugewinnausgleichs an sie ausbezahlt. Zum damaligen Zeitpunkt dürfte sie über einen Gesamtvermögensbestand von etwa EUR 70.000 verfügt haben. Aktuelle Zahlen zu ihrem Vermögen liegen nicht vor.

Danke im Voraus für Ihre Mühe!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema:
Aufstockungsunterhalt möglich?
27.01.2008 | 20:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Frage 1)

Grundsätzlich sind die Parteien an den geschlossenen Prozessvergleich gebunden.

Der Vergleich beendet den Rechtsstreit und damit die Rechtshängigkeit.

Der Vergleich wirkt als Rechtsgeschäft auf die rechtlichen Beziehungen der Parteien, wobei jede rechtlich vorgeschriebene Form erfüllt ist.
Die Rechtslage zwischen den Parteien wird neu geordnet und ein Rückgriff auf die frühere (ungewisse oder streitige) Rechtslage ist ihnen verboten.

Das Risiko einer nachträglichen Verschlechterung Ihrer Unterhaltspflicht besteht demzufolge nicht. Auch wenn jetzt die tatsächlichen Einkommensverhältnisse aufgedeckt werden, besteht nicht die Gefahr einer Verurteilung zur rückwirkenden Nachzahlung des Unterhalts.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vergleich von der Gegenpartei wegen arglistiger Täuschung angefochten werden würde.

Eine erfolgreiche Anfechtung würde den Vergleich beseitigen. Eine Fortsetzung des alten Verfahrens wäre notwendig, wenn die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Vergleiches vorliegen und eine Partei dies geltend macht.

Die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung halte ich jedoch unter den von Ihnen geschilderten Umständen für gering.

Der Vergleich dient gerade dazu, eine ungewisse oder streitige Rechtsage zu beseitigen.

Sie haben im alten Verfahren vorgetragen, dass das Einkommen zum Scheidungszeitpunkt durch einen Karieresprung im Vergleich zum Trennungszeitpunkt gestiegen sei. Dies wurde von der Gegenpartei bestritten, so dass eine streitige und ungewisse Rechtslage bestand, die durch den Vergleich beendet wurde. Dies geschah sogar auf Anraten des Gerichts, weshalb eine arglistige Täuschung fern liegen dürfte.

Aus diesen Gründen, wäre eine Verurteilung zur nachträglichen Unterhaltszahlung unwahrscheilich.

Frage 2)

Vermögenserträge sind gemäß § 1581 BGB zur Leistung des nachehelichen Unterhalts uneingeschränkt einzusetzen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen (hier Ihre Abfindung) wird der Unterhaltsbemessung der Durchschnittswert aus einem längeren Zeitraum zu Grunde gelegt (in der Regel 3 Jahre) und dabei auch die mit einiger Sicherheit voraussehbare künftige Entwicklung einbezogen (BGH NJW 84, 303).

Den Stamm Ihres Vermögens brauchen Sie gemäß § 1581 Satz 2 BGB dann nicht verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhätnisse unbillig wäre.

Dies könnte aus folgender Erwägung bei Ihnen vorliegen. Laut Ihren Angaben besitzt Ihre geschiedene Ehefrau ebenfalls Vermögen.

Gemäß § 1577 Abs. 1 BGB kann Ihre geschiedene Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt nicht verlangen, solange sie sich selbst aus ihren Vermögen und Einkommen selbst unterhalten kann.

Auch diese braucht ihr Vermögen nach § 1577 Abs. 2 BGB nicht zu verwerten, wenn dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung beiderseitigen Interessen unbillig wäre.

Sofern also Vermögen Ihrer geschiedenen Frau vorhanden ist und diese es nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzt, wäre es unbillig, dass Sie Ihr Vermögen zur Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzusetzen hätten.

Aus diesem Grund sollte eine Berücksichtigung Ihres Vermögens außer Acht bleiben.

Letztendlich kommt es hier jedoch auf die Beurteilung durch den entscheidenden Richter an.

Frage 3)

Ein Unterhaltsschuldner, der eine ihm mögliche auskömmliche Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt, ist leistungsfähig.
Grundsätzlich muss die Erwerbsfähigkeit so gut wie möglich eingesetzt werden. Tut man dies nicht, muss man sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die sich bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit auch durch Arbeitsplatz- oder Berufswechsel erzielen lassen könnten.

In Ihrem Fall ist dies jedoch zu bezweifeln, da Sie aus selbstständiger Tätigkeit ein Jahreseinkommen von ca. 30.000,00 Euro erzielen und daher soweit wie möglich Ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommen.

Zudem besteht eine Eigenverantwortung Ihrer geschiedenen Frau, selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Da der Arbeitsplatzverlust nicht auf Ihr Verschulden zurückzuführen ist, kann auch kein fiktives Einkommen herangezogen werden, die das nunmehr verringerte Eikommen zum bisherigen annähernd ausgleicht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundliche Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt
Marco Liebmann
Hauptstraße 8, 18510 Abtshagen
Tel: 038327 / 459821,
Fax: 038327 / 459822
E-Mail: post@kanzleimarcoliebmann.de
Informationen nach § 2 DL-InfoV unter:
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