Insolvenz/ Mahnverfahren durch Insolvenzverwalter nach Einbehalt
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Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
wir werden mit unserem Fall einen Rechtsanwalt betrauen (müssen), wollen jedoch nicht unvorbereitet in die Beratung gehen.
Sachverhalt:
- Vertragsschluss über die Errichtung eines Einfamilienhauses vom 10. Juni 2003 nach VOB/B. Abweichend war eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren nach Abnahme vereinbart; bei Abnahme hatte der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 vH der Auftragssumme zu liefern;
- während der Bauphase leichte Probleme, wir zahlen dennoch nachweislich immer pünktlich;
- Abnahme Ende Juli 2004: Gerüchte über bevorstehende Insolvenz des AN, seitenlanges Protokoll über nicht erbrachte und fehlerhafte Leistungen (Haus allerdings nutzbar), insbesondere war seitens AN die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsbürgschaft nicht (nicht) vorgelegt worden;
- Schlussrechnung vom 18. August 2004: AN tat so, als habe es die Rügen im Abnahmeprotokoll nicht gegeben, auch lag der Rechnung keine Gewährleistungsbürgschaft bei. Schlussabrechnungssumme lag ca. 40vH unter der beizubringenden Gewährleistungsbürgschaft;
- Rechnung haben wir schriftlich am 30.8.2004 zurückgewiesen, insbesondere wiesen wir auf nicht erbrachte und noch zu erbringende Leistungen hin; wir kündigten zudem an, erst nach Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft bzw. erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu zahlen (wie gesagt: Höhe der Gewährleistungsbürgschaft war 40 vH höher als Rechnungssumme);
- Insolvenzantrag des Auftragnehmers am 14. September 2004
- daraufhin Schreiben am 27.9.2007 von uns an den Insolvenzverwalter, in dem wir unsere Vorbehalte gegen die Rechnung des AN vom 18. August 2004 erneuern und zur Mängelbeseitigung auffordern;
- am 21.10.2004 Eingang eines Schreibens des Insolvenzverwalters: ich solle umgehend die Rechnung des AN vom 18.8.2004 (s.o.) überweisen;
- am 22.10.2004 nachweisbar Anruf durch mich beim Insolvenzverwalter: man teilte mir mit, meine Einwände und Schreiben seien bekannt, ich solle (wörtlich) auf das Schreiben des Insolvenzverwalters nicht reagieren, man würde eine Stellungnahme des Geschäftsführers des insolventen AN anfordern und sich dann bei mir melden;
- am 10.11.2004 erkundigte (habe Nebenstellenauswertung als Nachweis) ich mich erneut telefonisch nach dem Sachstand; es gebe nichts Neues.
- danach herrscht Funkstille; wir hatten das Haus vermietet, lebten im Ausland, gleichwohl war unsere Adresse dem Insolvenzverwalter bekannt;
- im August 2007 ziehen wir in das den ganzen Ärger auslösende Haus ein; stellen so nach und nach weitere Schäden fest (z.B. sich ablösende Fliesen, Risse, zugige Rolladenkästen); wir unternehmen bisher nichts.
- am 27.12.2007 stellt Insolvenzverwalter über Bevollmächtigten Antrag auf Mahnbescheid, der mir gestern zugestellt wurde. Grundlage der Forderung ist die Rechnung des insolventen Auftragnehmers vom 18.8.2004 - allerdings nicht in ursprünglicher Höhe; wir werden mit diesem Bescheid nicht mit der vollen Rechnungssumme, sondern nur mit glatt 5.000 (80 v.H. der ursprünglichen Grundforderung), natürlich zuzüglich RA - Gebühren und Zinsen seit 2004, in Anspruch genommen. Wir haben zwischen 2004 und jetzt zu keiner Zeit eine „Neuberechnung" der Ansprüche seitens des Insolvenzverwalters erhalten; wir haben keine Ahnung, welche unserer Einwände der Insolvenzverwalter berücksichtigt hat. Es gab hierüber keine Verhandlungen. Im Mahnbescheid ist zudem angegeben, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, die jedoch erbracht sei.
Uns interessieren insbesondere folgende Fragen:
1) Ist die Gegenleistung tatsächlich erbracht? Die Schlussrechnung vom 18.8.2004 stellt nicht erbrachte Leistungen in Rechnung, die Arbeiten waren einschliesslich der nicht erbrachten Gewährleistungsbürgschaft nicht vollständig und auch fehlerhaft (was im Abnahmeprotokoll auch anerkannt wurde).
2) Kann der Insolvenzverwalter die Rechnungssumme (es gab keine Verhandlungen, Gutachten etc.) neu festsetzen und sich dennoch auf die ursprüngliche Rechnung als Anspruchsgrundlage beziehen? Dürfte er z.B. die fiktiven Kosten der fehlenden Gewährleistungsbürgschaft vom Rechnungsbetrag abziehen, obgleich der kurz vor der Insolvenz stehende AN von keiner Bank der Welt eine solche hätte bekommen können, und dann einfach durch Kürzung der Rechnung behaupten, die Gegenleistung (also die Gewährleistungsbürgschaft) sei erbracht?
3) Ist es für die Zulässigkeit des Antrages auf den Mahnbescheid von Belang, dass ich nicht wissen kann, welche meiner Rügen als berechtigt anerkannt werden?
4) Habe ich ein Zurückbehaltungsrecht? Die Gewährleistungsfrist läuft erst 2009 ab, und der Vertragspartner war insbesondere hinsichtlich der Gewährleistungsbürgschaft, die höher als die Schlussrechnung war, vertragsbrüchig. Es gibt auch Grund, die Gewährleistung in Anspruch zu nehmen.
Für jeden weiteren Hinweis bin ich dankbar - wie geht man hier in die Offensive?.
Nebenfrage:
Kurz vor dem Insolvenzantrag und vor seiner Schlussrechnung vom 18.8.04 hatte der AN seine Forderungen gegen mich an einen seiner Unterauftragnehmer vertraglich abgetreten - gibt es dann überhaupt noch Forderungen des insolventen AN gegen mich? Detail hierzu: Abtretung ist natürlich auf die Höhe der Forderung des Zessionars ggü dem Zedenten begrenzt (die aber dem Vernehmen nach für unseren Fall für eine Zession „dicke" ausreichen); und: Zessionar macht seine Forderungen zunächst nicht direkt ggü uns geltend, sondern Zedent ist verpflichtet, Zahlungen sofort an Zessionar weiterzuleiten. Wenn ich also jetzt zahlen müsste: müsste ich nicht den Handwerker beglücken? Der Abtretungsvertrag ist doch durch die spätere Insolvenz nicht unwirksam geworden? Zu diesem Thema hatte ich übrigens den Insolvenzverwalter befragt, ohne Antwort.
Einbehalt









