Kündigung während Krankheit/Urlaubsabgeltung
26.01.2008 17:22
| Preis:
***,00 € |
Arbeitsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich bin seit dem 01.12.2007 bis auf weiteres krank geschrieben und bekam meine
Kündigung am 14.12.2007.
Meine
Kündigung ist zum 31.01.2008 datiert(während meiner Krankschreibung)
Ich wurde ab dem 02.01.2008 freigestellt unter Abgeltung meines Resturlaubes von 16 Tagen.
Meine Frage:
Verfallen meine 16 Tage
Urlaub und darf der Arbeitgeber trotz meiner Krankschreibung mich "frei stellen" selbst wenn ich fortlaufend arbeitsunfähig geschrieben bin?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Kündigung
26.01.2008 | 18:41
Antwort
von
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Freistellung entbindet einen Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht. D.h., dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen muss, der Arbeitgeber aber nicht von seiner Vergütungspflicht befreit ist. Die Freistellung setzt daher die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers voraus. Erkrankt der Arbeitnehmer schon vor der Freistellung, so kann dieser nicht mehr von seiner Arbeitspflicht entbunden werden.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freistellen. In Ihrem Fall scheidet eine Anrechnung schon deshalb aus, da eine Freistellung nicht möglich ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrem Anliegen weiterhelfen konnte.
Gerne können Sie bei Unklarheiten von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Nachfrage vom Fragesteller
26.01.2008 | 21:28
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Im Detail bin ich wie folgt krank geschrieben(von 2 Ärzten)
Beginn der Krankschreibung war am 1.12.2007 bis 15.12.2007 durch den Hausarzt mit Überweisung zu einer Psychologin.
Die Psychologin schrieb mich daraufhin vom 12.12.2007 bis zum 09.01.2007 und vom 09.01.2008 bis zum 08.02.2008 arbeitsunfähig.
Die Kündigung wurde am 12.12.2007 ausgestellt und mir am 14.12.2007 zugestellt.
Auf meiner letzten Gehaltsabrechnung sind aufgeführt
mein Lohn für 182 Arbeitsstunden = 1639 Euro Brutto
sowie Lohn -115 Arbeitsstunden = -1083,03 Brutto
Zudem sind auf meiner letzten Arbeitszeitkonto die Tage vom 02.01.2008 bis 31.01.2008 mit "Krank" vermerkt und auch meine 16 Urlaubstage sind dennoch gutgeschrieben.
Können Sie mir einen Rat geben was ich nun machen kann.
Ich bedanke mich freundlichst.
Frank Großheim
Da ich ab dem 15.01.08 über die 6 wochen krank geschrieben bin habe ich auch nur 2 wochen Lohn von meinen ehemaligen Arbeitgeber bekommen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.01.2008 | 22:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, § 3 EFZG. Ab der siebten Woche erhält der arbeitsunfähige Arbeitnehmer Krankengeld von dem Sozialversicherungsträger.
Daher ist es grundsätzlich ratsam, dass Sie so bald als möglich bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Krankengeld stellen. Sie sollten sich bei der Argentur für Arbeit als arbeitslos melden, sobald abzusehen ist, wann Ihre Erkrankung endet, spätestens aber am ersten Tag, an dem Sie nicht mehr arbeitsunfähig krank sind.
Für eine weitergehende Beratung sollten Sie einen Anwalt vor Ort mit Ihrer Angelegenheit betrauen, da hierfür mehr Informationen benötigt werden als es der Rahmen dieser ersten rechtlichen Orientierung zulässt. Sofern Sie keinen geeigneten Anwalt vor Ort finden, können Sie sich gerne an mich wenden.
Schreiben sie hierfür eine E-Mail an die unten angegebene E-Mail Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Rat geben konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
-Rechtsanwalt-
E-Mail: info@ra-manfredbinder.de