25.01.2008 | 15:57
Antwort
von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Nach
§ 407 a II ZPO ist der gerichtlich bestellte Sachverständige zur persönlichen Gutachtenerstattung verpflichtet; er kann sich dabei allerdings der Mitarbeit anderer Personen bedienen, deren Namen und Tätigkeitsumfang er allerdings zu nennen hat, soweit es sich nicht lediglich um Hilfsdienste untergeordneter Art handelt.
In der Praxis wird eine „Delegation“ durch die Gerichte überwiegend als unschädlich angesehen, solange der bestellte Gutachter die Begutachtung in die wesentlichen Schritte anordnet und eigenverantwortlich überwacht, sowie insbesondere die Feststellungen und Wertungen als eigene trifft.
Erfüllt das Gutachten diese Anforderungen nicht, ist es nicht verwertbar.
Dies ist im Verfahren ausdrücklich zu rügen, um nicht in die Gefahr einer rügelosen Einlassung zu kommen.
Zudem kann der durch das Gericht tatsächlich bestellte Sachverständige auf Antrag verpflichtet werden, „sein“ Gutachten vor Gericht mündlich zu erläutern. DIESE Erläuterung MUSS in jedem Fall durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgen. Aber auch dabei wäre darauf zu achten, dass das Gericht nicht den erschienenen Mitarbeiter (nachträglich) zum Sachverständigen bestellt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller
25.01.2008 | 18:57
Danke für die hilfreichen Informationen. Im Klartext verstehe ich Sie so, dass das ärtzliche Gutachten gerügt werden wenn die Person untergeordnet ist, in diesem Falle ein unerfahrener sehr junger Assistenzarzt, der das Gutachten ohne vorher wir informiert worden sind, durchgeführt hat?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.01.2008 | 11:26
Vielen Dank für die Nachfrage.
Es bestehen Möglichkeiten gegen ein medizinisches Gutachten vorzugehen, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die Begutachtung nicht in den wesentlichen Schritten anordnet bzw. nicht eigenverantwortlich überwacht hat, sowie wenn er die gutachterlichen Feststellungen und Wertungen nicht als eigene getroffen hat. Lassen Sie daher das Gutachten von Ihrem Anwalt prüfen, sobald es Ihnen vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt