24.01.2008 | 14:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Carsten Dreier
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Sehr geehrter Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Dies vorweg, möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie als Freiberuflerin selbständig für die Eventagentur tätig geworden sind. Sollten Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befunden haben, sieht die Beurteilung Ihres Sachverhalts anders aus.
Als Urheber der Logos, des Briefpapiers, der Broschüren, der Werbeauftritte und der PPT-Präsentationen haben können Sie gem. §
31 Absatz 1 UrhG einem Dritten Nutzungsrechte an Ihrem Werk einzuräumen. Ist diese Nutzungsrechtseinräumung, wie in Ihrem Falle nicht klar und eindeutig erfolgt, ist der Auslegungsgrundsatz der sogenannten Zweckübertragungsregel nach
§ 31 Absatz 5 UrhG anzuwenden. Dieser besagt, dass sich der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung sich nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck richtet.
Das bedeutet in Ihrem Falle, dass sich die Nutzungsrechtseinräumung aus dem mit der Event-Agentur geschlossenen mündlichen Vertrag ergibt (es ist kein schriftlicher Vertrag notwendig).
Im Kern bedeutet das wiederum, das Sie als Urheberin über Ihr Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt haben, den der Vertragszweck unbedingt erforderte und normalerweise nur Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, durch welche dié Erreichung des Vertragszwecks, hier Erstellung von Broschüren etc, ermöglicht wird.
In der Zweckübertragungsklausel kommt dabei der Grundsatz zum Ausdruck, dass die urheberechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgen seines Werkes beteiligt wird (BGH
GRUR 2002, 248-251).
Auch eine vollständige Rechteeinräummung wird im Zweifel an
§ 31 Absatz 5 UrhG zu messen sein, so dass eine Verwertung außerhablb der bei Vertragsschluss erkennbaren Nutzung kaum als zulässig anzusehen sein wird.
Für den Urheber ist es damit, wie in Ihrem Falle, am günstigsten, wenn er keinen förmlichen Vertrag hat und die Nutzungseinräumung nur sehr pauschal erfolgt ist, weil dann grundsätzlich der gesetzliche Schutz des
§ 31 Absatz 5 UrhG greift und im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt worden sind, den der Vertrag unbedingt erforderte.
Das bedeutet, dass Sie Ihrem Vertragspartenr insoweit Nutzungsrechte eingeräumt haben wie es für die Erstellung einer bestimmten Stückzahl von Werbematerialien erforderte war, mehr aber auch nicht, so dass Sie im Ergebnis auch nicht zur Herausgabe irgend einer Quelldatei verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihnen ein erste Einschätzung der rechtlichen Situation gegeben zu haben und verbleibe damit.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier