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Falschaussage


| 24.01.2008 12:20 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch




Meine jüngste Tochter hat den Führerschein mit 17 und Begleitung. Vor kurzem hat sie meine älteste Tochter zu einer Party gebracht und ist dann allein zurückgefahren. Dabei kam es zu einem Unfall (ca. 2500 EUR Schaden) an dem sie keine Schuld hatte, ohne Polizei. In der Aufregung gab sie sich als ihre ältere Schwester aus. Nach Rücksprache mit unserer Versicherung (mein Bruder, den ich nicht mit reinziehen will), die meinte, dass das nicht vor Gericht gehen würde, blieben wir bei dieser Aussage. So kam es zur schriftlichen Falschaussage meiner ältesten Tochter, die eigentlich nichts mit dem Unfall zu tun hatte und nur ihrer Schwester helfen wollte, bei der Versicherung und auch bei der Polizei. Zu aller Überraschung versucht der Unfallgegner jetzt seinen Schaden gegen unsere Versicherung und gegen meine Tochter, die bereits vom Gericht eine Vorladung erhalten hat, einzuklagen.
Wir möchten jetzt unsere Falschaussage zurück ziehen und wüßten gern, mit welchen Konsequenzen wir rechnen müssen. Unsere Versicherung ist informiert und teilte uns mit, dass man eine aussergerichtliche Einigung anstrebe. Alle entstehenden Kosten müssten wir dann tragen, d.h. Unfall- und Anwaltskosten (ca. 4000 EUR).
Gibt es keine Alternative wie wir besser weg kommen? Schliesslich haben wir mit der Falschaussage noch niemanden geschädigt und bisher nur Anwaltskosten verursacht.
Der Gerichtstermin ist bereits am 06.02.08.
MfG. H. R.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 8 weitere Antworten zum Thema:
Falschaussage
24.01.2008 | 14:14

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Ihre ältere Tochter kann gegenüber der Polizei und dem Prozessgegner erklären, dass sie selbst nicht gefahren ist. Wer gefahren ist muss sie nicht sagen, da sie sich insoweit auf das Auskunftsverweigerungrecht gem. § 55 StPO berufen kann.

Dies sollte Ihre Tochter auch tun, da im Prozess mit dem Unfallgegner die falsche Identität wahrscheinlich zu Tage treten würde.

Sollten die Ermittlungsbehörden in Erfahrung bringen, dass Ihre jüngere Tochter gefahren ist, kann gegen sie wegen ´unerlaubten Entfernens vom Unfallort´, umgangssprachlich Fahrerflucht, gem. § 142 StGB ermittelt werden. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Weiterhin müsste Ihre Tochter mit einem Bußgeld in Höhe von € 150, 4 Punkte, dem Entzug der Fahrerlaubnis und einem Aufbauseminar wegen Fahrens ohne Begleitperson und weiteren 5-7 Punkten wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechnen.

Bleiben Ihre Töchter dagegen bei ihrem bisherigem Aussageverhalten würde sich ihre ältere Tochter, je nach Status im zivilrechtlichen Verfahren gegen den Unfallgegner, entweder - als Prozesspartei - der Gefahr eines Prozessbetruges, durch die bewusste Behauptung falscher Tatsachen oder der Gefahr einer uneidlichen/eidlichen Falschaussage - als Zeugin - aussetzen.

2.
Die Versicherung hat, unabhängig vom der Entscheidung hinsichtlich der Aussagen Ihrer Töchter, grundsätzlich die Möglichkeit sich von der Einstandpflicht zu befreien. Gegenüber der Versicherung wurde eine Aufklärungsobliegenheit verletzt. „Falschangaben zur Person des Fahrers berühren in der Regel das Aufklärungsinteresse des Versicherers" und begründen damit den Verlust des Versicherungsschutzes; Urteil LG Saarbrücken vom 1. Oktober 2001 Aktenzeichen: 12 O 184/01. Ob dies in Ihrem Falle auch zutrifft und Sie den Versicherungsschutz daher verlieren, kann von hier, ohne näher Kenntnis der gesamten Umstände, nicht eingeschätzt werden.

3.
Insgesamt empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, insbesondere zur Prüfung der Einstandspflicht Ihrer Versicherung und der Änderung der Aussage Ihrer älteren Tochter.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
Bewertung des Fragestellers 2012-04-23 | 20:33


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