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Klageweg bei Anstellungsvertrag


18.01.2008 14:22 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Können Forderungen aus nicht augezahlten Gehaltsbestandteilen, die in einem Anstellungsvertrag fixiert sind (Anteil zur Privatrente, Kompensation für Wettbewerbsverbot), über eine Urkundenklage tituliert werden?
Gibt es hierzu Präzedenzfälle?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Anstellungsvertrag
18.01.2008 | 15:21

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Gehaltsforderungen aus Arbeitsverhältnissen fallen zwar in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, können dort aber wegen § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nur im regulären Verfahren verfolgt werden, sodass ein Urkundenprozess leider NICHT in Betracht kommt (z. B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Grundz § 592 Rdnr. 4 ;Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 592 Rdnr. 7).

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.


Nachfrage vom Fragesteller 18.01.2008 | 16:01

Zunächst danke für die Antwort.
Meine Frage bezog sich allerdings auf einen Anstellungsvertrag (nicht Arbeitsvertrag) eines ehem. GmbH Geschäftsführers. Dieser wird n.m.K. nicht vor den Arbeitsgerichten sondern vor den Amts-/Landgerichten verhandelt und das ArbGG dürfte hier nicht greifen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.01.2008 | 16:08

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Konkretisierungen.

Beim Geschäftsführer-Anstellungsvertrag greift das ArbGG in der Tat nicht ein, sodass der Urkundenprozess möglich ist (Baumbach, a.a.O.).

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

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Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht